Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regier... (633.210)
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Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierung des Kantons Graubünden betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierung des Kantons Graubünden betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vom 21. April/15. Juni 1999 Der Regierungsrat des Kantons Aargau und die Regierung des Kantons Graubünden vereinbaren: Art. 1 Der Kanton Aargau und der Kanton Graubünden halten auf dem Gebiet der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht. Art. 2
1 Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Aargau auf die aargaui- schen Erbschafts- und Schenkungsst euern und seitens des Kantons Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und Schenkungssteuern.
2 Für allfällige Erbschafts- und Schenkungssteuern der politischen Gemeinden des Kantons Graubünden hat diese Vereinbarung Geltung, soweit ein Anschluss erfolgt ist. Art. 3 Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf a) den Kanton und seine Anstalten, b) die Bezirke, Kreise, Einwohner- und Ortsbürgergemeinden und deren Anstalten, die Gemeindeverbände, die Kirchgemeinden und Landeskirchen, AGS 1999 S. 124
c) juristische Personen, soweit sie im Sitzkanton wegen Verfolgung von öffentlichen, gemeinnützigen oder Kultuszwecken von der Steuerpflicht befreit sind. Art. 4 Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Ände- rung des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welche die gegenwärtige Gegenrechtsvereinbarung aufbaut, eine wesentliche Änderung erfahren. Art. 5 Die beiden Kantone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungs- frist von 6 Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutre- ten. Art. 6 Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt rückwirkend per 1. Januar 1999 in Kraft und ersetzt die Gegenrech tsvereinbarung vom 13. Januar / 10. Feb- ruar 1956 1) . Aarau, 21. April 1999 Regierungsrat Aargau Landammann: P FISTERER Staatsschreiber: P FIRTER Chur, 15. Juni 1999 Regierung des Kantons Graubünden Präsident: i.V. A LIESCH Kanzleidirektor: R IESEN
1) AGS 1996 S. 235 (SAR 633.210)
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