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Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Riehen betreffend den Vollzug im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen bei Personen mit Wohnsitz in Riehen

Vollzug im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen bei Personen: Vertrag Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Riehen betreffend den Vollzug im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen bei Personen mit Wohnsitz in Riehen
1 ) Vom 15. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, handelnd unter dem Vorbe - halt der Genehmigung durch den Regierungsrat, und die Einwohnergemeinde Riehen, vertreten durch den Gemeinderat, vereinbaren bezüglich der Leistungserbringung im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen was folgt: I. Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Der Vertrag regelt die durch das kantonale Recht nicht abschliessend formulierte Aufgabenteilung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen für die Fälle, in denen Personen Wohnsitz in Riehen haben.
2 Nicht Gegenstand dieses Vertrages ist die Regelung der Finanzierung der Ergänzungsleistungen und Beihilfen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen. Die Finanzierung wird in § 11 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungs - leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987 abschliessend geregelt.

§ 2 Gesetzliche Grundlagen

1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat, zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen. Der Kanton bezeichnet gemäss Art. 21 Abs. 2 ELG die Organe, die für die Entgegennahme der Gesu - che und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind.
2 Gemäss § 15 Abs. 1 der kantonalen Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Bei - hilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG) vom 12. Dezember 1989 wird das Amt für Sozialbeiträge (ASB) mit dem Vollzug der Ergänzungsleistungen und Beihilfen im Kanton Basel-Stadt betraut, soweit Gesetz oder Verordnung keine andere Stelle vorsehen. Bei An - spruchsberechtigten auf Beihilfen mit Wohnsitz in Riehen oder Bettingen ordnen die Einwohnerge - meinden gemäss § 11 Abs. 2 EG/ELG das Verfahren und das Rekursrecht. II. Eingliederung in das ASB

§ 3 Durchführung durch das ASB

1 Die Gemeinde Riehen überträgt dem ASB alle ihre hoheitlichen Aufgaben im Bereich der Anmel - dung, Beratung, Anspruchsermittlung, wirtschaftlichen Überprüfung, Dokumentation und Archivie - rung im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV und IV bei Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Riehen.
1) Dieser Vetrag trägt ein Doppeldatum: 15. 12. 2020 und 22. 12. 2020. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
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Vollzug im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen bei Personen: Vertrag
2 Das ASB berichtet der Gemeinde Riehen jährlich über die Fallzahlen, die erbrachten Leistungen, das Qualitätsmanagement und die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Er - gänzungsleistungen und Beihilfen für Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Riehen.

§ 4 Modalitäten der Eingliederung

1 Das ASB unterbreitet allen Mitarbeitenden der EL-Stelle Riehen per 1. Januar 2021 ein Vertragsan - gebot zur Anstellung im ASB als EL-Fachperson in der Abteilung EL, PV, FAMI.

§ 5

1 Die zu übergebenden Dossiers in elektronischer Form werden mit den dazu gehörenden Originalun - terlagen in Papierform bis spätestens am 31. Dezember 2020 an das ASB übergeben. Die Details zur Übergabe regeln die beiden Dienststellen untereinander.

§ 6

1 Die Gemeindeverwaltung Riehen informiert die betroffenen Bezügerinnen und Bezüger persönlich über die neue Ansprechstelle.

§ 7 Kosten und Finanzierung

1 Zur Deckung der Verwaltungskosten des ASB für die Durchführung der Aufgaben gemäss § 4 ent - richtet die Gemeinde Riehen eine Fallpauschale pro aktiven Fall und Kalenderjahr. Diese berechnet sich nach den Vollkosten und beträgt für das erste Vertragsjahr 609 Franken. Die Fallpauschale wird per 1. Januar 2022 überprüft und an die ausgewiesenen Durchführungskosten des ASB angepasst. Über die definitive Festlegung der Fallpauschale sowie allfällige zukünftigen Anpassungen verständi - gen sich das ASB und die Gemeindeverwaltung Riehen direkt.
2 Das ASB rechnet jährlich mit der Gemeinde Riehen ab. Massgebend für die Fallzahlen ist die Anzahl im EL-Register des Bundes erfassten Geschäftsfälle im Monat Mai des betreffenden Kalenderjahres mit Wohnsitz in der Gemeinde Riehen.

§ 8 Datenschutz

1 Dem Schutz der persönlichen Daten der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen und Beihilfen ist besondere Sorgfalt zu widmen (Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG] vom 19. Juni
1992; kantonales Gesetz über die Information und den Datenschutz [Informations- und Datenschutz - gesetz, IDG] vom 9. Juni 2010).

§ 9 Einsprachen gegen Verfügungen des ASB

1 Einsprachen gegen Verfügungen des ASB werden vom Rechtsdienst des ASB bearbeitet und ent - schieden.
2 §§ 12 und 12a EG/ELG. III. Schlussbestimmungen
1 Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen möglichst einvernehmlich beigelegt werden. Ist eine Ver - bezeichnet von Fall zu Fall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen ihre Vorsitzende bzw. ih - ren Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich hierüber nicht einigen, so wird das Präsidium durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des baselstädtischen Verwaltungsgerichts bezeichnet.
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Vollzug im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen bei Personen: Vertrag

§ 11 Beginn und Dauer des Vertrages

1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Schlussbestimmung Dieser Vertrag ist zu publizieren; er tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Dieser Vertrag ersetzt den Ver - trag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Riehen betreffend die Aufgaben - teilung im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen bei Personen mit Wohnsitz in Riehen oder Bettingen vom 19. Oktober 2012. Basel, den 15. Dezember 2020 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Der Vorsteher: Christoph Brutschin Vom Regierungsrat genehmigt am 15. Dezember 2020. Riehen, den 22. Dezember 2020 Im Namen der Einwohnergemeinde Riehen Der Gemeindepräsident: Hansjörg Wilde Die Generalsekretärin: Sandra Tessarini Vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Riehen genehmigt am 8. Dezember 2020.
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