Verordnung über die Promotion, das Diplom und die Berufsmaturität an den Handelsmitt... (423.154)
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Verordnung über die Promotion, das Diplom und die Berufsmaturität an den Handelsmittelschulen

1 Verordnung über die Promotion, das Diplom und die Berufsmaturität an den Handelsmittelschulen (V Promotion, Diplom und Berufsmaturität HMS) Vom 13. März 2002 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 47 Abs. 3 des (BBG) vom 19. April 1978 1) , § 34 Abs. 3 des Or (Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung) vom 26. März 1985 2) , §§ 8 Abs. 2, 8a und 24 des Dekrets über die Organisation der Mittels chulen (Mittelschuldekret) vom

20. August 1991

3) und Art. 35 Abs. 2 der Verordnung über die Berufs- maturität (Berufsmaturitätsve rordnung) vom 30. November 1998 4) , beschliesst: A. Allgemeines

§ 1

Diese Verordnung regelt die Beurteilunge n, die Promotionsentscheide, die Diplomprüfung, die Erlangung des Dipl oms, die berufspraktische Prüfung und die Berufsmaturität an den Handelsmittelschulen sowie den Übertritt ans Gymnasium.

§ 2

1 rfolgt lehrplanbezogen und umfasst alle Leistungskomponenten.
1) SR 412.10
2) SAR 153.100
3) SAR 423.110
4) SR 412.103.1 Geltungsbereich Beurteilung
2 Das Ergebnis der Beurteilung wird in jedem Fach mit einer ganzen oder halben Note ausgedrückt. 6 ist die höc hste, 1 die tiefste Note. Noten unter
4 stehen für ungenügende Leistungen.
3 Die Fachlehrpersonen nehmen die Beurteilungen vor.

§ 3

1) Eine allfällige Probezeit dauert bis zum Ende des 1. Semesters. B. Promotionsentscheide und Zwischenbeurteilung

§ 4

1 Promotionsentscheide dienen de r Zuordnung der Studierenden in dieje- nigen Klassen, die ihren Fähigkeite n entsprechen, sowie der Entlassung derjenigen Studierenden, die den schulischen Anforderungen nicht zu genügen vermögen.
2 Promotionsentscheide sind die definitive Aufnahme nach der Probezeit, die Beförderung, die Nichtbeförder ung und die Entlassung aus der Schule. Sie basieren auf den Be urteilungen gemäss § 2.
3 Promotionsentscheide werden am Ende der Probezeit und am Ende des

1. und 2. Schuljahres getroffen. Beur teilungsperiode ist die Probezeit bzw.

das jeweils vorangegangene Schuljahr.
4 Die Promotionskonferenz setzt die No ten fest und trifft die Promotions- entscheide.

§ 5

1 Promotionsfächer in der 1. Klasse sind: Die Pflichtfächer Deutsch, Französi sch bzw. Italienisch, Englisch, Betriebswirtschaft/Recht/Volkswirtsc haft, Rechnungswesen, Geschichte und Staatslehre, Mathematik, Wirtschaft sgeographie, Naturwissenschaften und Informationstechnologie/Geschä ftskommunikati informatik.
2 Promotionsfächer in der 2. Klasse sind: a) die Pflichtfächer Deutsch, Franzö sisch bzw. Italienisch, Englisch, Betriebswirtschaft/Recht/Volkswi rtschaft, Rechnungswesen, Ge- schichte und Staatslehre, Math ematik, Informationstechnolo- gie/Geschäftskommunikation/ Wirtschaftsinformatik und
1) Fassung gemäss Ziff. II./4. der Ve rordnung über die Mittelschulen (Mittelschulverordnung) vom 13. Februar 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 101). r
3 b) zwei Wahlpflichtfächer. Wenn mehr als zwei Wahlpflichtfächer belegt werden, zählen die zwei mit der besten Note.

§ 6

1 Ende des Schuljahres in die nächsthöhe re Klasse befördert, wenn in den Promotionsfächern a) die doppelte Summe aller Note nabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und b) nicht mehr als 4 Noten unter 4 erzielt wurden.
2 Studierende, welche die Voraus- setzungen von Absatz 1 nicht erfülle n, definitiv aufgenommen bzw. befördert, wenn ihnen für das Erreic hen der Lernziele der entsprechenden Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann.

