Gesetz über Strassen und Wege (725.1)
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Gesetz über Strassen und Wege

Gesetz über Strassen und Wege (StrWG) vom 14. September 1992 (Stand 1. Januar 2018)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für öffentliche Strassen und Wege des Kantons sowie der Orts - gemeinden
1 ) , eingeschlossen die Fuss- und Wanderwege gemäss Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege
2 )
.
2 Für die Flur- und Waldstrassen bleiben die Vorschriften des Flur- und Forstrechtes vorbehalten.
3 Privatstrassen und -wege gelten als Anlagen im Sinne des Baugesetzes
3 )
. Im übri - gen unterstehen sie dem Privatrecht.
4 Der Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege ist in bezug auf die Fusswege Sache der Gemeinden.

§ 2 Bereich der öffentlichen Strassen und Wege

1 Zur Strasse oder zum Weg gehören alle Flächen oder Anlagen, die dem bestim - mungsgemässen Gebrauch und dem Schutz der Umgebung dienen, sowie die Plätze.
2 Wo das Gesetz zwischen Strassen und Wegen innerorts und ausserorts unterschei - det, gilt das Gebiet in der definitiven Bauzone als innerorts gelegen.

§ 3 Planung

1 Kanton und Gemeinden planen ihre Strassen und Wege. Sie stimmen diese aufein - ander ab.
2 Inhalt, Verfahren und Wirkung der Planung richten sich nach dem Baugesetz und dem Bundesgesetz über die Raumplanung
4 )
.
3 Für Erschliessungsstrassen und Wege bleiben Baulinien- und Gestaltungspläne vorbehalten. *
1) Jetzt Politische Gemeinden.
2) SR 704
3) Jetzt Planungs- und Baugesetz vom 21. Dezember 2011; RB 700 .
4) SR 700

§ 4 Grundsätze für Planung, Bau und Unterhalt

1 Strassen und Wege sind entsprechend ihrem Zweck und ihrer Bedeutung, unter Be - achtung der Sicherheit der Benützer, des öffentlichen Verkehrs, des Umweltschut - zes, der gewachsenen Siedlungen, der natürlichen Landschaft, des sparsamen Ver - brauchs des Bodens und der Wirtschaftlichkeit zu planen, zu bauen und zu unterhal - ten. Die Bedürfnisse der Benützer und Anwohner sind angemessen zu berücksichti - gen.
2. Zuordnung

§ 5 Kantonsstrassen und Kantonswege

1 Kantonsstrassen sind Strassen, die Regionen oder Ortschaften verbinden und er - heblichen Verkehr aufweisen, oder die zu grösseren Bahnhöfen oder wichtigen An - legestellen der öffentlichen Schiffahrt führen.
2 Kantonswege sind Wanderwege oder Radwege, die von kantonaler oder regionaler Bedeutung sind.
3 Der Grosse Rat legt das Netz der Kantonsstrassen und -wege fest. Beschlüsse über Erweiterungen des Netzes durch neue Kantonsstrassen unterliegen der fakultativen Volksabstimmung, soweit sie nicht nur Umfahrungen einzelner Ortschaften betref - fen.

§ 6 Gemeindestrassen und Gemeindewege

1 Gemeindestrassen und -wege dienen dem lokalen Verkehr und der Erschliessung des Baugebietes.
2 Die Gemeinde legt das Netz der Gemeindestrassen und -wege fest. Sie kann diese Befugnis ganz oder zum Teil der Gemeindebehörde übertragen.

§ 7 Eigentum

1 Kantonsstrassen und -wege stehen im Eigentum des Kantons, Gemeindestrassen und -wege im Eigentum der Gemeinde. Abweichende Eigentumsverhältnisse bleiben vorbehalten.

§ 8 Aufsicht, Verzeichnis

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über Kantonsstrassen und -wege aus.
2 Die Gemeindebehörde übt die Aufsicht über die Gemeindestrassen und -wege aus, soweit nicht der Kanton zuständig ist.
3 Kanton und Gemeinden führen ein Verzeichnis über die Strassen und Wege, die unter ihrer Aufsicht stehen.

§ 9 Kantonsnetz

1 Über die Aufnahme von bestehenden Strassen und Wegen in das Kantonsnetz so - wie über die Aufhebung oder Abtretung von Kantonsstrassen und -wegen be - schliesst der Grosse Rat.
2 Zwischen Kanton und Gemeinde werden für Aufnahme oder Abtretung in der Re - gel keine Entschädigungen ausgerichtet.

