Reglement der Kantons- und Universitätsbibliothek
Reglement der Kantons- und Universitätsbibliothek vom 02.03.1993 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutio - nen des Staates (KISG); gestützt auf die Artikel 6 Bst. d und 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1991 über die kulturellen Angelegenheiten (KAG); gestützt auf den Artikel 28 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter; auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:
1 Organe
Art. 1 Direktor
1 Der Direktor hat die Gesamtleitung der Kantons- und Universitätsbibliothek (die Bibliothek) inne. In dieser Funktion:
a) übt er die wissenschaftliche und administrative Leitung der Zentralbi - bliothek aus;
b) sorgt er dafür, dass in der Zentralbibliothek und in den dezentralen Bibliotheken an der Universität (die dezentralen Bibliotheken) diesel - ben bibliothekarischen Grundsätze angewandt werden.
2 Er bereitet die Geschäfte vor, die die Kommission zu behandeln hat.
3 Der Direktor wird von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegen - heiten (die BKAD) angestellt; er untersteht dem Amt für Kultur.
Art. 2 Kommission – Zusammensetzung
1 Die Kommission setzt sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und neun Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat für eine Amtsdauer er - nannt werden.
2 Die Fakultäten der Universität sind darin mit fünf Professoren, das Rektorat mit einem Rektoratsmitglied vertreten.
3 Die Kommission bezeichnet einen Sekretär.
Art. 3 Kommission – Befugnisse
1 Die Kommission ist für einen guten Bibliotheksbetrieb besorgt und trägt zur Ausstrahlungskraft der Bibliothek bei. Sie ist Bindeglied zwischen der Bibliothek und den Kreisen, die an ihren Zielen interessiert sind. Sie kann je - den Vorschlag vorbringen, der den Betrieb und die Entwicklung der Bibliothek, vor allem in ihrer Rolle als kantonales Dokumentationszentrum, begünstigt.
2 Die Kommission wird zu allen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bibliothek angehört; sie nimmt vorgängig Stellung:
a) zum allgemeinen Tätigkeitsprogramm;
b) zu den Vorschriften über die Beziehungen zwischen der Zentralbiblio - thek und den dezentralen Bibliotheken sowie zu den Vorschriften über die Aufbewahrung und die Benützung von Dokumenten;
c) zu den Entwicklungsplänen der Zentralbibliothek und der dezentralen Bibliotheken;
d) zu den bibliothekarischen Grundsätzen, die für den Betrieb und die In - formatisierung der Zentralbibliothek und der dezentralen Bibliotheken massgebend sind;
e) zu den Weisungen über die obligatorische Abgabe von Druck-Erzeug - nissen und Aufnahmen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind;
f) zu den Konzepten zur Aufteilung der Werke auf die Zentralbibliothek und die dezentralen Bibliotheken;
g) zur Anstellung des Direktors;
h) zum Entwurf des Voranschlags, zur Rechnung und zum Tätigkeitsbe - richt der Bibliothek.
Art. 4 Kommission – Sitzungen
1 Die Kommission tagt mindestens zweimal im Jahr und sooft es der Präsi - dent für nötig hält. Sie muss aussserdem einberufen werden, wenn die BKAD oder drei Mitglieder es verlangen.
2 Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3 Sie entscheidet mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Der Präsident ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid. Es wird eine geheime Abstimmung durchgeführt, wenn ein Mitglied es verlangt.
4 Über die Beratungen der Kommission wird Protokoll geführt.
Art. 5 Kommission – Büro
1 Das Büro der Kommission setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsi - denten und einem von der Kommission bezeichneten Kommissionsmitglied zusammen. Der Direktor der Bibliothek und der Vertreter der BKAD können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
2 Das Büro prüft die von der Kommission zu behandelnden Geschäfte im vor - aus und stellt ihr Anträge.
2 Beziehungen zwischen der Zentralbibliothek und den dezentralen Bibliotheken an der Universität
Art. 6 Koordinationsgruppe – Zusammensetzung
1 Die Koordination zwischen der Zentralbibliothek und den dezentralen Bibliotheken wird durch eine Koordinationsgruppe sichergestellt, die sich aus dem Direktor und einem Vertreter des Rektorats der Universität zusammen - setzt.
2 Die Koordinationsgruppe wird in den ausführenden Aufgaben von einem Mitarbeiter der Zentralbibliothek unterstützt.
Art. 7 Koordinationsgruppe – Auftrag
1 Die Koordinationsgruppe achtet insbesondere darauf, dass:
a) die Anschaffung der Bücher und Zeitschriften wie auch die Ausführung der Bindearbeiten zu den bestmöglichen Bedingungen erfolgen;
b) der Zugang zu den Datenbanken so dezentral als möglich realisiert wird, und zwar sowohl in der Zentralbibliothek als auch in den dezen - tralen Bibliotheken;
c) regelmässig eine Aufstellung der noch verfügbaren Kredite für Käufe und für Bindearbeiten erstellt wird;
d) die Förderung der Informatisierung der Zentralbibliothek und der de - zentralen Bibliotheken nach einem Gesamtkonzept erfolgt.
