Reglement für Strassenbeleuchtungen im Detailversorgungsgebiet des Aargauischen Elektrizitätswerkes
1 Reglement für Strassenbeleuchtungen im Detailversorgungsgebiet des Aargauischen Elektrizitätswerkes Vom 23. März 1994 Der Verwaltungsrat des Aargaui schen Elektrizitätswerkes, gestützt auf § 20 Abs. 3 EnG 1) sowie § 13 Abs. 2 lit. h des Geschäfts- reglements AEW vom 6. Dezember 1995 2) , beschliesst:
1. Erstellung, Eigentum
Die Projektierung und Erstellung von Strassenbeleuchtungsanlagen an öffentlichen Strassen und Plät zen derjenigen Gemeinden oder Gemeindeteilen, in de nen das AEW elektrische Energie direkt an die Verbraucher abgibt (Detailv ersorgungsgebiet), ist Sache des AEW 3) . Projekte für Neuanlagen, Er weiterungen und Veränderungen wer- den nur im Auftrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinden bearbeitet. Aufstellungs ort, Lichtart, Lampenstärke und Schaltung (Ganznacht/Halbnacht) we rden im Einvernehmen mit der Gemeinde festgelegt. Das AEW ist Eigentümerin de r Strassenbeleuchtungsanlagen und bestimmt deren allgemeine technische Ausführung.
1) SAR 773.100
2) SAR 773.511
3) Gemäss § 99 des Baugesetzes des Ka (SAR 713.100) obliegt die Beleuchtungs pflicht von öffentlichen Strassen der Gemeinde.
2. Aufträge
Aufträge der Gemeinden für Erweiterungen, Änderungen oder Verschiebungen von Strassenbeleucht Änderungen der Lichtart und Lampenstärke, sind dem AEW schriftlich zu erteilen.
3. Kosten
Alle Kosten, insbesondere für Ka belleitungen, Kandelaber, Masten, Beleuchtungsarmaturen mit zugehör igen Lichtquellen und Geräten, spezielle Zuleitungen in oder an Gebäuden und Spezialschaltungen, hat die Gemeinde bzw. der Auft raggeber dem AEW zu vergüten. Tiefbau- und Maurerarbeiten, wie Kandelaberfundamente, Kabelgräben und Kabelschutzrohr e, die nur der Beleuchtung dienen, gehen ebenfalls zu La sten der Gemeinde bzw. des Auftraggebers. Die entsprechenden Kosten werden der Gemeinde vom beauftragten Bauunternehmer in der Regel direkt verrechnet. Bei der Mitbenützung von Kabelgrä ben, die der allgemeinen Ver- sorgung dienen, hat die Gemeinde zusätzlich verlegte, nur der Be- leuchtung dienende Kabelschutzr ohre und allfällige weitere Mehr- aufwendungen, dem AEW zu vergüten.
4. Material
Für die Erstellung üblicher Stra ssenbeleuchtungsanlagen führt das AEW ein dem jeweiligen Stand de r Technik angepasstes, norma- lisiertes Materialsortiment. M it einer Beschränkung der Typenzahl und einer rationellen Lagerhaltung sollen die Kosten bei der Er- stellung und beim Betrieb und Unte rhalt der Anlagen günstig be- einflusst werden.
5. Spezielle Leuchten
Wünscht eine Gemeinde in einzelnen Quartieren die Montage spe- zieller Leuchten (Altstadtleuchten , dekorative Leuchten usw.), ist die Beschaffung der Leuchte und die Lagerung von Ersatzteilen zwecks Unterhalt ihre Sache. Im Auftrage der Gemeinde montiert das AEW auch diese Leuchtstelle n gegen Verrechnung. Sie bleiben grundsätzlich Eigentum der Gemei nde. Eigentumsgrenze ist das der Einzelleuchte vorgeschaltete Sich erungselement (Objektsicherung). Neuerstellungen und Veränder Überprüfung der schutztechni schen Massnahmen gemäss Elektrizitätsgesetz unverzüglich mitzuteilen.
