Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Abwasserverband Obersee (752.530)
CH - SG

Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Abwasserverband Obersee

Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Abwasserverband Obersee vom 8. Januar 2003 (Stand 8. Januar 2003) Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Schwyz erlassen gestützt auf Art. 223 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979
1 und

Art. 55 des st.gallischen Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzge -

setzgebung vom 11. April 1996 2 sowie § 3 Abs. 2 der schwyzerischen Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 19. April 2000 als Vereinbarung: 3
Art. 1
1 Die st.gallischen politischen Gemeinden Kaltbrunn, Rieden, Gommiswald, Er - netschwil, Uznach und Schmerikon sowie die schwyzerische politische Gemeinde Tuggen werden ermächtigt, sich für Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage, von Sonderbauwerken und Abwasserverbindungsleitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Ver - bandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von den betei - ligten Gemeinden in einer Zweckverbands-Vereinbarung festzulegen. Diese Zweckverbands-Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone.
Art. 2
1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2 Der Verband kann durch einstimmigen Beschluss der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
1 sGS 151.2 .
2 sGS 752.2 .
3 In Vollzug ab 8. Januar 2003.
Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper - sönlichkeit. Sein Sitz ist in Schmerikon.
Art. 4
1 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver - einbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägi - gen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.
2 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Zweckverbands-Vereinbarung keine anderslautenden Vorschriften enthält.
3 Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des eidgenössischen Gewässer - schutzgesetzes, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
Art. 5
1 Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Schwyz ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.
Art. 6
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Dele - giertenversammlung vorauszugehen.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsge - meinde je eine Schiedsperson. Die Schiedspersonen bestimmen gemeinsam innert fünfzehn Tagen ein weiteres Mitglied für den Vorsitz. Können sich die Schiedsper - sonen über die Besetzung des Vorsitzes nicht einigen, so trifft das Präsidium des Bundesgerichts die Wahl.
Art. 7
1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Schmerikon. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach dem st.gallischen Zivilprozessgesetz 4 . Vor seinem Entscheid holt das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regierungen der Vereinbarungskantone ein.
2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch wird den Regie - rungen der Vereinbarungskantone mitgeteilt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit. 5
Art. 8
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Ver - bandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.
Art. 9
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.
Art. 10
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden des Schiedsgerichtes und der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Vereinbarungskantons Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 6 voll - streckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 11
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und An - wendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 189 Abs. 1 Bst. d der Bundesver - fassung vom 18. April 1999 7 dem Bundesgericht unterbreitet.
4 sGS 961.2 .
5 sGS 961.71 .
6 SR 281.1.
7 SR 101 .
Art. 12
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an veränderte Umstände und die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 13
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto - nen unterzeichnet ist.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 38–19 08.01.2003 08.01.2003 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.01.2003 08.01.2003 Erlass Grunderlass 38–19
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