§ 10 Gemeindenetz

1 Über die Aufnahme von Strassen und Wegen in das Gemeindenetz sowie über die Aufhebung oder Abtretung von Gemeindestrassen und -wegen beschliesst die Gemeinde. Sie kann diese Befugnisse der Gemeindebehörde übertragen.

§ 11 Aufhebung von Strassen und Wegen

1 Strassen oder Wege sind aufzuheben, wenn sie nicht mehr notwendig sind.
2 Verlieren Grundstücke durch die Aufhebung von Strassen oder Wegen den not - wendigen Zugang, sind im Aufhebungsbeschluss Massnahmen für den Anschluss an das öffentliche Netz vorzusehen.
3 Der Beschluss über die Aufhebung von Strassen oder Wegen ist öffentlich be - kanntzumachen.
4 Sind Fuss- oder Wanderwege gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege
1 ) zu ersetzen, ist der Verursacher ersatzpflichtig.
3. Bau
3.1. Allgemeines

§ 12 Begriff

1 Unter Bau sind zu verstehen:
1. der Neubau, der Ausbau, die Redimensionierung und die Korrektion ein - schliesslich der Staubfreimachung von Strassen oder Wegen;
2. bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung oder Verkehrslenkung;
3. die von Gesetzes wegen an Strassen oder ersatzweise an Gebäuden erforderli - chen Umweltschutzmassnahmen;
4. die Erstellung von Anlagen zum Betrieb, namentlich zur Beleuchtung oder Entwässerung von Strassen oder Wegen usw.;
1) SR 704
5. alle als Folge von Massnahmen nach Ziff. 1 bis Ziff. 4 notwendigen Anpas - sungen bei anstossenden Liegenschaften.

§ 13 Versuchsphasen

1 Vor einem Baubeschluss können bei Kantonsstrassen das Departement und bei Gemeindestrassen die Gemeindebehörde bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhi - gung oder Verkehrslenkung anordnen. Solche Massnahmen dauern in der Regel nicht länger als zwei Jahre, können jedoch aus wichtigen Gründen um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
2 Gegen Entscheide über Versuchsmassnahmen ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

§ 14 * ...

3.2. Baubeschluss

§ 15 Kantonsstrassen und Kantonswege

1 Über den Bau von Kantonsstrassen und -wegen entscheidet der Grosse Rat unter Vorbehalt von § 27 Abs. - sonderer Bedeutung können ihm separat unterbreitet werden.
2 Lässt sich ein beschlossenes Vorhaben nicht verwirklichen, kann der Regierungsrat im Rahmen des Voranschlages über nicht vorgesehene kleine Vorhaben entscheiden.
3 Über die Sanierung von Strassen aufgrund der Gesetzgebung über den Umwelt - schutz entscheidet der Regierungsrat im Rahmen des Voranschlages.

§ 16 Gemeindestrassen und Gemeindewege

1 Über den Bau von Gemeindestrassen und -wegen entscheidet die Gemeinde. Sie kann diese Befugnis ganz oder zum Teil der Gemeindebehörde übertragen.
2 Sind mehrere Gemeinden am Bau einer Strasse oder eines Weges beteiligt und können sie sich nicht einigen, entscheidet das Departement.
3 In Gebieten, deren Erschliessung durch einen Gestaltungsplan geregelt wird, be - schliesst die zuständige Gemeindebehörde über den Bau von Strassen und Wegen. *

§ 17 Kantonale Projektierungszonen

1 Zur vorsorglichen Freihaltung des Raumes für den Strassen- oder Wegbau kann der Regierungsrat Projektierungszonen festlegen, die bis zur Auflage des Ausführungs - projektes gelten, längstens aber für fünf Jahre.
2 Die Pläne sind durch die betreffenden Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzutei - len. Während der Auflagefrist kann beim Departement Einsprache erhoben werden.
3 Innerhalb der Projektierungszonen sind Veränderungen baulicher Art nur mit Be - willigung des Departementes gestattet; die Bewilligung wird erteilt, wenn der Strassen- oder Wegbau nicht erschwert, verteuert oder beeinträchtigt wird.

§ 18 Vorsorglicher Landerwerb durch den Kanton

1 Für neue Strassen oder Wege des Kantons gemäss kantonalem Richtplan und für in Aussicht stehende Ausbau- oder Korrektionsvorhaben kann der Regierungsrat im Rahmen des Voranschlages vorsorglich Land erwerben.
3.3. Ausführungsprojektierung

§ 19 Zuständigkeit

1 Das Departement projektiert den Bau von Kantonsstrassen und -wegen. Die Ge - meindebehörden sind von Anfang an einzubeziehen.
2 Die Gemeindebehörde projektiert den Bau von Gemeindestrassen und -wegen. Kanton und Nachbargemeinden sind einzubeziehen, soweit sie betroffen sind.
3 Betroffene Amtsstellen und Private sind einzubeziehen.