§ 7

1 die Voraussetzungen gemäss § 6 erst- mals nicht erfüllt, wird nicht befördert.
2

§ 8

Wer am Ende der Probezeit oder nach bereits einmal erfolgter Nicht- beförderung die Voraussetzungen gemäss § 6 nicht bzw. wiederum nicht erfüllt, wird aus der Schule entlassen.

§ 9

1 tionsterminen und am Ende des

3. Schuljahres ausgestellt. Bei der Zwischenbeurteilung gemäss § 10 wird

ein Zwischenzeugnis ausgestellt.
2 terminen den Promotionsentscheid und in den Fällen von § 6 Abs. 2 eine zusätzliche Begründung.

§ 10

1 andortbestimmung. Sie wird jeweils am Ende des 1. Se mesters vorgenommen. 1)
1) Fassung gemäss Ziff. II./4. der Ve (Mittelschulverordnung) vom 13. Februar 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 101). Definitive Aufnahme, Beförderung Nichtbeförderung Entlassung Zeugnis Zwischen- beurteilung
2 Die Promotionskonferenz nimmt die Zwischenbeurteilungen vor.

§ 11

Ergibt die Zwischenbeurteilung eine für den weiteren Ausbildungsverlauf ungünstige Prognose, so führt die zustä ndige Abteilungslehrkraft mit der bzw. dem betreffenden Studierenden ein Gespräch zur Klärung der Gründe und über die allenfalls zu treffenden Massnahmen. C. Diplomprüfung I. Prüfung

§ 12

1 Die Diplomprüfung findet am Ende des dreijährigen schulischen Aus- bildungsganges statt.
2 Die Zulassung zur Prüfung setzt den Be such des letzten Schuljahres in der Regel an derjenigen Lehranst alt voraus, an welcher die Prüfung abgelegt wird.

§ 13

1 Die Studierenden haben sich durch die Diplomprüfung über die von der Schule vermittelten beruflichen Kennt nisse und für die Fachhochschul- reife erforderliche Allgemeinbildung auszuweisen.
2 Es sind die Fachkenntnisse und di e Selbstständigkeit im Denken zu prüfen.
3 Inhalte und Anforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern entspre- chen den Lehrplanzielen.

§ 14

Prüfungsfächer sind Deutsch, Französi sch bzw. Italienisch, Englisch, Betriebswirtschaft/Recht/Volkswirtsc haft, Rechnungswesen, Geschichte und Staatslehre sowie Mathematik.

§ 15

1 Die Prüfungsfächer Deutsch, Fran werden schriftlich und mündlich, Rechnungswesen und Mathematik schriftlich, Betriebswirtschaft/Recht/V olkswirtschaft sowie Geschichte und Staatslehre mündlich geprüft. r Art und Dauer der Prüfungen
5
2 3 Stunden. Die mündliche Prüfung im Fach Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht dauert 30 Minuten. Die übrigen mündlichen Prüfungen dauern 15 Minuten.

§ 16

1 Prüfungen sind in ganzen und halben Noten auszudrücken. 6 ist die höchste , 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 entspricht die Prüfungsnote dem unge rundeten Mittel der schriftlichen und mündlichen Note.

§ 17

1 Handlungen wird die ganze Diplom- prüfung auf Antrag der Prüfungskommission HMS durch das Departe- ment Bildung, Kultur und Sport für ungültig und das Diplom als nicht bestanden erklärt. Die Kandidatinne n und Kandidaten sind vor Beginn der Prüfung von der Schulleitung darauf aufmerksam zu machen. 1)
2 sofern es sich bei der ungültig erkl ärten Prüfung um den ersten Versuch gehandelt hat.
3 zählen die Zeugnisnoten des Wied II. Organisation

