Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung des Salzregals
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung des Salzregals Vom 14. Mai 1919 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau beschliesst:
§ 1
1 Gesuche für Erlangung einer Konzession zu r Salzausbeutung (§ 2 des Gesetzes
1 ) ) sind bei dem Regierungsrate an zubringen und durch den Grossen Rat zu erledigen.
2 Sie sollen die Stelle, an welcher nach Salz gegraben werden will, genau bezeichnen und mit den entsprechenden Ausweisen über den Besitz der nötigen finanziellen Hilfsmittel begleitet sein.
3 Die weiteren, an die Ausbeutungsbewilligung zu knüpfenden Bedingungen sind durch die Konzession zu regeln.
§ 2
1 Die Lieferung des benötigten Salzes hat aus den Salinen in Säcken von 50 und
100 kg netto Gewicht, gut verpackt, jeweile n auf Verlangen an die betreffenden Bahndepots stattzufinden.
§ 3 *
1 Salzdepots werden errichtet auf Statione n der Schweizerische n Bundesbahnen, der Bremgarten–Dietikon-Bahn, der Wynental - und Suhrentalbahn und der Seetalbahn gemäss den zwischen den Direktionen dieser Bahnen und des Departements Finan- zen und Ressourcen abgeschlossenen Verträgen.
1) SAR 671.600
§ 4
1 Die Vorstände der Bahnstationen, auf dene n Salzdepots errichte t werden, besorgen die Abgabe des Salzes an die Abwäge reien und die nötige Rechnungsführung ge- mäss den mit den betreffenden Bahndirektionen vertraglich vereinbarten Bestim- mungen.
§ 5
1 Für den Kleinverkauf des Salzes bestehen , je nach Bedürfnis, in jeder Gemeinde eine oder mehrere Salzauswägereien (§ 5
1 ) des Gesetzes).
2 In der Regel sind nur solchen Bewerbern Salzauswägepatente zu erteilen, welche sich über den Besitz der hiezu erforderlichen, trockenen Räumlichkeiten zu ebener Erde ausweisen können.
3 Die Salzauswäger sind verpflichtet, st ets den benötigten Salzvorrat zur Verfügung zu halten und die erforderlichen Waagen und Gewichte, letztere bis auf 100 kg, ge- hörig geeicht, auf eigene Kosten anzuscha ffen und in gutem und reinlichem Zustan- de zu erhalten.
§ 6 * ...
§ 7
1 Die Salzauswägereien beziehen das Salz sackweise bei den Bahndepots gegen bare Bezahlung des festgesetzten Verkaufspreises.
2 Das Departement Finanzen und Ressour cen bezeichnet die Bahndepots, bei wel- chen die einzelnen Salzauswäger das Salz zu erheben ve rpflichtet sind. *
3 Die Frachtvergütung, welche ihnen für de n Transport des Salzes an den Verkauf- sort verabreicht werden soll, wird durch das Departement Finanzen und Ressourcen bestimmt. *
§ 8
1 Für den Verkauf des Salzes erhalten die Salzauswäger eine vom Grossen Rate festzusetzende Provision.
2 Die Säcke, in denen das Salz bezogen wird, verbleiben in der Regel Eigentum der Salzauswäger; bei zentnerweisem (50 kg) Ankauf des Salzes von Seite der Konsu- menten gehören die Säcke in der Regel den letztern.
1) Aufgehoben durch § 2 des Volksbeschlusses über den Beitritt des Kantons Aargau zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 8. April 1975 (AGS Bd. 9 S. 119).
§ 9
1 Die Frachtvergütung sowohl als die Ve rkaufsprovision sind dem Salzauswäger beim Salzbezuge in Rechnung zu bringen bzw. an dem durch ihn zu bezahlenden Kaufpreise abzurechnen.
§ 10
1 Der Wahlbehörde steht das Recht zu, die Auswäger, welche sich Unor- dentlichkeiten oder Pflichtwi drigkeiten bei dem Salzve rkaufe zu Schulden kommen lassen, von ihren Stellen abzuberufen.
§ 11
1 Die Buch- und Rechnungsführung über den Salzverkehr besorgt die Staatsbuchhal- tung.
§ 12
1 Um die in § 4 1 ) des Gesetzes vorgesehene Bewilligung zu erhalten, ist in den an die zuständige Regierungsdirektion 2 ) zu richtenden Gesuchen die Quantität und Art der zu beziehenden Salzstoffe sowie deren Zweckbestimmung genau anzugeben.
2 Die Salinengesellschaften sind verpflicht et, über derartige Bezüge eine bessere Kontrolle zu führen, in welcher der Na me des Bezügers, das Quantum und die Art des bezogenen Produktes, sowie das bewi lligte Quantum einzutragen sind.
3 Die Kontrolle ist jederzeit der Regierungsdirektion 2) , welcher die Aufsicht über den Salzverkauf übertragen ist, zur Einsicht offen zu halten.
§ 13
1 Alles Salz und alle Salzprodukte, welc he durch den Kanton geführt werden, sind mit einem Frachtbrief zu versehen, in welchem der Name und Wohnort des Versen- ders, die Art und Quantität des Produktes, dessen Herkunft und Bestimmungsort angegeben sein müssen.
2 Die Produkte dürfen im Innern des Kantons nicht abgeladen werden.
3 Widerhandlungen sind als Salzsc hmuggel nach § 11 des Gesetzes 3 ) zu bestrafen.
1) Aufgehoben durch § 2 des Volksbeschlusses über den Beitritt des Kantons Aargau zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 8. April 1975 (AGS Bd. 9 S. 119).
2) Heute: Departement
3) SAR 671.600
§ 14
1 Gegenwärtige Vollziehungsverordnung, durch welche diejenige vom
15. September 1873 aufgehoben wird, is t in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Aarau, den 14. Mai 1919 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann S CHMIDT Der Staatsschreiber D R
. ENOLD
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
10.08.2005 01.09.2005 § 3 totalrevidiert AGS 2005 S. 424
10.08.2005 01.09.2005 § 6 totalrevidiert AGS 2005 S. 424
10.08.2005 01.09.2005 § 7 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 424
10.08.2005 01.09.2005 § 7 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 424
29.08.2012 01.01.2013 § 6 aufgehoben AGS 2012/6-12
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 3 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 424
§ 6 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 424
§ 6 29.08.2012 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/6-12
§ 7 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 424
§ 7 Abs. 3 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 424
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