Reglement des Interprofessionellen Weiterbildungszentrums (426.11)
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Reglement des Interprofessionellen Weiterbildungszentrums

Reglement des Interprofessionellen Weiterbildungszentrums (IWZR) vom 06.07.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 1 ) gestützt auf die Artikel 30 ff. des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG); gestützt auf die Artikel 28–32 des Einführungsgesetzes vom 19. September
1985 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung; auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1 Stellung und Auftrag

1 Das Interprofessionelle Weiterbildungszentrum (IWZ) ist eine Ausbildungs - stätte mit dem Auftrag, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung hauptsächlich im Kanton Freiburg zu fördern.
2 Es ist dem Amt für Berufsbildung unterstellt und organisiert und erteilt Kurse auf seinem Tätigkeitsgebiet. Es arbeitet mit anderen Bildungsinstitu - tionen zusammen und fördert die interkantonale Zusammenarbeit.

Art. 2 Aufgaben

1 Das IWZ führt namentlich folgende Aufgaben aus:
a) Es bereitet die Personen auf die Berufsprüfungen (für den eidgenössi - schen Fachausweis) und auf die höheren Fachprüfungen (für das eidge - nössische Diplom) vor.
b) Es erteilt Kurse und Ausbildungsgänge an qualifizierte Fachpersonen aller Berufsrichtungen, die durch die einschlägige Bundesgesetzgebung geregelt werden.
c) Es erteilt Kurse und Ausbildungsgänge an ungelernte Personen im Hin - blick auf ihre berufliche Integration.
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 423.31 eingeordnet.
d) Es arbeitet eng mit der Wirtschaft und den Organisationen der Arbeits - welt sowie den öffentlichen Körperschaften und deren Verwaltungen zusammen.
e) Es befasst sich mit Entwicklungsarbeiten im Rahmen seines Tätigkeits - gebiets und kann Dienstleistungen für Dritte erbringen. Es bezieht die Ergebnisse dieser verschiedenen Aktivitäten in den Unterricht ein.

Art. 3 Sprachen

1 Die Unterrichtssprachen sind Französisch und Deutsch. Um die Zweispra - chigkeit zu fördern, werden die Kurse und Ausbildungsgänge möglichst aus - gewogen auf Deutsch und Französisch angeboten.

Art. 4 Qualitätsmanagement und Information

1 Das IWZ wendet ein Qualitätsmanagementsystem an, für das die Direktion der Ausbildungsstätte verantwortlich ist.
2 Es verfolgt eine wirkungsvolle Strategie bei der Informations- und Öffent - lichkeitsarbeit.

Art. 5 Vollzugsbehörden – Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirek -

tion
1 Die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (die Direktion) unter - stützt das IWZ besonders in seiner Bildungstätigkeit zugunsten der Wirtschaft des Kantons.
2 Sie fördert die Zusammenarbeit des IWZ mit den Organisationen der Arbeitswelt und den öffentlichen Körperschaften und deren Verwaltungen.
3 Sie genehmigt die internen Reglemente des IWZ.
4 Sie ist im Rahmen der Befugnisse, die ihr gemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal zustehen, für die Anstellung des Personals des IWZ zu - ständig.

Art. 6 Vollzugsbehörden – Amt für Berufsbildung

1 Das Amt für Berufsbildung (das Amt) übt gegenüber dem IWZ die Befug - nisse der kantonalen Behörde gemäss der Bundesgesetzgebung über die hö - here Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung aus.
2 Es sorgt dafür, dass das IWZ seine Aufgaben erfüllt, und überwacht dessen Verwaltung.
3 Es nimmt Stellung zum Voranschlag und zur Jahresrechnung des IWZ.
4 Es nimmt Stellung zur Anstellung von Personal im IWZ.

Art. 7 Organe des IWZ

1 Die Organe des IWZ sind:
a) die kantonale Berufsbildungskommission;
b) der Direktionsrat;
c) die Direktion.

Art. 8 ...

Art. 9 Kantonale Berufsbildungskommission

1 Die kantonale Berufsbildungskommission sorgt für den guten Betrieb des IWZ und fördert die Kontakte mit der Wirtschaft und den öffentlichen Ver - waltungen.
2 Sie berät die Direktion des IWZ bei der Festlegung ihrer Strategie und ihrer Ziele.
3 Sie genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung des IWZ.

Art. 10 Direktionsrat

1 Der Direktionsrat besteht aus der Direktorin oder dem Direktor, die oder der den Vorsitz innehat, und den Sektorverantwortlichen. Er legt die strategi - schen Leitlinien des IWZ fest und vergewissert sich, dass das IWZ die ver - einbarten Ziele erreicht und seinen Auftrag erfüllt.
2 Der Direktionsrat gewährleistet unter operationellen Gesichtspunkten den guten Betrieb des IWZ, indem er besonderen Wert auf die Aufgabenkoordi - nation und eine effiziente Information legt.

Art. 11 Direktion

1 Das IWZ wird auf administrativer und pädagogischer Ebene von einer Di - rektorin oder einem Direktor geleitet. Diese Person ist gegenüber dem Amt für das IWZ verantwortlich. Sie untersteht der Personalgesetzgebung des Staats.
2 Die Direktion verfügt ihrem Bedarf entsprechend über administratives Per - sonal, das ihr direkt unterstellt ist.
3 Sie stellt das Personal im Auftragsverhältnis an.
4 Sie erstellt ein Organigramm des IWZ, das sie dem Amt zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 12 Personal

1 Das Personal des IWZ, das nicht im Auftragsverhältnis angestellt ist, unter - steht der Personalgesetzgebung des Staats.
2 Die betreffenden Stellen, mit Ausnahme der Stelle der Direktorin oder des Direktors, werden aber nicht in den Stellenplan des Staats aufgenommen.

Art. 13 Lohnkosten

1 Die Lohnkosten für das Personal im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 werden dem IWZ vom Amt für Personal und Organisation in Rechnung gestellt.

Art. 14 Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer

1 Als Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer gelten Personen, die einen Kurs oder Ausbildungsgang zur Erlangung einer Bestätigung, eines Zeugnis - ses, eines Fachausweises oder eines Diploms besuchen.
2 Die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer sind verpflichtet, an 80 % des gesamten Kurses oder Ausbildungsgangs teilzunehmen, um einen der er - wähnten Abschlüsse zu erlangen.

Art. 15 Kursgebühren

1 Das IWZ erhebt Kursgebühren, deren Einzelheiten in den allgemeinen Be - dingungen der einzelnen Kurse oder Ausbildungsgänge festgelegt sind.
2 Wird der Kurs oder die Ausbildung abgebrochen, so werden die Gebühren geschuldet, sofern keine wichtigen Gründe für den Abbruch nachgewiesen werden können.

Art. 16 Finanzielle Mittel des IWZ

1 Die finanziellen Mittel des IWZ sind hauptsächlich:
a) die Kurs- und Ausbildungsgebühren;
b) die Beiträge des Bundes und des Kantons;
c) die Beiträge von Dritten;
d) der Erlös aus dem Verkauf von Kursunterlagen;
e) die Erträge aus Dienstleistungen für Dritte.

Art. 17 Grundsätze der Haushaltsführung

1 Die Tätigkeit des IWZ ist in der Regel selbsttragend.
2 Je nach Ergebnis der Jahresrechnung unterbreitet das IWZ der Stiftung zur Förderung der Berufsbildung im Kanton Freiburg namentlich für die Finan - zierung seiner Investitionen ein Gesuch um Beiträge.
3 Ein allfälliges Defizit der Jahresrechnung kann ausnahmsweise durch den Staat gedeckt werden.
4 Die Rechnungen des IWZ werden vom Kontrollorgan der Vereinigung des kantonalen Berufszentrums geprüft.

Art. 18 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide über die Prüfungsresultate zur Ausstellung einer kantona - len Bestätigung kann innert zehn Tagen ab Eröffnung beim Amt Einsprache erhoben werden.
2 Gegen Entscheide über andere Prüfungsresultate kann gemäss den Bestim - mungen der Berufsverbände Beschwerde erhoben werden.
3 Gegen andere Verfügungen kann bei der Direktion Beschwerde erhoben werden.

Art. 19 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.07.2004 Erlass Grunderlass 01.08.2004 2004_090
23.03.2010 Erlasstitel geändert 01.01.2010 2010_043
23.03.2010 Art. 1 geändert 01.01.2010 2010_043
23.03.2010 Art. 2 geändert 01.01.2010 2010_043
23.03.2010 Art. 4 geändert 01.01.2010 2010_043
23.03.2010 Art. 5 geändert 01.01.2010 2010_043
23.03.2010 Art. 6 geändert 01.01.2010 2010_043
23.03.2010 Art. 7 geändert 01.01.2010 2010_043
23.03.2010 Art. 8 aufgehoben 01.01.2010 2010_043
23.03.2010 Art. 9 geändert 01.01.2010 2010_043
23.03.2010 Art. 10 geändert 01.01.2010 2010_043
23.03.2010 Art. 11 geändert 01.01.2010 2010_043
23.03.2010 Art. 12 geändert 01.01.2010 2010_043
23.03.2010 Art. 13 geändert 01.01.2010 2010_043
23.03.2010 Art. 15 geändert 01.01.2010 2010_043
23.03.2010 Art. 16 geändert 01.01.2010 2010_043
23.03.2010 Art. 17 geändert 01.01.2010 2010_043
04.03.2022 Art. 5 Titel geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.07.2004 01.08.2004 2004_090 Erlasstitel geändert 23.03.2010 01.01.2010 2010_043

Art. 1 geändert 23.03.2010 01.01.2010 2010_043

Art. 2 geändert 23.03.2010 01.01.2010 2010_043

Art. 4 geändert 23.03.2010 01.01.2010 2010_043

Art. 5 geändert 23.03.2010 01.01.2010 2010_043

Art. 5 Titel geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 5 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 6 geändert 23.03.2010 01.01.2010 2010_043

Art. 7 geändert 23.03.2010 01.01.2010 2010_043

Art. 8 aufgehoben 23.03.2010 01.01.2010 2010_043

Art. 9 geändert 23.03.2010 01.01.2010 2010_043

Art. 10 geändert 23.03.2010 01.01.2010 2010_043

Art. 11 geändert 23.03.2010 01.01.2010 2010_043

Art. 12 geändert 23.03.2010 01.01.2010 2010_043

Art. 13 geändert 23.03.2010 01.01.2010 2010_043

Art. 15 geändert 23.03.2010 01.01.2010 2010_043

Art. 16 geändert 23.03.2010 01.01.2010 2010_043

Art. 17 geändert 23.03.2010 01.01.2010 2010_043

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