§ 18

1 Amtsdauer von vier Jahren eine Prüfungskommission Handelsmittelschule (Prüfungskommission HMS). Dieser gehören an: a) ein Mitglied des Erziehungsrate s, welches den Vorsitz innehat; b) eine Vertreterin bzw. ein Ve rtreter der Fachhochschule Aargau, Direktionsbereich Wirtschaft; c) ein Mitglied der Kantonalen Be rufsmaturitätskommission (KBMK); d) zwei Personen aus der Privatwirtschaft;
1) Fassung gemäss Ziff. II. 1. der Ve rordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Mat uritätsverordnung) vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (AGS 2007 S. 70). Prüfungsnoten Verstösse gegen die Prüfungs- ordnung Prüfungs- kommission HMS
e) je das Mitglied der Schulleit ungen der Alten Kantonsschule Aarau und der Kantonsschule Baden, welc hes für die Handelsmittelschule zuständig ist, mit beratender Stimme.
2 Die Prüfungskommission ist insbesondere zuständig für: a) die Leitung und Überwachung der Prüfungen; b) die Ernennung der Fachexpertinnen und Fachexperten; c) das Festlegen der Anlage der schriftlichen Prüfungen; d) die Genehmigung der Themen und Aufgaben der Fachprüfungen; e) das Festlegen der zulässigen H ilfsmittel für die schriftlichen Prüfun- gen; f) die Berichterstattung über die Prüfungen der Diplomandinnen und Diplomanden zuhanden der Aufsic htskommissionen, der KBMK und des Departements Bildung, Kultur und Sport. D. Diplom

§ 19

Diplomfächer sind die Pflichtfächer Deutsch, Französi nisch, Englisch, Rechnungswesen, Be triebswirtschaft/Recht/Volkswirt- schaft, Geschichte und Staatslehre, Mathematik, Informationstechnolo- gie/Geschäftskommunika tion/Wirtschaftsinfor matik und zwei Wahl- pflichtfächer. Wenn mehr als zwei Wahlpflichtfächer belegt werden, zäh- len die zwei mit der besten Note.

§ 20

1 In den geprüften Fächern wird di e Diplomnote aus dem auf eine Dezi- malstelle gerundeten Mittel von Vors chlags- und Prüfungsnote gebildet. Die Vorschlagsnote ist die Zeugnis note des letzten Ausbildungsjahrs. 1)
2 In den prüfungsfreien Fächern ents pricht die Diplomnote der Zeugnis- note des letzten Ausbildungsjahres.
3 ... 2)
1) Fassung gemäss Ziff. II. der Verordnung über die Informatikmittelschule (V IMS) vom 14. Mai 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 157).
2) Aufgehoben durch Ziff. II. der Veror dnung über die Informatikmittelschule (V IMS) vom 14. Mai 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 157). r Diplomnoten
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§ 21

1)
1 Diplomnoten fest und stellt dem Departement Bildung, Kultur und Sport Antrag auf Bestehen beziehungs- weise Nichtbestehen des Diploms.
2 mit dem Hinweis, dass sie die Mög lichkeit einer Stellungnahme an das Departement haben.

§ 22

Das Diplom ist bestanden, wenn in den Diplomfächern a) die doppelte Summe aller Note nabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und b) nicht mehr als 3 Noten unter 4 erzielt wurden.

§ 23 2)

Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidet über das Beste- hen des Diploms und stellt den Diplomausweis aus.

§ 24

Studierende, welche in den Dipl omfächern einen Notendurchschnitt von mindestens 4.5 erreichen, können in die 3. Klasse treten.

§ 25

1 ersten Versuch nicht bestehen, müssen bei einem zweiten Versuch da s letzte Schuljahr und die Diplom- prüfung wiederholen.
2 Fächern dispensieren lassen, in we lchen sie beim ersten Versuch min- destens die Note 5 erzielt haben. Diese Noten zählen auch beim zweiten Versuch.
3
1) Fassung gemäss Ziff. II. 1. der Ve rordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Mat uritätsverordnung) vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (AGS 2007 S. 70).
2) Fassung gemäss Ziff. II. 1. der Ve rordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Mat uritätsverordnung) vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (AGS 2007 S. 70). Notengebung und Antrag Bestehensnormen Diplomentscheid Ü bertritt ans Gymnasium Wiederholung bei Nichtbestehen, Dispensation

