Verordnung zur Förderung der Kulturvermittlung im Kanton Basel-Stadt (494.330)
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Verordnung zur Förderung der Kulturvermittlung im Kanton Basel-Stadt

Kulturvermittlung: Verordnung Verordnung zur Förderung der Kulturvermittlung im Kanton Basel-Stadt (Verordnung Kulturvermittlung) Vom 27. Oktober 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 12 Abs. 1 des Kulturfördergesetzes vom 21. Oktober 2009
1 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P201087 , beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Unter der Bezeichnung Förderung Kulturvermittlung leistet der Kanton Finanzhilfen zur Förderung der Vermittlung kulturellen und künstlerischen Schaffens an die breite Bevölkerung. Zudem fördert er Rahmenbedingungen, die einen niederschwelligen und inklusiven Zugang zur Kultur ermöglichen.
2 Aus den Mitteln der Förderung Kulturvermittlung werden kulturelle und künstlerische Vermittlungs - projekte aus allen Sparten sowie spartenübergreifende Projekte unterstützt.

§ 2 Verwendung der Mittel der Förderung Kulturvermittlung

1 Die finanziellen Mittel der Förderung Kulturvermittlung können in folgender Weise eingesetzt wer - den: für Finanzhilfen zur Förderung von kultur- und kunstvermittelnden Einzelprojekten mit einem Adressatenkreis im Kanton; für kantonale Förderformate und Initiativen, die der niederschwelligen und inklusiven Zu - gänglichkeit von Kultur im Kanton und der Verbesserung der Schaffensbedingungen von Kulturvermittelnden dienen.
2 Nicht unterstützt werden: Gewinnorientierte Projekte; Projekte, deren Vermittlungsanteile bereits aus anderen Kulturfördergefässen des Kantons gefördert werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kooperationsbeiträge des Er - ziehungsdepartements im Rahmen schulischer Projekte; infrastrukturelle Massnahmen; Wettbewerbe und Jurierungen von Preisen; bereits realisierte oder laufende Projekte; Projekte, die im Rahmen des Curriculums von Aus- und Weiterbildungen an öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen entstehen.

§ 3 Anrechenbare Aufwendungen

1 Finanzhilfen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a werden auf Grundlage der im Gesuch ausgewiesenen Projekt - kosten zugesprochen. Anrechenbar sind: Löhne für das professionelle Personal; Kosten für die öffentliche Auswertung (z.B. Aufführung, Ausstellung, Publikation).
1) SG 494.300 .
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Kulturvermittlung: Verordnung

§ 4 Antragsberechtigung und Gesuchsbehandlung

1 Antragsberechtigt für die Förderung von Einzelprojekten sind: im Kanton domizilierte Kulturinstitutionen ohne Staatsbeitragsverhältnis mit dem Kanton; professionelle freie Kulturschaffende.
2 Auf Gesuche, die von einer anderen kantonalen Förderstelle im Kanton endgültig abgewiesen wur - den, wird nicht eingetreten.
3 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen, auch wenn die in dieser Verordnung festgehaltenen An - forderungen und Kriterien erfüllt sind.

§ 5 Zuständigkeiten

1 Das Präsidialdepartement entscheidet über die Förderung von Einzelprojekten.
2 Das Präsidialdepartement setzt eine Fachjury ein, die die Gesuche um Förderung von Einzelprojekten prüft und das Präsidialdepartement bei seinen Entscheiden berät. Die Fachjury setzt sich aus mindes - tens fünf Fachpersonen für Kulturvermittlung aus verschiedenen Sparten zusammen. Den Vorsitz übernimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Präsidialdepartements. Die Mitglieder werden von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Präsidialdepartements auf Vorschlag der Abteilung Kultur gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.
3 Das Präsidialdepartement führt eine Geschäftsstelle zur Förderung der Kulturvermittlung.
4 Das Präsidialdepartement kann selbstständig oder in Zusammenarbeit mit geeigneten Partnerinnen oder Partnern spezielle Förderformate und Initiativen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b konzipieren und durch - führen.

§ 6 Förderbestimmungen

1 Das Präsidialdepartement erlässt Förderbestimmungen, die die allgemeinen und spartenspezifischen Fördervoraussetzungen, die Förderkriterien sowie das Verfahren betreffend Förderung von Einzelpro - jekten gemäss § 2 Abs. 1 lit. a regeln.
2 Die Förderbestimmungen sind öffentlich zu publizieren.

§ 7 Rechenschaftsablegung

1 Das Präsidialdepartement legt jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Mittel der Förderung Kulturvermittlung ab. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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