§ 20 Landerwerb

1 Für den Bau benötigte Rechte sind freihändig, im Landumlegungsverfahren oder nötigenfalls durch Enteignung zu erwerben.
2 Für Kantonsstrassen und -wege kann der Regierungsrat eine Landumlegung anord - nen. Das Umlegungsverfahren richtet sich sinngemäss nach § 42 bis § 44 des Pla - nungs- und Baugesetzes
1 )
. *

§ 21 Verfahren

1 Die Ausführungsprojekte sind durch die Gemeinde während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Sie teilt die Auflage den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mit. Bei Strassen ist deren Lage während der Auflage im Gelände sichtbar zu machen. Für Umweltschutzmassnahmen an Gebäuden bleiben § 86 und § 94 des Planungs- und Baugesetzes vorbehalten. *
2 Während der Auflage kann Einsprache erhoben werden. Die Einsprache richtet sich bei Kantonsstrassen und -wegen an das Departement, bei Gemeindestrassen und -wegen an die Gemeindebehörde.
1) RB 700
3 Bewirkt der Schutz einer Einsprache erhebliche Änderungen des aufgelegten Projektes, sind die Pläne nochmals aufzulegen.
4 Bei kleinen oder unbedeutenden Projekten für Beleuchtungsanlagen, Leitplanken, Entwässerungsanlagen, Staubfreimachung oder baulichen Massnahmen zur Ver - kehrsberuhigung oder -lenkung kann auf die öffentliche Auflage verzichtet werden.

§ 22 * Verhältnis zum Baulinien- und Gestaltungsplan

1 Ist die Lage einer Strasse oder eines Weges, der Ausbaustandard oder die Funktion durch einen Baulinien- oder Gestaltungsplan festgelegt, kann davon im Ausfüh - rungsprojekt nur insoweit abgewichen werden, als der Plan in den wesentlichen Zü - gen nicht geändert wird.
4. Unterhalt

§ 23 Begriff

1 Als betrieblicher Unterhalt gelten die zum Betrieb der Strassen oder Wege erfor - derlichen Massnahmen. Dazu gehören namentlich der Betrieb der Beleuchtung, die Behebung kleinerer Schäden, die Reinigung, der Winterdienst, die Pflege der Grün - flächen im Eigentum des Gemeinwesens und von Böschungen, deren Bewirtschaf - tung und Unterhalt dem Eigentümer nicht zugemutet werden kann, sowie das An - bringen von Markierungen und Signalen.
2 Als baulicher Unterhalt gelten alle Massnahmen zur Erhaltung der Strassen oder Wege sowie alle notwendigen Anpassungen bei anstossenden Liegenschaften. Dazu gehören insbesondere die Behebung grösserer Schäden einschliesslich Elementar - schäden sowie die Erneuerung der Deckschichten, Entwässerungsanlagen, Kunst - bauten und Verkehrsregelungsanlagen.

§ 24 Zuständigkeit

1 Kantonsstrassen und -wege werden vorbehältlich Abs. 2 und Abs. 3 durch den Kanton, Gemeindestrassen und -wege durch die Gemeinde unterhalten.
2 Der betriebliche Unterhalt von Trottoirs, Parknischen, Radwegen und dergleichen sowie der Bepflanzungen von Verkehrsinseln ist innerorts Sache der Gemeinde.
3 Soweit Wanderwege des Kantons über Gemeindewege oder Korporationsstrassen führen, obliegt der Unterhalt der Gemeinde oder der Korporation.

§ 25 Gebundene Ausgaben

1 Aufwendungen für den Unterhalt gelten als gebundene Ausgaben.
5. Finanzierung
5.1. Kantonsstrassen und Kantonswege

§ 26 Grundsätze

1 Der Kanton trägt grundsätzlich die Kosten für Bau und Unterhalt der Kantonsstras - sen und -wege. Vorbehalten bleiben Abs. 2, § 24 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 27.
2 Die Betriebskosten für Beleuchtung und Verkehrsregelungsanlagen innerorts gehen zu Lasten der Gemeinde.

