Verordnung über Beiträge für Ausbildungen an ausserkantonalen Fachschulen
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Verordnung  über Beiträge für Ausbildungen an ausserkantonalen  Fachschulen (Fachschulverordnung)  Vom 3. September 1984 (Stand 1. September 2005)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  das  Dekret  übe  r  Beiträge  für  Ausbildungen  an  ausserkantonalen  Fach-  schulen vom 10. April 1984  1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1   Der Regierungsrat legt jährlich mit Inkraf  ttreten auf den 1. September die beitrags-  berechtigten Ausbildungen und Schulen sowie  deren Einzugsgebiete fest, beschliesst  über die Anerkennung der Ausbildungsausweise   und bestimmt die Höhe der Beiträ-  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser Beschluss wird in der Aargau  ischen Gesetzessammlung (AGS) publiziert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1    Anspruch  auf  Kantonsbeiträge  haben  St  udenten,  die  bei  Semesterbeginn  im  Kan-  ton Aargau wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Anspruch besteht lediglich für  die ordentliche Da  uer des Studiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Gesuche  um  Schulgeldbeiträ  ge  sind  jeweils  bis  am  30.  Juni  beziehungsweise  bis  am 30. November dem Departement B  ildung, Kultur und Sport einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  473.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  erstmalige  Gesuch  hat  insbesondere  folgende  Angaben  zu  enthalten:  Name,  Vorname,  Jahrgang,  Wohnsitz  des  Studier  enden  und  seiner  Eltern;  Schule,  Beginn  und  Dauer  der  Ausbildung,  Bestätigung  de  s  Semesterbesuches  und  das  Schulgeld.  Das Departement Bildung, Kultur und Sport  hält entsprechende Formulare zur Ver-  fügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erneuerungsgesuche  haben  Angaben  übe  r  den  Wohnsitz  und  das  Schulgeld  sowie  eine  Bestätigung  des  Semesterbesuches  zu  enthalten.  Stichtage  für  die  Bestätigung  des Semesterbesuches sind der 15. Juni und der 15. November.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Beiträge  werden  nur  so    weit  gewährt,  als  nicht  Dr  itte  (Sozialversicherungen,  Arbeitgeber usw.) für die Schulgelder aufkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Wer  Beiträge  unter  unwahren  Angaben  erwirkt  hat,  wird  zur  Rückzahlung  ver-  pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Das zuständige Departement prüft die Gesuche, spricht die Beiträge semesterweise  zu und veranlasst die Auszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Begehren des Gesuchstellers erlä  sst es eine beschwerdefähige Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1   Gesuche sind in der Regel von   den Studenten zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Der    Regierungsrat    kann    zur    Verein  fachung    der    Anmelde-    und    Auszah-  lungsmodalitäten  mit  einzelnen  Schulen  ad  ministrative  Übereinkommen  abschlies-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1    Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetze  ssammlung  zu  publiziere  n.  Sie  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. September 1984 in Kraft.
                            Aarau, den 3. September  1984                   Regierungsrat                   Aargau  Landammann  L  AREIDA  Staatsschreiber  S  IEBER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                18.09.1996 01.09.1996 § 1 Abs. 2 geändert AGS 1996 S. 168
10.08.2005 01.09.2005 § 3 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 413
10.08.2005 01.09.2005 § 3 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 413
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle