Verordnung über die Gebühren auf dem Gebiet des bäuerlichen Bodenrechts
                            Verordnung  über die Gebühren auf dem Gebiet des bäuerlichen  Bodenrechts  Vom 18. November 1992 (Stand 1. Januar 1994)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. November 1977
                            1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1   Die Gebühren für die Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen nach den Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60,  63,  64,  65  und  76  Abs.  2  des  Bundesg  esetzes  über  das  bäuerliche  Bodenrecht  vom  4.  Oktober  1991  2 )    sowie  von  solchen  um  Erlass  einer  Feststellungsverfügung  gemäss  Art.  84  dieses  Gese  tzes  bemessen  sich  nach    dem  Kaufpreis  oder  der  Pfandsumme   bzw.   nach   dem   Aufwand   und   betragen   zwischen   Fr.   50.–   und  Fr.  700.–.  Die  Kosten  für  allfällige  Expertisen  trägt  der  Gesuchsteller  oder  die  Gesuchstellerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Bei    Tauschgeschäften    oder    Schenkunge  n    ist    der    Wert    der    veräusserten  Grundstücke zu schätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  für  die  Behandlung  eines  Gesuchs  die  Durchführung  eines  Augenscheins  oder  einer  Verhandlung,  die  Vornahme  einer  Schätzung  oder  anderer  weiter  gehender  Abklärungen  erforderlich,  ist  die  nach  Abs.  1  ermittelte  Gebühr,  je  nach  Aufwand,  um Fr. 50.– bis Fr. 300.– zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  661.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  211.412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)      Fassung  gemäss  §  5  der  Verordnung  zum  Bunde  sgesetz  über  das  bäuerliche  Bodenrecht  vom 15. Dezember 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994 (AGS Bd. 14 S. 526).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1    Für  die  Behandlung  von  Gesuchen  um    Bewilligung  der  Zweckentfremdung  von  Grundstücken,  Bodenverbesserungswerken  und  landwirtschaftlichen  Hochbauten  gemäss  Art.  85  des  Bundesgesetzes  über  di  e  Förderung  der  Landwirtschaft  und  die  Erhaltung  des  Bauernstandes  (LwG)  1 )    bzw.  §  24  des  Gesetzes  über  die  Erhaltung  und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz)  2 )  , die mit Unterstützung  öffentlicher Beiträge verbe  ssert, errichtet oder saniert worden sind, werden, je nach  Aufwand, Gebühren zwischen Fr. 50.– und Fr. 500.– erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1     Für   die   Behandlung   von   Gesuchen   um   Bewilligung   der   Zerstückelung   von  Grundstücken gemäss Art. 86 LwG bzw. § 24  des Landwirtschaftsgesetzes oder § 94  des  Einführungsgesetzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  3 )    wird,  je  nach  Aufwand, eine Gebühr zwischen Fr. 50.– und Fr. 500.– erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1      Für    die    Löschungen    von    Anmerkungen,    Vorabklärungen    oder    ähnliche  Verrichtungen sind, je nach Aufwand,  Gebühren zwischen Fr. 20.– und Fr. 100.– zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1     Sind   für   die   Behandlung   eines   Sachgesc  häftes   mehrere   gebührenpflichtige  Amtshandlungen  erforderlich,  kann  der  Gesamtbetrag  der  zu  erhebenden  Gebühren  angemessen herabgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wird   ein   Gesuch   zurückgezogen   ode  r   gegenstandslos,   kann   die   Gebühr  herabgesetzt oder erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  910.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SAR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1    Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetze  ssammlung  zu  publiziere  n.  Sie  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Dezember 1992 in Kraft.
                            2   Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind aufgehoben:  a)  §  19  der  Vollziehungsverordnung  zum  Bundesgesetz  über  die  Entschuldung  landwirtschaftlicher Heim  wesen vom 10. Januar 1947  1 )  b)  §  12  und  §  13  der  Vollziehungsve  rordnung  zum  Bundesgesetz  über  die  Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 6. Dezember 1952  2 )  .  Aarau, den 18. November 1992  Regierungsrat Aargau  Landammann  W  ERTLI  Staatsschreiber  S  IEBER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 3 S. 504; aufgehoben (AGS Bd. 14 S. 527)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 4 S. 22; Bd. 12 S. 139; aufgehoben (AGS Bd. 14 S. 527)