§ 26a * Leistungsvereinbarungen

1 Der Kanton schliesst mit den Gemeinden Leistungsvereinbarungen über die Um - setzung bundesrechtlich vorgeschriebener Lärmschutzmassnahmen an Gemeinde - strassen oder ersatzweise an Gebäuden ab.
2 Im Rahmen dieser Leistungsvereinbarungen beteiligt sich der Kanton mit Beiträ - gen bis zu 20 Prozent an den Kosten der Gemeinde für die Umsetzung der Massnah - men.

§ 27 Beiträge der Gemeinden

1 Die Gemeinden haben sich an den Kosten für den Bau von Kantonsstrassen und - wegen mit Beiträgen bis zu 50 Prozent zu beteiligen, soweit es sich um Ortsumfah - rungen oder Strecken innerorts handelt. Das Departement legt die Höhe der Beiträge fest. Es berücksichtigt dabei: *
1. die Bedeutung des Strassenabschnitts;
2. die Beziehung des Baus zur Ortschaft;
3. die Einwohnerzahl im Verhältnis zur Gemeindefläche;
4. die Kosten des Baus pro Einwohner.
2 Den Beitrag für Ortsumfahrungen haben grundsätzlich jene Gemeinden zu bezah - len, die umfahren werden. Sind mehrere Gemeinden beteiligt, entscheidet das De - partement über die Aufteilung des Gesamtbeitrags.
3 Bewilligt eine Gemeinde ihren Beitrag nicht, darf das beitragspflichtige Projekt nur realisiert werden, wenn ein erhebliches übergeordnetes Interesse besteht. Über diese Frage entscheidet der Grosse Rat auf Antrag des Regierungsrates. Hält der Grosse

§ 28 Beiträge Dritter

1 Erfolgt der Ausbau oder die Korrektion einer Kantonsstrasse weitgehend im Inter - esse von Dritten, können ihnen durch Entscheid des Departementes Beiträge aufer - legt werden.

§ 29 * Spezialfinanzierung

1 Der Kanton führt eine Spezialfinanzierung insbesondere für: *
1. die Planung, den Bau und den Unterhalt von Kantonsstrassen und -wegen;
2. die Planung, den Bau und den Unterhalt kantonaler Werkhöfe;
3. den Landerwerb gemäss § 18 und § 20;
4. die Beiträge des Kantons an die Verbesserung von Objekten, die durch den Strassen- oder Wegbau beeinträchtigt worden sind;
5. die Anlagen zur Verkehrsregelung sowie die Sicherungen von Niveauüber - gängen bei Kantonsstrassen und -wegen;
6. die Beiträge des Kantons gemäss § 26a;
7. die Deckung der Kosten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus Verträgen oder Beteiligungen gemäss § 48a;
8. die Beiträge an private Organisationen gemäss § 50 Abs. 1.
2 In die Spezialfinanzierung fliessen insbesondere: *
1. der Nettoertrag der Verkehrsabgaben;
2. die Beiträge und Abgeltungen des Bundes für die Planung, den Bau und den Unterhalt von Kantonsstrassen und -wegen;
3. Beiträge aus dem Kantonsanteil an der leistungsabhängigen Schwerverkehrs - abgabe des Bundes;
4. die Beiträge der Gemeinden gemäss § 27;
5. die Beiträge Dritter gemäss § 28;
6. die Einnahmen aus den Verträgen oder Beteiligungen gemäss § 48a.
3 Der Grosse Rat kann über den Voranschlag allgemeine Mittel in die Spezialfinan - zierung einlegen, wenn aufgrund unvorhergesehener Ereignisse die Einnahmen ge - mäss Abs. 2 den Aufwand mittelfristig nicht decken.

§ 30 * ...

5.2. Gemeindestrassen und Gemeindewege

§ 31 Kostenträger

1 Die Gemeinden tragen unter Vorbehalt von § 52 des Planungs- und Baugesetzes
1 ) die Kosten für den Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen und -wege. *
2 Erfolgen der Ausbau oder die Korrektion einer Gemeindestrasse weitgehend im In - teresse Dritter, können ihnen durch Entscheid der Gemeindebehörde zusätzliche Beiträge auferlegt werden.
1) vom 16. August 1995, jetzt § 43; RB 700 .
3 Werden Kantonsstrassen längere Zeit gesperrt und entstehen dadurch vermehrte Kosten für den Unterhalt an Gemeindestrassen, hat der Kanton einen angemessenen Beitrag an diese Mehrkosten zu leisten.
6. Benützung der Strassen und Wege

§ 32 Gemeingebrauch

1 Öffentliche Strassen und Wege stehen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und unter Vorbehalt von Verkehrsanordnungen jedermann zum Gebrauch offen.
2 Der Gebrauch hat schonend zu erfolgen. Wer eine Strasse oder einen Weg über - mässig beansprucht, kann zu einem Beitrag an den Unterhalt herangezogen werden. Verunreinigungen von Strassen sind durch den Verursacher auf eigene Kosten zu beseitigen.