Art. 8 Koordinationsgruppe – Aufgaben
1 Die Koordinationsgruppe erstellt für jeden Bereich in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der dezentralen Bibliotheken ein Konzept für die Auf - teilung der Werke auf die Zentralbibliothek und die dezentralen Bibliotheken.
2 Jedes Aufteilungskonzept muss vom Direktor und vom Rektorat der Univer - sität genehmigt werden. Bei Uneinigkeit entscheidet die BKAD.
3 Jedes Konzept berücksichtigt, welche Werke über den Voranschlag der Uni - versität und welche über den Voranschlag für Neuanschaffungen der Zentral - bibliothek erworben wurden.
4 Die Aufteilungskonzepte müssen insbesondere sicherstellen, dass:
a) die Zentralbibliothek in jedem Bereich mindestens jene allgemeinen Werke hat, die eine interdisziplinäre Arbeit erlauben;
b) die Mitglieder der Universitätsgemeinschaft an der Universität über die Werke verfügen, die sie für die Erfüllung der laufenden Aufgaben in Unterricht und Forschung benötigen.
Art. 9 Organisation der dezentralen Bibliotheken
1 Die dezentralen Bibliotheken unterstehen der wissenschaftlichen und administrativen Verantwortung eines Professors oder einer Kommission.
2 Der Direktor kann an den Sitzungen der Kommissionen der dezentralen Bibliotheken teilnehmen oder sich vertreten lassen.
3 Die Universität wählt nach Anhören des Direktors die wissenschaftlichen und die diplomierten Bibliothekare aus, die sie anstellt, und erstellt ihre Pflichtenhefte.
4 Die Zentralbibliothek stellt die bibliothekarische Weiterbildung der von der Universität angestellten Bibliothekare sicher.
Art. 10 Entwicklungspläne der dezentralen Bibliotheken
1 Der Direktor wird für die Ausarbeitung der Entwicklungspläne der dezen - tralen Bibliotheken beigezogen.
Art. 11 Auswahl der von der Universität zu erwerbenden Werke
1 Die Universität entscheidet über die Auswahl der Werke, die mit den in ih - rem Voranschlag vorgesehenen Beträgen zu erwerben sind.
2 Die Bestellungen werden nach den vom Direktor aufgestellten Grundsätzen ausgeführt.
Art. 12 Rücksendungen
1 Die dezentralen Bibliotheken können jederzeit verlangen, dass Werke, die sich in ihren Sammlungen befinden, in der Zentralbibliothek untergebracht werden. Die Entscheidung ist Sache des Direktors, der die technischen Ein - zelheiten für die Hinterlegung vorsieht.
2 Der Direktor kann aus Gründen des Kulturgüterschutzes oder der Sicherheit seltene oder wertvolle Sammlungen und Werke, die in den dezentralen Bibliotheken untergebracht sind, in die Zentralbibliothek zurückfordern.
3 Bibliothekarische Grundsätze
Art. 13 Auflösung eines Abonnements für eine Zeitschrift oder eine Fol -
ge
1 Ein Abonnement für eine Zeitschrift oder eine Folge kann nur nach vorgän - giger Stellungnahme der Koordinationsgruppe aufgelöst werden.
Art. 14 Erfassung der Werke
1 Die bibliothekarische Erfassung der Werke (Formal- und Sachkatalogisie - rung, Klassifizierung usw.) erfolgt nach den vom Direktor aufgestellten Grundsätzen.
Art. 15 Binden
1 Das für das Binden der Bücher zu befolgende Vorgehen wird vom Direktor festgelegt.
2 Die Verantwortlichen der Zentralbibliothek und der dezentralen Bibliothe - ken bestimmen für ihre Bibliothek, welche Werke gebunden werden.
3 Die Kosten für das Binden der Bücher und der Zeitschriften gehen zu Las - ten der Bibliothek, in der sie stehen.
Art. 16 Inventar
1 Die Verantwortlichen der Zentralbibliothek und der dezentralen Bibliothe - ken erstellen periodisch ein Inventar ihrer Sammlungen. Sie beachten dabei die Vorschriften des Direktors.