§ 26

1 Der Diplomausweis wird vom De partement Bildung, Kultur und Sport ausgestellt, wenn das Diplom best anden und das kaufmännische Prakti- kum absolviert worden ist. 1)
2 Der Diplomausweis enthält: a) die Überschrift «Kanton Aargau»; b) den Namen der Schule, die ihn ausstellt; c) den Namen, Vornamen, Heimat ort (für Ausländerinnen und Auslän- der: Staatsangehörigkeit und Geburts ort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers; d) die Angaben der Zeit, während de r die Inhaberin bzw. der Inhaber die aargauische Handelsmittelschule besucht hat; e) die Diplomnoten der Diplomfächer nach § 19; f) 2) die Unterschrift der Vorsteherin beziehungsweise des Vorstehers des Departements und der Rektorin beziehungsweise des Rektors der Schule; g) einen Vermerk betreffend di e Anerkennung des Diplomausweises durch den Bund.
3 Zusätzlich werden im Diplomausweis aufgeführt: 3) a) 4) b) die Noten der in der 3. Klasse be suchten Wahlpflichtfächer, die nicht Diplomfach sind; c) 6)
1) Fassung gemäss Ziff. II. 1. der Ve rordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Mat uritätsverordnung) vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (AGS 2007 S. 70).
2) Fassung gemäss Ziff. II. 1. der Ve rordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Mat uritätsverordnung) vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (AGS 2007 S. 70).
3) Eingefügt durch Verordnung vom 25. Februar 2004, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AGS 2004 S. 33).
4) Eingefügt durch Verordnung vom 25. Februar 2004, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AGS 2004 S. 33).
5) Eingefügt durch Verordnung vom 25. Februar 2004, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AGS 2004 S. 33).
6) Eingefügt durch Verordnung vom 25. April 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (AGS 2007 S. 62).
9 E. Berufspraktische Prüfung

§ 27

1 aus zwei Teilen, nämlich aus einer schriftlichen Berufsmaturitätsarbeit nach § 28 und aus einer mündlichen Prüfung.
2 nuten und umfasst die Präsentation der Berufsmaturitätsarbeit, Fragen zu deren Thematik, funktions- und unternehmensbezogene Fragen zum be Fragen zur Branche des Praxisunternehmens.

§ 28

1 ein Thema bearbeitet, das zwischen Schule, Praxisunternehmen und Beru fsmaturand bzw. Berufsmaturandin vereinbart wurde. Diese Arbeit ve rknüpft die Erfahrungen des Praxisjah- res mit den theoretischen Kenntnisse n aus dem Unterricht der Handels- mittelschule.
2 lich zu verfassen. Ist dies nachge- wiesenermassen nicht der Fall, wird die berufspraktische Prüfung auf Antrag der Prüfungskommission HMS vom Departement Bildung, Kultur und Sport als ungültig und die Berufsmaturität als nicht bestanden erklärt. 1)
3 ungstermin einmal wiederholt wer- den, sofern es sich bei der ungültig erklärten Prüfung um den ersten Ver- such gehandelt hat.

§ 29

1 weils den Prüfungstermin und den letztmöglichen Termin für die Anmeldung zur Prüfung fest.
2 a) innerhalb der letzten drei Ka lenderjahre vor der Prüfung das Han- delsdiplom erlangt hat (§ 34 bleibt vorbehalten); b) den Nachweis eines mindestens 39 Wochen dauernden betrieblichen Praxisaufenthaltes erbringt; c) die Berufsmaturitätsarbeit erstellt und der Schule termingerecht abgegeben hat.
1) Fassung gemäss Ziff. II. 1. der Ve rordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Mat uritätsverordnung) vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (AGS 2007 S. 71). Inhalt Berufs- maturitätsarbeit Zeitpunkt, Zulassung

§ 30

1 Die berufspraktische Prüfung steht unter der Leitung der Prüfungskom- mission HMS.
2 Die mündliche Prüfung wird in de r Regel von der Lehrperson, die den Berufsmaturanden oder die Berufsmatu randin während der betrieblichen Praxis begleitet hat, gemeinsam m it der Bezugsperson aus dem Praxisun- ternehmen abgenommen.

§ 31

1 Die Berufsmaturitätsarbeit und di e Ergebnisse der mündlichen Prüfun- gen werden je mit einer halben oder ganzen Note bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 Die Prüfungskommission setzt die Prüfungsnoten fest und stellt dem Departement Bildung, Kultur und Sport Antrag auf Bestehen beziehungs- weise Nichtbestehen der berufspraktischen Prüfung.
3 Anträge auf Nichtbestehen werden den Betroffenen schriftlich eröffnet mit dem Hinweis, dass sie die Mög lichkeit einer Stellungnahme an das Departement haben. 2)

§ 32

3) Die berufspraktische Prüfung ist best anden, wenn der auf eine Dezimal- stelle gerundete Durchschnitt der Noten der Berufsmaturitätsarbeit und der mündlichen berufspraktischen Prüfung mindestens 4 beträgt.

