Verordnung über Beiträge für Ausbildungen an ausserkantonalen Fachschulen (473.111)
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Verordnung über Beiträge für Ausbildungen an ausserkantonalen Fachschulen

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über Beiträge für Ausbildungen an ausserkantonalen Fachschulen (Fachschulverordnung) Vom 3. September 1984 (Stand 1. September 2005) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf das Dekret übe r Beiträge für Ausbildungen an ausserkantonalen Fach- schulen vom 10. April 1984 1 ) , beschliesst:

§ 1

1 Der Regierungsrat legt jährlich mit Inkraf ttreten auf den 1. September die beitrags- berechtigten Ausbildungen und Schulen sowie deren Einzugsgebiete fest, beschliesst über die Anerkennung der Ausbildungsausweise und bestimmt die Höhe der Beiträ- ge.
2 Dieser Beschluss wird in der Aargau ischen Gesetzessammlung (AGS) publiziert. *

§ 2

1 Anspruch auf Kantonsbeiträge haben St udenten, die bei Semesterbeginn im Kan- ton Aargau wohnen.
2 Der Anspruch besteht lediglich für die ordentliche Da uer des Studiums.

§ 3

1 Gesuche um Schulgeldbeiträ ge sind jeweils bis am 30. Juni beziehungsweise bis am 30. November dem Departement B ildung, Kultur und Sport einzureichen. *
1) SAR 473.110
2 Das erstmalige Gesuch hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: Name, Vorname, Jahrgang, Wohnsitz des Studier enden und seiner Eltern; Schule, Beginn und Dauer der Ausbildung, Bestätigung de s Semesterbesuches und das Schulgeld. Das Departement Bildung, Kultur und Sport hält entsprechende Formulare zur Ver- fügung. *
3 Erneuerungsgesuche haben Angaben übe r den Wohnsitz und das Schulgeld sowie eine Bestätigung des Semesterbesuches zu enthalten. Stichtage für die Bestätigung des Semesterbesuches sind der 15. Juni und der 15. November.
4 Die Beiträge werden nur so weit gewährt, als nicht Dr itte (Sozialversicherungen, Arbeitgeber usw.) für die Schulgelder aufkommen.
5 Wer Beiträge unter unwahren Angaben erwirkt hat, wird zur Rückzahlung ver- pflichtet.

§ 4

1 Das zuständige Departement prüft die Gesuche, spricht die Beiträge semesterweise zu und veranlasst die Auszahlung.
2 Auf Begehren des Gesuchstellers erlä sst es eine beschwerdefähige Verfügung.

§ 5

1 Gesuche sind in der Regel von den Studenten zu stellen.
2 Der Regierungsrat kann zur Verein fachung der Anmelde- und Auszah- lungsmodalitäten mit einzelnen Schulen ad ministrative Übereinkommen abschlies- sen.

§ 6

1 Diese Verordnung ist in der Gesetze ssammlung zu publiziere n. Sie tritt am

1. September 1984 in Kraft.

Aarau, den 3. September 1984 Regierungsrat Aargau Landammann L AREIDA Staatsschreiber S IEBER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

18.09.1996 01.09.1996 § 1 Abs. 2 geändert AGS 1996 S. 168

10.08.2005 01.09.2005 § 3 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 413

10.08.2005 01.09.2005 § 3 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 413

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 1 Abs. 2 18.09.1996 01.09.1996 geändert AGS 1996 S. 168

§ 3 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 413

§ 3 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 413

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