§ 33 Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsanordnungen

1 Beschränkungen oder Anordnungen zur Regelung des Verkehrs richten sich nach der Gesetzgebung über den Strassenverkehr.
2 Das Departement ist zuständig für Erlass, Änderung oder Aufhebung der dauern - den Verkehrsanordnungen auf: *
1. * Kantonsstrassen und -wegen;
2. * Gemeindestrassen und -wegen;
3. * Flurstrassen und -wegen;
4. * öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer.
3 Vor dem Erlass von Verkehrsanordnungen nach Abs. 2 führt das Departement in der Regel ein Einwendungsverfahren durch. *
4 Zu diesem Zweck werden die Entwürfe der vorgesehenen Verkehrsanordnungen mit dem Hinweis publiziert, dass dazu innert 20 Tagen ab Publikation beim Departe - ment schriftliche Einwendungen eingereicht werden können. *
5 Vorübergehende Anordnungen verfügt bei Kantonsstrassen und -wegen das Depar - tement, bei Gemeindestrassen und -wegen die Gemeindebehörde. *

§ 34 Gesteigerter Gemeingebrauch

1 Der gesteigerte Gemeingebrauch von Kantonsstrassen und -wegen bedarf der Be - willigung des Departementes, derjenige von Gemeindestrassen und -wegen einer Bewilligung der Gemeindebehörde.
2 Eine Bewilligung ist insbesondere nötig für:
1. Umzüge, Veranstaltungen oder andere Anlässe;
2. Strassencafés;
3. vorübergehendes Ablagern von Material, Aufstellen von Ständen, Baugerüs - ten oder ähnlichem;
4. Kanalisation, Werkleitungen oder Kabel.
3 Für gesteigerten Gemeingebrauch können Gebühren erhoben werden.
4 Die Gemeinden können das Parkieren von Fahrzeugen auf Strassen und Wegen einschliesslich solchen des Kantons durch Reglement als bewilligungs- oder gebüh - renpflichtig erklären.

§ 35 Sondernutzung

1 Die Sondernutzung von Kantonsstrassen und -wegen bedarf einer Konzession des Regierungsrates, von Gemeindestrassen und -wegen einer solchen der Gemeindebe - hörde.
2 Eine Konzession ist insbesondere nötig für bleibende Bauten oder Anlagen aller Art sowohl unter als auch auf oder über Strassen und Wegen mit Ausnahme der Fäl - le von § 34 Abs. 2 Ziff. 4.
3 Eine Konzession kann erteilt werden, sofern dafür ein Bedürfnis ausgewiesen ist und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
4 Für Sondernutzungen können Gebühren erhoben werden. Bei Kantonsstrassen und -wegen legt der Regierungsrat die Ansätze fest, bei Gemeindestrassen und -wegen die Gemeindebehörde.

§ 36 Erstellung und Unterhalt von Anlagen

1 Anlagen, für die eine Bewilligung oder eine Konzession erteilt wird, sind nach den Weisungen der Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde zu erstellen.
2 Der Bewilligungs- oder Konzessionsnehmer trägt die Kosten, die durch seine Anla - gen entstehen. Er hat insbesondere diese auf eigene Kosten zu unterhalten, bei Än - derungen der Strasse oder des Weges den neuen Verhältnissen anzupassen, die Mehrkosten von Bau oder Unterhalt der Strasse oder des Weges zu tragen und die nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

§ 37 Entzug von Bewilligungen oder Konzessionen

1 Bewilligungen können entschädigungslos und Konzessionen nach den Grundsätzen des Enteignungsrechtes entzogen werden, wenn wichtige öffentliche oder private In - teressen es erfordern.
7. Anstossende Grundstücke

§ 38 Rechtsstellung der Anstösser

1 Anstösser an Strassen und Wegen stehen, soweit dieses Gesetz nichts anderes be - stimmt, keine besonderen Benützungsrechte zu.