Art. 17 Benützung und Ausleihe
1 Die Öffnungszeiten der Zentralbibliothek werden von der BKAD auf An - trag des Direktors festgesetzt.
2 Die Öffnungszeiten der dezentralen Bibliotheken müssen grundsätzlich je - nen der Zentralbibliothek entsprechen.
3 Die Werke, die sich in der Zentralbibliothek und in den dezentralen Bibliotheken befinden, können an Ort und Stelle kostenlos nach den Weisun - gen der Verantwortlichen dieser Bibliotheken benützt werden.
4 Der Direktor legt die technischen Einzelheiten für die externe Ausleihe der Werke dieser Bibliotheken fest.
5 Die Ausleihe der Werke von einer Bibliothek an die andere wie auch die Ausleihe in andere Städte sind Sache der Zentralbibliothek.
4 Ausleihe, Hinterlegung, Tausch und Veräusserung von Sammlungen
Art. 18 Zuständigkeit
1 Die BKAD entscheidet über jeden Tausch und jede Veräusserung eines Kulturgutes, das zu den Sammlungen der Bibliothek gehört.
2 Der Direktor entscheidet über jede Ausleihe oder Hinterlegung eines wert - vollen oder geschichtlich bedeutenden Kulturgutes aus den Sammlungen der Bibliothek.
3 Der Vertrag nennt die Auflagen und Bedingungen, die an die Ausleihe, die Hinterlegung oder den Tausch geknüpft sind.
4 Die BKAD und der Direktor können solche Geschäfte aus Gründen des Kulturgüterschutzes, des Persönlichkeitsschutzes, des Willens der Hinterleger oder des Bibliotheksbetriebes beschränken oder verweigern.
Art. 19 Erwerb von Gegenständen und Sammlungen
1 Der Direktor entscheidet über den Erwerb von Gegenständen und Sammlun - gen. Die Bestimmungen des Finanzgesetzes und seiner Ausführungsbestim - mungen bleiben vorbehalten.
5 Benützung der Räumlichkeiten
Art. 20 Kulturelle Veranstaltungen
1 Der Direktor kann die Benützung der Räumlichkeiten der Zentralbibliothek für kulturelle Veranstaltungen bewilligen, die in Zusammenhang mit den Tä - tigkeiten der Bibliothek stehen.
2 Der Gesuchsteller reicht seine Anfrage mit einer Beschreibung der vorgese - henen Tätigkeit und einem detaillierten Voranschlag ein.
3 Der Direktor kann die Bewilligung mit besonderen Auflagen versehen, ins - besondere mit einer Beteiligung an den Kosten für die Organisation der be - willigten Veranstaltung.
6 Bibliotheksfonds
Art. 21 Zweck
1 Zugunsten der Bibliothek wird ein Fonds geschaffen, der es Dritten ermög - lichen soll:
a) Ankäufe von Gegenständen und Sammlungen sowie Publikationen und kulturelle Anlässe von ausserordentlichem Charakter zu finanzieren;
b) sich an der Finanzierung von Bau-, Erweiterungs- und Umbauarbeiten der Bibliothek zu beteiligen.
Art. 22 Mittel
1 Der Fonds wird gespiesen durch:
a) Vermächtnisse, Schenkungen und Zuwendungen, die ihm nach Artikel
36 Bst. m des Gesetzes über die Kantonssteuern gewährt werden;
b) den Ertrag des Fondsvermögens;
c) alle übrigen Mittel, die ihm zugewiesen werden können.
2 In den Fonds können mit dem Einverständnis der BKAD Zuwendungen fliessen, deren Zweckbestimmung vom Schenkenden vorgeschlagen wird.
Art. 23 Zuständigkeit
1 Die BKAD entscheidet über die Verwendung des Fonds. Übersteigt der Be - trag 20'000 Franken, so ist der Staatsrat zuständig.
Art. 24 Verwaltung
1 Der Fonds wird von der Kommission, die in Artikel 18 des Reglements vom
10. Dezember 2007 über die kulturellen Angelegenheiten eingesetzt wird, verwaltet.
7 Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 22. Januar 1963 für die Kantons- und Universitätsbi - bliothek [SGF 481.2.11] wird aufgehoben.
Art. 26 Inkrafttreten, Veröffentlichung
1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.03.1993 Erlass Grunderlass 01.01.1993 BL/AGS 1993 f 165 / d 163
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
04.02.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 4 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 5 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 8 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 17 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 18 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 22 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 23 geändert 01.01.2003 2003_029
30.09.2014 Art. 24 geändert 01.10.2014 2014_074
04.03.2022 Art. 1 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 8 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 18 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 18 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 22 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 23 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.03.1993 01.01.1993 BL/AGS 1993 f 165 / d 163
Art. 1 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 1 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 4 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 4 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 5 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 5 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 8 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 8 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 17 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 17 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 18 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 18 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 18 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 22 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 22 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 23 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 23 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 24 geändert 30.09.2014 01.10.2014 2014_074
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