Verordnung über den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit im Sozialbereich (369.14)
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Verordnung über den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit im Sozialbereich

Verordnung über den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit im Sozialbereich Vom 21. Mai 2013 (Stand 1. Mai 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Der Kanton kann in Anerkennung der Freiwilligenarbeit den Preis für Basel - bieter Freiwilligenarbeit verleihen.

§ 2 Preisträgerinnen und Preisträger

1 Der Baselbieter Freiwilligenpreis wird für Personen und Institutionen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton Basel-Landschaft verliehen, die sich mit ehrenamtlichen Einsätzen im Sozialbereich verdient gemacht haben.

§ 3 Auswahlkriterien

1 Preiswürdige ehrenamtliche Einsätze liegen vor, wenn
a. sie einen gemeinnützigen Charakter aufweisen,
b. sie im Sozialbereich erfolgen,
c. * sie zu Gunsten der Baselbieter Bevölkerung erfolgen.
2 Ausgeschlossen sind Einsätze
a. die eigene Interessen der Person bzw. Institution verfolgen;
b. *
c. die mehrheitlich durch Bund, Kantone oder Gemeinden finanziert werden.

§ 4 Preis

1 Die Höhe des Preises beträgt 5'000 Fr.
2 Der Preis und die mit der Verleihung verbundenen Ausgaben werden über den Swisslos-Fonds finanziert.

§ 5 Fachkommission

1 Der Regierungsrat wählt als Jury eine siebenköpfige Fachkommission. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0128
2 Die Fachkommission setzt sich zusammen aus verwaltungsinternen Fachper - sonen des Bildungsbereichs, des Gesundheitsbereichs, des Sozialbereichs, des Umweltbereichs sowie aus einer Fachperson der Beratung und Vermitt - lung von Freiwilligenarbeit.
3 Die Jury kann weitere Mitglieder beiziehen.

§ 6 Verfahren

1 Über die Preisausschreibung wird keine Korrespondenz geführt.
2 Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 7 Verleihung und Übergabe des Preise

1 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag der Jury über die Preisverleihung.
2 Der Preis wird durch die Vorsteherin oder den Vorsteher der Sicherheitsdirek - tion übergeben.
3 Die Verleihung erfolgt in der Regel jährlich.
4 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion ist für die Organisation und die Durchführung der Preisverleihung zuständig.

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0128
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.05.2013 01.07.2013 Erlass Erstfassung GS 38.0128
06.05.2014 01.05.2014 § 3 Abs. 1, lit. c. eingefügt GS 2014.040
06.05.2014 01.05.2014 § 3 Abs. 2, lit. b. aufgehoben GS 2014.040 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0128
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.05.2013 01.07.2013 Erstfassung GS 38.0128

§ 3 Abs. 1, lit. c. 06.05.2014 01.05.2014 eingefügt GS 2014.040

§ 3 Abs. 2, lit. b. 06.05.2014 01.05.2014 aufgehoben GS 2014.040

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0128
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