Verordnung über die Schulbibliotheken (645.71)
    CH - BL

    Verordnung über die Schulbibliotheken

    Verordnung über die Schulbibliotheken Vom 27. Juni 2006 (Stand 1. August 2006) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
    1 ) , be - schliesst:
    1 Allgemeines

    § 1 Geltungsbereich

    1 Diese Verordnung gilt für die Schulbibliotheken der Schulen der Sekundarstu - fe I und der Sekundarstufe II des Kantons.

    § 2 Auftrag

    1 Die Schulbibliotheken:
    a. unterstützen den Unterricht der Lehrerinnen und Lehrer;
    b. fördern die Lesekompetenz, die Lesefreude und das selbstständige Arbeiten der Schülerinnen und Schüler;
    c. helfen den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrerinnen und Leh - rern, einen bewussten Umgang mit Information und verschiedenen Medi - en zu finden.
    2 Die Schulbibliotheken arbeiten nach den Richtlinien für Schulbibliotheken der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der allgemeinen öffentlichen Bibliothe - ken SAB.

    § 3 Rahmenbedingungen

    1 Jede Schulanlage verfügt über eine Schulbibliothek für ihre Schülerinnen und Schüler, ihre Lehrerinnen und Lehrer und für das nichtunterrichtende Schulper - sonal.
    2 Die Schulbibliotheken sind als Freihandbibliotheken organisiert.
    3 Sie weisen in der Regel die Grösse eines Klassenzimmers auf.
    4 In Schulanlagen mit drei oder weniger Klassen kann eine Kleinbibliothek ge - führt werden.
    1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0944
    2 Angebot, Dienstleistungen, Benutzung

    § 4 Buch- und Medienangebot

    1 Die Schulbibliotheken führen unterrichtsbezogene Angebote und bieten Un - terhaltungs-, Berufs- und Schulwahlliteratur sowie Zeitschriften und Nachschla - gewerke an.
    2 Das Angebot an Büchern und Nonbooks (audiovisuelle und elektronische Me - dien) pro Schülerin und Schüler umfasst in der Regel:
    a. Sekundarstufe I: 10 Bücher, 2 Nonbooks
    b. Sekundarstufe II: 20 Bücher, 4 Nonbooks
    3 Jährlich sollen 10 Prozent des Buch- und Medienbestandes ausgeschieden und durch Neuanschaffungen ersetzt werden.

    § 5 Dienstleistungen

    1 Die Schulbibliotheken erfassen ihre Buch- und Medienbestände in Katalogen, welche insbesondere für die Schülerinnen und Schüler zugänglich sind.
    2 Sie bieten nach Möglichkeit Arbeits- und Leseplätze für eine ganze Schulklas - se an. Davon ausgenommen sind Kleinbibliotheken.
    3 Sie ermöglichen einen Internetzugriff und durch diesen den Zugriff auf Angebote anderer Bibliotheken.

    § 6 Benutzung

    1 Die Schulbibliotheken können während der Unterrichtszeit von den Lehrerin - nen und Lehrern mit ihren Schulklassen benutzt werden.
    2 Die Schulbibliotheken der Sekundarstufe I sind täglich während der grossen Pause und soweit möglich auch nach Unterrichtsschluss zur Benutzung geöff - net.
    3 Die Schulbibliotheken der Sekundarstufe II sind sowohl während der Unter - richtszeit als auch über Mittag geöffnet.
    4 Die Buch- und Medienausleihe ist für Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie für das nichtunterrichtende Schulpersonal kostenlos.
    5 Zur Regelung der Benutzungsbedingungen erlässt die Schulleitung eine Be - nutzungsordnung.
    3 Aufsicht und Leitung

    § 7 Aufsicht

    1 Die Schulbibliotheken unterstehen in personellen, organisatorischen und administrativen Belangen der Schulleitung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0944

    § 8 Leitung

    1 Die Schulbibliotheken der Sekundarstufe I werden von Lehrerinnen und Leh - rern geleitet, die den kantonalen Grundkurs für Schulbibliothekarinnen und Schulbibliothekare absolviert haben.
    2 Die Schulbibliothekarinnen und Schulbibliothekare besuchen regelmässig Fortbildungskurse.
    3 Den Schulbibliothekarinnen und Schulbibliothekaren der Sekundarstufe I wird gemäss der Verordnung vom 15. März 2005
    2 ) über Schulvergütungen an den Schulen des Kantons Basel-Landschaft eine Vergütung oder eine Entlastung gewährt.
    4 Die Schulbibliotheken der Sekundarstufe II werden von Fachkräften mit bibliothekarischer Berufsausbildung geführt.

    § 9 Beratung und Unterstützung

    1 Die Fachstelle Schulbibliotheken der Kantonsbibliothek (kurz: Fachstelle) und die Arbeitsgruppe Schulbibliotheken der kantonalen Bibliothekskommission bieten Schulleitungen, Schulräten, Gemeindebehörden sowie Leiterinnen und Leitern der Schulbibliotheken Beratung und Unterstützung an.

    § 10 Statistik

    1 Die Schulbibliotheken reichen der Fachstelle jährlich eine Bibliotheksstatistik ein.
    4 Finanzielles

    § 11 Kosten

    1 Die Kosten für die Buch- und Medienanschaffungen der Schulbibliotheken der Sekundarstufe I werden durch Kantonsbeiträge gedeckt, die pro Schülerin und Schüler berechnet werden.
    2 Die Höhe des Beitrags pro Schülerin und Schüler wird durch den Regierungs - rat im Rahmen des Budgets festgelegt.
    3 Zusätzliche Beiträge für die Schulbibliotheken der Sekundarstufe I können bei der Fachstelle beantragt werden.
    4 Die Kosten der Schulbibliotheken der Sekundarstufe II werden aus den Schulbudgets gedeckt.
    2) GS 35.478, SGS 156.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0944
    5 Schlussbestimmungen

    § 12 Aufhebung bisherigen Rechts

    1 Die Regierungsverordnung vom 27. März 1984
    3 ) über die Bibliotheken der vom Kanton geführten Schulen wird aufgehoben.

    § 13 In-Kraft-Treten

    1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
    3) GS 28.535, SGS 645.71 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0944
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
    27.06.2006 01.08.2006 Erlass Erstfassung GS 35.0944 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0944
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.06.2006 01.08.2006 Erstfassung GS 35.0944 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0944
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