§ 33

4) Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidet über das Beste- hen der berufspraktischen Prüfung.
1) Fassung gemäss Ziff. II. 1. der Ve rordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Mat uritätsverordnung) vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (AGS 2007 S. 71).
2) Fassung gemäss Ziff. II. 1. der Ve rordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Mat uritätsverordnung) vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (AGS 2007 S. 71).
3) Fassung gemäss Ziff. II. der Verordnung über die Informatikmittelschule (V IMS) vom 14. Mai 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 157).
4) Fassung gemäss Ziff. II. 1. der Ve rordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Mat uritätsverordnung) vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (AGS 2007 S. 71). m
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§ 34

1 tische Prüfung beim ersten Versuch nicht bestehen, können diese am nächsten ordentlichen Prüfungstermin einmal wiederholen.
2 n Berufsmaturitätsarbeit dispensiert, wenn sie beim ersten Versuch mindest ens die Note 4 erzielt haben. Auf Gesuch hin können sie eine neue Be rufsmaturitätsarbeit erstellen.
3 F. Berufsmaturität

§ 35

Die Berufsmaturität erlangt, wer di e berufspraktische Prüfung bestanden hat und den Diplomausweis besitzt.

§ 36

Der Berufsmaturitätsausweis enthä lt zusätzlich zu den Angaben gemäss

§ 26 Abs. 2 lit. a–f:

a) die Note der berufspraktischen Prüfung; b) die Notensumme sowie den Du rchschnitt sämtlicher Diplomnoten und der Note der berufspraktischen Prüfung, welche doppelt zählt; c) das Thema der Berufsmaturitätsarbeit und d) einen Vermerk betreffend die Anerkennung des Berufsmaturitäts- ausweises durch den Bund. G. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 37

Die Verordnung über die Promotion an den Wirtschaftsdiplomschulen vom 28. Juni 2000 und die Verordnung über die Diplomprüfung an den Wirtschaftsdiplomschul en vom 24. März 1986 2) werden aufgehoben.

§ 38

1 sbildung vor dem Schuljahr 2000/2001 begonnen haben, gelten die Besti mmungen des bisherigen Rechts.
1) AGS Bd. 2000 S. 101 (SAR 423.151)
2) AGS Bd. 12 S. 23; Bd. 14 S. 294; 1995 S. 8 (SAR 423.153) Wiederholung bei Nichtbestehen Erlangung der Berufsmaturität Berufs- maturitätsausweis Aufhebung bisherigen Rechts Ü bergangs- bestimmungen
2 Für Nichtdiplomierte des Jahres 2002 gilt bei der Repetition das neue Recht. Wer allerdings vor der Repetiti on Italienisch und nicht Englisch als Pflichtfach belegt hat, kann Italie nisch an Stelle von Englisch als Pflichtfach weiterführen. In diesem Fall kann Italienisch nicht als Wahl- pflichtfach gewählt werden.

§ 39

1 Für die Erlangung der Berufsmaturitä t im Rahmen der Nachqualifikation gemäss Mittelschuldekret ist zusätz lich zur berufspraktischen Prüfung nach den §§ 27–34 eine schriftliche, zweistündige Mathematikprüfung zu bestehen.
2 Die Mathematikprüfung findet für di e Diplomierten des Jahres 2001 im Jahr 2002, für die Diplomierten de Prüfungsaufgaben und Prüfungstermin werden von der Prüfungs- kommission HMS festgelegt . Die Schulen organisieren jeweils einen Vorbereitungskurs. Die Mathema tikprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 erzielt wird. Über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen entscheidet das Depa rtement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Prüfungskommission HM S. Die Mathematikprüfung kann einmal wiederholt werden. 1)
3 Der Berufsmaturitätsausweis en thält neben den Angaben von § 36 zusätzlich die Note der Mathematikprüfung.

§ 40

Diese Verordnung ist in der Geset am 1. Mai 2002 in Kraft.
1) Fassung gemäss Ziff. II. 1. der Ve rordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Mat uritätsverordnung) vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (AGS 2007 S. 71).
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