§ 39 Duldungspflichten der Anstösser

1 Anstösser sind zur Duldung von Bäumen oder Sträuchern verpflichtet, die bis an den Strassen- oder Wegrand gepflanzt werden. Bei der Auswahl der Sorten sind möglichst einheimische Pflanzen zu berücksichtigen. Auf das anstossende Grund - stück ist Rücksicht zu nehmen. Entsteht ein wesentlicher Nachteil, ist eine einmalige Entschädigung auszurichten.
2 Anstösser haben das Anbringen von Signalen und anderen Einrichtungen für den Verkehr entlang und auf ihrem Grundstück zu dulden. Sie haben Anspruch auf ange - messene Berücksichtigung ihrer Wünsche. Entsteht dennoch ein wesentlicher Nach - teil, ist eine Entschädigung auszurichten.
3 Anstösser haben den Ablauf des nicht gesammelten Oberflächenwassers von Strassen oder Wegen zu dulden, soweit die Menge unbedeutend ist.
4 Anstösser haben Schnee zu dulden, der bei der Räumung von Strassen oder Wegen auf ihr Grundstück gelangt.
5 Anstösser haben an Strassen oder an Gebäuden Massnahmen nach der Gesetzge - bung über den Umweltschutz zu dulden.
6 Anstösser haben bei Strassenbau- oder Unterhaltsarbeiten sowie bei Strassen- oder Wegunterbrechungen die vorübergehende Inanspruchnahme ihres Grundstückes zur Aufrechterhaltung des Verkehrs zu dulden. Sie haben Anspruch auf angemessene Berücksichtigung ihrer Wünsche. Entsteht dennoch ein Nachteil, ist eine Entschädi - gung auszurichten.

§ 40 Zufahrten, Zugänge

1 Zufahrten und Zugänge zu öffentlichen Strassen, deren Erweiterung oder die Ände - rung der Nutzung bedürfen einer Bewilligung der Gemeindebehörde. Die Verkehrs - übersicht muss dauernd gewährleistet sein. Bei Kantonsstrassen ist vorgängig die Genehmigung des Kantons einzuholen. *
2 Ist die Übersicht bei Zufahrten oder Zugängen wegen Mauern, Einfriedungen, Be - pflanzungen oder ähnlichem auf einem Nachbargrundstück nicht ausreichend, kann die Gemeindebehörde dessen Eigentümer verpflichten, die Übersichtlichkeit durch angemessene Vorkehren zu verbessern. Die Kosten hat der Bewilligungsnehmer zu tragen.
3 Der Regierungsrat regelt, wie Zufahrten oder Zugänge technisch zu gestalten sind.

§ 41 Einschränkungen bei Zufahrten oder Zugängen

1 Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Mauern, Einfriedungen, Böschungen sowie Pflanzungen einschliesslich landwirtschaftlicher Kulturen höchstens 80 cm ab Strassenhöhe erreichen. Die Gemeinden haben die Einhaltung dieser Vorschrift bei allen öffentlichen Strassen zu überwachen und die nötigen Anordnungen zu treffen.
2 Zufahrten oder Einmündungen in öffentliche Strassen können nachträglich durch die Gemeindebehörde eingeschränkt oder geschlossen werden, sofern es die Sicher - heit erfordert, oder eine andere Erschliessung sicherer ist. Bei Kantonsstrassen ist die Genehmigung des Kantons erforderlich. *

§ 42 Bepflanzung von anstossenden Grundstücken

1 Bei Neupflanzungen müssen hochstämmige Bäume einen Stockabstand von 2 m, bei Waldungen längs Kantonsstrassen von 4 m zur Strassen- oder Weggrenze einhal - ten.
2 Überragende Äste sind im Fahrbahnbereich auf 4,5 m lichte Höhe, bei Wegen und Trottoirs auf 2,5 m lichte Höhe zu stutzen.
3 Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen müssen unter Vorbehalt von § 41 Abs. 1 und § 47 Abs. 2 einen Stockabstand von 60 cm zur Strassen- oder Weg - grenze einhalten. Sie sind so unter Schnitt zu halten, dass sie nicht in den Strassen- oder Wegraum hineinragen.
4 Landwirtschaftliche Kulturen von über 60 cm Höhe haben zur Strassengrenze als Abstand die halbe Endhöhe, mindestens jedoch 90 cm einzuhalten. Bei der Bewirt - schaftung darf der Verkehr nicht beeinträchtigt werden.
5 Entlang Aussichts- oder Uferwegen kann die Höhe oder die Dichte von Bepflan - zungen beschränkt werden.

