Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken 1 vom 30. Oktober 1979 (Stand 5. Januar 1982) Der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Obwalden, Glarus, Zug, Frei - burg, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Waadt und Neuenburg 2 und die Regierung der Französischen Republik, vom Wunsche geleitet, Schenkungen und Erbschaften zugunsten von öffentlichen Körperschaften und von Institutionen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen, zu erleichtern, in der Erwägung, dass sowohl die in Frankreich wie auch die in den schweizerischen Kantonen geltenden Steuergesetze 3 die Befreiung von Schenkungen und Erbschaften zugunsten von öffentlichen Körperschaften und von Institutionen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen, vorsehen, vom Wunsche geleitet, diese Befreiung, unter Vorbehalt des Gegenrechts, auf Kör - perschaften und Organisationen des anderen Staates auszudehnen, haben folgendes vereinbart:{ 4
1 Übersetzung des französischen Originaltextes; Originaltext siehe Recueil officiel des lois fédérales, RO 1982, 297.
2 Der Kanton Jura beteiligt sich gemäss einem Notenwechsel zwischen der Schweizerischen Botschaft in Frankreich und dem französischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten vom 20. Februar/18. März 1980 ebenfalls an der Vereinbarung. Der Kanton Tessin ist der Vereinbarung mit Wirkung ab 29. November 1982 ebenfalls beigetreten, AS 1982, 2302.
3 Für den Kanton St.Gallen siehe sGS 81 .
4 SR 0.642.034.91 . Vom Bundesrat abgeschlossen am 30. Oktober 1979; Zustimmung des Kantons St.Gallen am 5. September 1978, RRB 1978/1240; durch Notenaustausch in Vollzug ab 5. Januar 1982.
Art. 1
1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die an dieser Vereinbarung beteiligten schweizerischen Kantone, ihre Gemeinden oder anderen lokalen Körperschaften sind in Frankreich für die ihnen zukommenden Schenkungen und Erbschaften, die bewegliches oder unbewegliches Vermögen betreffen, von den Steuern auf un - entgeltlichen Handänderungen zwischen Lebenden oder von Todes wegen befreit.
2 Die gleiche Befreiung gilt für Schenkungen und Erbschaften, die schweizerischen Institutionen zukommen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen und namentlich auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind, vorausgesetzt, dass diese Befreiung auch den in Frank - reich errichteten oder organisierten Institutionen gleicher Art gewährt wird.
Art. 2
1 Die Französische Republik (Staat, Gebietskörperschaften und Regionen) in den an dieser Vereinbarung beteiligten Kantonen ist für die ihr zukommenden Schen - kungen und Erbschaften, die bewegliches oder unbewegliches Vermögen betref - fen, von den Schenkungs- und Erbschaftssteuern (Erbanfall- und Nachlasssteuern) befreit.
2 Die gleiche Befreiung gilt für Schenkungen und Erbschaften, die französischen Institutionen zukommen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen und namentlich auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind, vorausgesetzt, dass diese Befreiung auch den in den an dieser Vereinbarung beteiligten Kantonen errichteten oder organisierten Institu - tionen gleicher Art gewährt wird. 5
Art. 3
1 Nur die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten, das sind französi - scherseits le Ministre du Budget (Service de Législation fiscale) und schweizeri - scherseits die Eidgenössische Steuerverwaltung, die im Namen der an dieser Ver - einbarung beteiligten Kantone handeln, können unmittelbar miteinander verkeh - ren. Sie bemühen sich, Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieser Vereinba - rung entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.
5 Für den Kanton St.Gallen siehe auch Registerband der bGS, S. 185 ff. und sGS 811.7 .
Art. 4
1 Jeder der beiden Staaten wird dem anderen Staat mitteilen, wenn das nach sei - nem Recht erforderliche Verfahren, um dieser Vereinbarung Gesetzeskraft zu ver - leihen, abgeschlossen ist. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Mitteilungen erfolgt. Ihre Bestimmungen gelten erstmals für die nach dem Inkrafttreten vollzogenen Schenkungen und eröffneten Erbschaften.
2 Andere schweizerische Kantone können durch Vermittlung des schweizerischen Bundesrates dieser Vereinbarung beitreten. Der Schweizerische Bundesrat wird je - den neuen Beitritt der Regierung der Französischen Republik mitteilen. Für jeden beitretenden Kanton tritt diese Vereinbarung am Tage dieser Mitteilung in Kraft.
Art. 5
1 Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt wird.
2 Die Regierung der Französischen Republik kann die Vereinbarung gegenüber ei - nem, mehreren oder allen Kantonen durch eine Mitteilung an den Schweizeri - schen Bundesrat kündigen. Der Schweizerische Bundesrat wird der Regierung der Französischen Republik die Kündigung durch einen, mehrere oder alle an der Vereinbarung beteiligten oder ihr beigetretenen Kantone mitteilen.
3 Die Kündigung wird einen Monat nach der im vorhergehenden Absatz vorgese - henen Mitteilung wirksam. Geschehen in Paris am 30. Oktober 1979 in zwei Urschriften, in französischer Sprache.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 20–104 30.10.1979 05.01.1982 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.10.1979 05.01.1982 Erlass Grunderlass 20–104
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