Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Vom 5. Oktober 1987 (Stand 1. September 2005) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetze s über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vom 16. Dezember 1983 1 ) und § 3 des Einführungs- gesetzes zum Bundesgesetz über den Erwe rb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) vom 23. Juni 1987 2 ) , beschliesst:
§ 1 * Bewilligungsbehörde
1 Bewilligungsbehörde gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a BewG ist das Departement Volkswirtschaft und I nneres (Justizabteilung 3 ) ).
§ 2 Beschwerdeberechtigte Behörde
1 Beschwerdeberechtigte kantonale Behörde gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG ist der Rechtsdienst des Regierungsrates.
§ 3 Gebühren
1 Es werden, je nach Aufwand, folgende Gebühren erhoben: a) für Verfügungen betreffend die Bewilligungspflicht, die Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung Fr. 200.– bis Fr. 5'000.– b) für den Widerruf von Auflagen Fr. 50.– bis Fr. 1'000.–
2 Wird ein Gesuch abgewiesen, zurückge zogen oder gegenstandslos, kann die Ge- bühr, wenn die Umstände es rechtfertige n, herabgesetzt oder erlassen werden.
1) SR 211.412.41
2) SAR 210.500
3) Heute: Abteilung Register und Personenstand
§ 4 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessa mmlung zu publizieren. Sie tritt mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. Juni 1987 in Kraft.
2 Die Verordnung vom 5. November 1984 zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland 1 ) ist aufgehoben. Aarau, den 5. Oktober 1987 Regierungsrat Aargau Landstatthalter L AREIDA Staatsschreiber S IEBER Vom Bundesrat genehmigt am 2. Dezember 1987. Inkrafttreten: 1. Januar 1988
1) AGS Bd. 11 S. 435
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
10.08.2005 01.09.2005 § 1 totalrevidiert AGS 2005 S. 360
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 1 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 360
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