Verordnung zum Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (140.510)
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Verordnung zum Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Behindertenrechteverordnung Verordnung zum Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechteverordnung, BRV) Vom 23. Juni 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtege - setz, BRG) vom 18. September 2019
1 ) P200905 , beschliesst:

§ 1 Dienstleistungen im Internet

1 Die Information sowie die Kommunikations- und Transaktionsdienstleistungen über das Internet ge - mäss § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechte - gesetz, BRG) vom 18. September 2019 müssen für Sprach-, Hör- und Sehbehinderte sowie motorisch Behinderte zugänglich sein. Zu diesem Zweck müssen die Internetangebote entsprechend den nationa - len Informatikstandards, insbesondere den eCH-Accessibility-Standards, eingerichtet sein.

§ 2 Bezeichnung der klage- und beschwerdeberechtigten Organisationen

1 Klage- und beschwerdeberechtigt gemäss § 10 BRG sind Pro Infirmis Basel-Stadt (BS), Dorneck und Thierstein (SO) und das Behindertenforum Region Basel.

§ 3 Fachstelle und Begleitgruppe

1 Die Fachstelle gemäss § 13 BRG ist im Präsidialdepartement angesiedelt.
2 Die Fachstelle zieht eine Begleitgruppe bei.
3 Die Departemente und die Einwohnergemeinden bestimmen jeweils eine Vertretung und eine Stell - vertretung, welche Einsitz in der Begleitgruppe hat. Die Aufgaben der Begleitgruppe können auch von einem bestehenden Gremium wahrgenommen werden.
4 Die Fachstelle und die Begleitgruppe berufen bei Bedarf einen Beirat ein, zusammengesetzt insbe - sondere aus Mitgliedern der Verwaltung, der Wirtschaft, der Politik und Betroffenen- und Angehöri - genorganisationen. Schlussbestimmung Die Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
1) SG 140.500
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