Ordnung betreffend die Entschädigung für die Mitglieder des Gemeinderates Bettingen (BeE 153.860)
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Ordnung betreffend die Entschädigung für die Mitglieder des Gemeinderates Bettingen

Entschädigung Mitglieder des Gemeinderates: Ordnung Ordnung betreffend die Entschädigung für die Mitglieder des Gemeinderates Bettingen (Entschädigungsordnung Bettingen) Vom 23. Juni 2020 (Stand 1. Januar 2021) Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen, gestützt auf das Gemeindegesetz vom 17. Oktober 1984
1 ) und die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April 2016
2 ) , beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Die Mitglieder des Gemeinderates werden für ihre Amtstätigkeit entschädigt.

§ 2 Jahresentschädigung

1 Die Jahresentschädigung der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates wird wie folgt festgesetzt: Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident: Fr. 25'000; übrige Mitglieder des Gemeinderates: Fr. 19'000.
2 Mit der Jahresentschädigung werden die regulären Gemeinderatssitzungen sowie die Einwohnerge - meindeversammlungen jeweils mit Vor- und Nachbereitung entschädigt. Mit der Entschädigung wer - den zudem alle Aufgaben, welche aus der ordentlichen Leitung eine Gemeinderatsbereichs anfallen, abgegolten. Insbesondere: Aktenstudium, Besprechungen mit den zuständigen Mitarbeitenden der Verwaltung; Sitzungen, welche dem eigenen Gemeinderatsbereich zuzuordnen sind; Erledigung der reglementarischen Geschäfte; Kommunikations- und Repräsentationsaufgaben.

§ 3 Sitzungsgeld

1 Im Rahmen der Zielsetzungs- und Planungsprozesse kann der Gemeinderat zusätzliche ausserordent - liche, projektbezogene Sitzungen und Anlässe, welche in § 2 Abs. 2 nicht aufgeführt sind, genehmi - gen.
2 Für genehmigte Sitzungen und Anlässe wird den Mitgliedern des Gemeinderates eine Entschädigung von Fr. 65 pro Stunde ausgerichtet.
3 Die Entschädigung für Sitzungen von Kommissionen der Gemeinde Bettingen richtet sich nach den Bestimmungen, welche der Gemeinderat im Rahmen der jährlichen Lohn- und Entschädigungsbera - tung beschliesst.
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§ 4 Tagespauschale

1 Für Klausuren, Weiterbildungen, umfangreiche Projekte und ausserordentliche Anlässe kann anstatt Sitzungsgeld eine oder mehrere Tagespauschalen (in der Höhe von Fr. 520) zugesprochen werden.
1) SG 170.100
2) BeE 111.100
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Entschädigung Mitglieder des Gemeinderates: Ordnung
2 Über den Zuspruch und die Anzahl Tagespauschalen entscheidet auf begründetes Gesuch der Ge - samtgemeinderat. Für das betroffene Mitglied des Gemeinderates gilt die Ausstandspflicht gemäss Gemeindeordnung. Sind alle Mitglieder des Gemeinderates betroffen, entscheidet die Gemeindepräsi - dentin oder der Gemeindepräsident.
3 Die Tagespauschalen pro Jahr und Mitglied des Gemeinderates betragen im Maximum die Hälfte der Jahresentschädigung gemäss § 2 Abs. 1 lit. b.
4 Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter kontrolliert und visiert die Tagespauschalen.

§ 5 Spesenpauschale

1 Zur Abgeltung der mit dem Amt verbundenen Unkosten wie private Büroinfrastruktur, Kommunika - tion (Telefonie, Internet), Fahr- und Reisespesen sowie Repräsentationskosten erhalten die Mitglieder des Gemeinderates eine jährliche Spesenpauschale wie folgt: Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident: Fr. 2'000; Übrige Mitglieder des Gemeinderates: Fr. 1'000.
2 Für Fahrten an geschäftliche Verpflichtungen, die ausserhalb der Region Basel und in der Schweiz stattfinden, steht die Gemeindetageskarte zur Verfügung.

§ 6 Abgabepflicht

1 Erhält ein Mitglied des Gemeinderates Entschädigungen für ein Mandat, welches ihm vom Gemein - derat erteilt worden ist, besteht eine Abgabepflicht zuhanden der Gemeindekasse.

§ 7 Zahlungsmodalitäten

1 Die Jahresentschädigung wird in zwölf monatlichen Teilzahlungen vergütet.
2 Sitzungsgeld und Pauschalen werden in der Regel pro Quartal ausbezahlt.

§ 8 Leistungen bei Krankheit oder Unfall

1 Die Mitglieder des Gemeinderates haben bei Krankheit oder Unfall Anspruch auf die Jahresentschä - digung.

§ 9 Berufliche Vorsorge

1 Die Mitglieder des Gemeinderates werden gemäss den gesetzlichen Grundlagen in der für die Gemeinde Bettingen zuständigen Pensionskasse versichert.
2 Die Vorsorgekommission vertritt die Arbeitgeberin gegenüber der Vorsorgeeinrichtung.

§ 10 Anpassung an veränderte Verhältnisse

1 Die Höhe der Jahresentschädigung, des Sitzungsgeldes und der Pauschalen ist alle vier Jahre einer Überprüfung zu unterziehen.
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