§ 43 Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltung

1 Lichtdurchlässige, Durchsicht gewährende Einfriedungen bis 1,5 m Höhe dürfen an die Strassen- oder Weggrenze gestellt werden. Andere Einfriedungen, Mauern bis
1,5 m Höhe sowie Böschungen müssen einen Abstand von 60 cm zur Strassen- oder Weggrenze einhalten. Sie dürfen das Orts- oder Landschaftsbild nicht stören und müssen so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr möglichst klein ist. Vorbe - halten bleiben § 40 Abs. 3 und § 47 Abs. 2.
2 Höhere Einfriedungen und Mauern müssen um das Mass ihrer Mehrhöhe zurück - versetzt werden.

§ 44 Abstände für Gebäude

1 Der Abstand bei der Erstellung oder Erweiterung von Gebäuden oder Gebäudetei - len gegenüber Kantonsstrassen oder -wegen beträgt 4 m von der Grenze, gegenüber Gemeindestrassen oder -wegen 3 m.
2 Der Abstand unterirdischer Bauten kann mit Bewilligung der Gemeindebehörde bis auf 50 cm herabgesetzt werden. *
3 Vorbehalten bleiben durch Baulinien festgelegte Abstände.

§ 45 Kleinbauten, kleinere Anlagen

1 Kleinbauten oder kleinere Anlagen dürfen mit Bewilligung der Gemeindebehörde bis an die Strassen- und Weggrenze gestellt werden, soweit die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigt wird und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenste - hen. *
2 Vorbehalten bleiben § 40 Abs. 3 und § 46 sowie Bestimmungen der Gemeinden über besondere Baulinien. *

§ 46 Abstellplätze und Garagen

1 Zu- und Wegfahrten bei Abstellplätzen für Motorfahrzeuge an öffentlichen Strassen und Wegen sind so zu gestalten, dass die Verkehrssicherheit dauernd gewährleistet ist.
2 Sind die Einfahrtsöffnungen bei Einstellräumen gegen die Strasse gerichtet, muss der Abstand mindestens 5 m, für grössere Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeuge mindestens 8 m von der Strassengrenze betragen.

§ 47 * Ausnahmen, Sicherheit

1 Wo keine öffentlichen Interessen entgegenstehen und die Sicherheit es zulässt, kann die Gemeindebehörde Ausnahmen von den Vorschriften gemäss § 40 Abs. 3 sowie den Bestimmungen von § 42 bis § 44 und § 46 bewilligen. Bewilligungen von Ausnahmen im Bereich von Kantonsstrassen oder -wegen bedürfen der Genehmi - gung durch den Kanton. *
2 Wo die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer es erfordert, namentlich in Kurven und bei Kreuzungen, kann bei Kantonsstrassen oder -wegen der Kanton oder bei Gemeindestrassen oder -wegen die Gemeindebehörde weitergehende Beschränkun - gen verfügen.
8. Besondere Bestimmungen

§ 48 Verkehrsknoten

1 Wo Strassen oder Wege des Kantons und solche von Gemeinden aneinanderstos - sen, können Bau oder Unterhalt durch Vereinbarung geregelt werden.
2 Einmündungen in öffentliche Strassen sollen in der Regel mit einem Belag verse - hen werden.

§ 48a * Verträge, Beteiligungen

1 Der Kanton kann mit öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Trägerschaften, die öffentliche Strassen oder Wege bauen oder unterhalten, Verträge über die Über - nahme von Aufgaben beim Bau oder Unterhalt schliessen oder sich an solchen Trä - gerschaften beteiligen, soweit dies im Interesse des Kantons liegt.
2 Bei der Ausgestaltung der Verträge oder Beteiligungen ist in der Regel die volle Deckung der dem Kanton entstehenden Kosten anzustreben.

§ 49 Kosten von Signalisationen und Wegweisern

1 Die Kosten von Signalisationen und Wegweisern trägt das Gemeinwesen, an des - sen Strasse oder Weg solche Einrichtungen angebracht werden. Vortrittssignale wer - den der übergeordneten Strasse zugerechnet.
2 Der Kanton trägt die Kosten für die Kennzeichnung der Wanderwege des Kantons.
3 Die Kosten von Betriebswegweisern gehen zu Lasten der betreffenden Privaten.

§ 50 Fuss- und Wanderwege

1 Kanton und Gemeinden ziehen für die Planung, Anlage, Erhaltung oder Kenn - zeichnung von Fuss- und Wanderwegen private Fachorganisationen bei. Sie können solche Organisationen mit Beiträgen unterstützen.
2 Das Departement oder die Gemeindebehörde können privaten Fachorganisationen einzelne Aufgaben wie Unterhalt oder Kennzeichnung übertragen.
3 Kanton und Gemeinden sorgen in ihrem Bereich für den Vollzug von Art. 6 und allfälligen Ersatz nach Art. 7 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege
1 )
.