3
6. Betrieb und Unterhalt
6.1 Kleinunterhalt durch die Gemeinde
Der fachgerechte Ersatz von La Reinigen von Reflektoren und Absc hlussgläsern der Beleuchtungs- armaturen wie auch das Zurück schneiden der die Beleuchtungs- verhältnisse beeinträchtigenden Bäume und Hecken ist Sache der Gemeinde. Für diese Arbeiten st ellt das AEW den Gemeinden auf Wunsch geeignete Hilfsmittel zur Verfügung.
6.2 Betrieb und Unterhalt durch das AEW
Das AEW ist bei sämtlichen am ö ffentlichen Beleuchtungsnetz an- geschlossenen Leuchtst ellen verantwortlich für die Einhaltung der schutztechnischen Bes timmungen gemäss Elektrizitätsgesetz. Es sorgt für die laufende Durchführ ung diesbezüglicher Kontrollen. Dem AEW obliegt der Unterhalt des der Beleuchtung dienenden Kabel- und Freileitungsnetzes mit formatorenstationen, Kabelv erteilkabinen und AEW-eigenen Schaltstellen. Dazu gehören auch Unterhaltsarbeiten an Holzmasten und Kandelabern sowie Reparatu ren an defekten Beleuch- tungsarmaturen und Geräten. Den Unterhalt von Spezialleuchten gemäss Art. 5 besorgt das AEW zu seinen Lasten, sofern die Gemeinde das entsprechende Er satzmaterial zur Verfügung hält. Weitergehende Unterhaltskosten we rden der Gemeinde nach Ab- sprache verrechnet.
7. Erneuerung
Muss eine Beleuchtungsanlage ode r Teile davon nach einer Stand- zeit von 20 Jahren wegen nicht me hr erhältlichen Ersatzteilen, un- genügender Sicherheit oder unzumut barem Unterhaltsaufwand er- neuert werden, gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten der Gemeinde. Beim Ersatz von Auslegerleuchten an Holzmasten durch normale Kandelaberleuchten übernimmt da s AEW die Hälfte der Moderni- sierungskosten jedoch ohne Lampe. Alle nur der Beleuchtung die- nenden Aufwendungen für Tiefbaua rbeiten, Kabelschutz und Kan- delaberfundament gehen dabei
8. Diverse Bestimmungen
8.1 Steuerung
Das Ein- und Ausschalten der Lampen erfolgt in der Regel durch Netzkommandoanlagen des AEW. Wünsche der Gemeinden wer- den im Rahmen der für Bele henden Steuerkommandos berücksi gehen zu Lasten der Gemeinde.
8.2 Besondere Anlagen
Anlagen, die der Verkehrsregel ung dienen, namentlich Wegweiser, Leuchtschilder und Leuchtpfosten, gehören nicht zu den Strassen- beleuchtungsanlagen im Sinne dies es Reglementes. Eine Anspei- sung aus dem Netz der öffentliche n Beleuchtung ist möglich. In solchen Fällen ist das AEW zweck s Überprüfung der schutztechni- schen Massnahmen zu informieren.
8.3 Schadenfälle
Bei Schadenfällen gela ngt das AEW an den Verursacher bzw. seine Haftpflichtversicherung, um die finanzielle Schadendeckung sicherzustellen. Reparaturen mutwilliger Beschädigungen werden mit den Gemeinden abgesprochen. Das AEW behält sich vor, diese Kosten der Gemeinde zu verrechne n. Die Anzeige des Verursachers und Sicherstellung der Kostendeckung ist dabei Sache der Gemeinde.
9. Energieverrechnung
Die Energieverrechnung erfolgt nach den jeweils geltenden Tarif- bestimmungen.
10. Inkraftsetzung
Das Reglement für Strassenbele uchtungen im Detailversorgungs- gebiet des Aargauischen Elektriz itätswerkes tritt auf den 1. Sep- tember 1995 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 25. August 1986. Dieses Reglement ist in der Aargauischen Gesetzessammlung (AGS) zu veröffentlichen.
11. Revisionen
Das AEW behält sich vor, die Be stimmungen des Reglementes bei Bedarf ganz oder teilweise abzuä ndern. Über solche Änderungen werden die Gemeinden vorgängig orie ntiert. Sie treten frühestens 1 Jahr nach der Bekanntgabe in Kraft.
5
Feedback