§ 51 Namen von Strassen und Wegen

1 Das Benennen der Strassen und Wege ist Sache der Gemeindebehörde.
1) SR 704

§ 52 Strassenreklamen

1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen im Sinne von Art. 6 des Bundes - gesetzes über den Strassenverkehr
1 ) bedarf der Bewilligung der Gemeindebehörde.

§ 53 Oberflächenwasser

1 Kann gesammeltes Oberflächenwasser von Strassen oder Wegen des Kantons nicht anderweitig abgeleitet werden, haben es die Gemeinden in ihre Kanalisation aufzu - nehmen.
2 Der Kanton leistet hiefür eine einmalige Entschädigung, die durch das Departe - ment festgelegt wird.
3 Wo grössere Mengen Oberflächenwasser in Gewässer abgeleitet werden, sind angemessene Einrichtungen zum Rückhalt von Hochwasser und Öl zu erstellen.

§ 54 Fahrten ausserhalb von Strassen

1 Dient die regelmässige Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb von Strassen oder Wegen nicht der Bewirtschaftung des Bodens, bedarf sie einer Bewilligung des Departementes.
9. Schlussbestimmungen

§ 55 Strafbestimmung *

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich
1. ohne Bewilligung oder Konzession Strassen oder Wege über den Gemeinge - brauch hinaus benutzt,
2. gegen Bestimmungen einer Bewilligung oder einer Konzession verstösst,
3. Strassen oder Wege beeinträchtigt oder beschädigt,
4. ohne Bewilligung Zufahrten zu Strassen oder Wegen erstellt oder ändert.

§ 56 ...

2 )

§ 57 ...

3 )
1) SR 741.01
2) Ergänzung Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1992, Seite 1600.
3) Ergänzung Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1992, Seite 1600.

§ 58 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft
4 )
.
4) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1993.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.09.1992 01.01.1993 Erstfassung ABl. 38/1992

§ 3 Abs. 3 16.08.1995 01.04.1996 geändert 34/1995

§ 14 01.03.2006 01.07.2006 aufgehoben 10/2006

§ 16 Abs. 3 16.08.1995 01.04.1996 eingefügt 34/1995

§ 20 Abs. 2 16.08.1995 01.04.1996 geändert 34/1995

§ 21 Abs. 1 21.11.2001 01.04.2002 geändert 48/2001

§ 22 16.08.1995 01.04.1996 geändert 34/1995

§ 26a 25.04.2007 01.01.2008 eingefügt 18/2007

§ 27 Abs. 1 04.12.1996 01.04.1997 geändert 50/1996

§ 27 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 eingefügt 18/2007

§ 29 01.03.2006 01.07.2006 geändert 10/2006

§ 29 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007

§ 29 Abs. 2 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007

§ 30 01.03.2006 01.07.2006 aufgehoben 10/2006

§ 31 Abs. 1 21.11.2001 01.04.2002 geändert 48/2001

§ 33 Abs. 2 30.08.2017 01.01.2018 geändert 36/2017

§ 33 Abs. 2, 1. 30.08.2017 01.01.2018 eingefügt 36/2017

§ 33 Abs. 2, 2. 30.08.2017 01.01.2018 eingefügt 36/2017

§ 33 Abs. 2, 3. 30.08.2017 01.01.2018 eingefügt 36/2017

§ 33 Abs. 2, 4. 30.08.2017 01.01.2018 eingefügt 36/2017

§ 33 Abs. 3 30.08.2017 01.01.2018 eingefügt 36/2017

§ 33 Abs. 4 30.08.2017 01.01.2018 eingefügt 36/2017

§ 33 Abs. 5 30.08.2017 01.01.2018 eingefügt 36/2017

§ 40 Abs. 1 16.08.1995 01.04.1996 geändert 34/1995

§ 41 Abs. 2 16.08.1995 01.04.1996 geändert 34/1995

§ 44 Abs. 2 21.11.2001 01.04.2002 geändert 48/2001

§ 45 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2013 geändert 1/2012

§ 45 Abs. 2 16.08.1995 01.04.1996 geändert 34/1995

§ 47 16.08.1995 01.04.1996 geändert 34/1995

§ 47 Abs. 1 21.11.2001 01.04.2002 geändert 48/2001

§ 48a 25.04.2007 01.01.2008 eingefügt 18/2007

§ 55 25.04.2007 01.01.2008 Titel geändert 18/2007

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