Gesetz über die Stipendien und Studiendarlehen (44.1)
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Gesetz über die Stipendien und Studiendarlehen

Gesetz über die Stipendien und Studiendarlehen (StiG) vom 14.02.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2016) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 65 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
16. Mai 2004; gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 8. Oktober 2007; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Grundsätze

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Stipendien und Studiendarlehen (die Ausbildungsbeiträge) für Personen in Ausbildung, deren Mittel be - schränkt sind.

Art. 2 Zweck

1 Die Ausbildungsbeiträge tragen zur Demokratisierung der Ausbildung so - wie zur Entfaltung der Person in Ausbildung bei. Sie tragen ferner dazu bei, dass der Kanton wirtschaftlich, intellektuell und kulturell konkurrenzfähig und attraktiv bleibt.
2 Die Ausbildungsbeiträge tragen zur Deckung der materiellen Bedürfnisse von Personen in Ausbildung bei; sie dienen insbesondere dazu:
a) den Zugang zur nachobligatorischen Ausbildung zu erleichtern;
b) die freie Wahl von Ausbildungsrichtung und Ausbildungsort zu fördern.

Art. 3 Anerkannte Ausbildungen

1 Ausbildungsbeiträge können gewährt werden an:
a) die Vorbereitung auf eine Ausbildung, soweit sie nach Abschluss der obligatorischen Schule beginnt; das Ausführungsreglement legt die ver - schiedenen anerkannten Vorbereitungen auf eine Ausbildung fest;
b) die Ausbildung der Sekundarstufe II;
c) die Ausbildung im tertiären Bildungsbereich;
d) jede Zusatzausbildung, die dazu dient einen höheren Abschluss zu er - langen.

Art. 4 Anerkannte Ausbildungsstätten

1 Anerkannt sind die folgenden Ausbildungsstätten:
a) öffentliche Ausbildungsstätten in der Schweiz, die vom Bund, einem in - terkantonalen Organ oder vom Kanton anerkannt sind;
b) private Ausbildungsstätten in der Schweiz, soweit sie zu einem vom Bund anerkannten Abschluss führen;
c) Ausbildungsstätten im Ausland, die vom ausländischen Staat oder einer internationalen Körperschaft für eine Ausbildung im tertiären Bildungs - bereich sowie für Austauschprogramme auf der Sekundarstufe II oder im tertiären Bildungsbereich anerkannt sind; die Person in Ausbildung muss aber die Bedingungen für eine entsprechende Ausbildung in der Schweiz erfüllen.

Art. 5 Anerkannte Ausbildungskosten

1 Als Ausbildungskosten gelten die Schulkosten und die Unterhaltskosten. Die Schulkosten werden auf der Basis des Schulgelds der betreffenden Aus - bildungsstätte und einer Pauschale für weitere Auslagen für die Schule be - rechnet. Die Unterhaltskosten werden auf der Basis von offiziellen Referenz - werten berechnet.

Art. 6 Subsidiarität

1 Die Ausbildungsbeiträge werden auf Gesuch hin gewährt, wenn die finanzi - ellen Möglichkeiten der Person in Ausbildung, ihrer Eltern, ihres Ehegatten oder registrierten Partners und anderer gesetzlich für ihren Unterhalt ver - pflichteter Personen nicht ausreichen, um die Ausbildungskosten zu decken.

Art. 7 Arten von Ausbildungsbeiträgen – Stipendien

1 Die Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die nicht zurückbezahlt werden müssen. Artikel 15 bleibt vorbehalten.
2 Die Ausbildungsbeiträge werden in Form von Stipendien gewährt für:
a) die Vorbereitung auf eine Ausbildung nach Artikel 3 Bst. a;
b) die Ausbildung auf Sekundarstufe II;
c) die Erstausbildung im tertiären Bildungsbereich;. ein Masterabschluss gilt als Teil der Erstausbildung.

Art. 8 Arten von Ausbildungsbeiträgen – Darlehen

1 Die Darlehen sind Ausbildungsbeiträge, die nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zurückbezahlt werden müssen.
2 Insbesondere werden Ausbildungsbeiträge in Form von Darlehen gewährt für:
a) die Zeit der Ausbildung, die die Stipendiengewährungsdauer nach Arti - kel 9 übersteigt;
b) Ausbildungen, die an einen Abschluss im tertiären Bildungsbereich an - schliessen;
c) Ausbildungsergänzungen;
d) eine ergänzende Finanzierung einer Ausbildung in Härtefällen.

Art. 9 Dauer der Ausbildungsbeiträge

1 Die Stipendien werden für die reguläre Dauer der betreffenden Ausbildung gewährt. Sie können in dem im Ausführungsreglement festgelegten Rahmen verlängert werden.
2 Wird die Ausbildung wegen Krankheit, Unfall oder anderen besonderen Umständen unterbrochen oder verlängert sie sich aus einem solchen Grund, so wird diese Zeit nicht zur regulären Ausbildungsdauer gerechnet.
3 Bei den Ausbildungsgängen, die zeitlich oder inhaltlich einer besonderen Struktur unterliegen, wird dieser Umstand berücksichtigt. Das Ausführungs - reglement regelt die Einzelheiten.
4 Bei einem Ausbildungswechsel können die Stipendien verweigert oder ge - kürzt werden.
5 Für Ausbildungen oder Teile davon, die nach dem 40. Altersjahr oder nach insgesamt elf Jahren nachobligatorischer Ausbildung aufgenommen oder be - sucht werden, können nur Darlehen gewährt werden
2 Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen

Art. 10 Empfänger

1 Ausbildungsbeiträge können auf Gesuch hin folgenden Personen, die ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben, gewährt werden:
a) Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürgern;
b) Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungs - bewilligung für die Schweiz oder eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfügen;
c) in der Schweiz wohnhaften und von ihr anerkannten Flüchtlingen oder Staatenlosen;
d) Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), soweit sie den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern im Stipendien- und Studiendarle - hensbereich durch internationale Abkommen gleichgestellt sind.
2 Das Ausführungsreglement legt den Begriff des stipendienrechtlichen Wohnsitzes genauer fest.

Art. 11 Wahl von Ausbildungsrichtung und Ausbildungsort

1 Die Person in Ausbildung kann die Ausbildungsrichtung und den Ausbil - dungsort frei wählen.
2 Die Ausbildungsbeiträge werden jedoch nur gewährt, wenn die Person in Ausbildung die Anforderungen der gewählten Ausbildungsrichtung erfüllt.
3 Wird eine Ausbildung der Sekundarstufe II ausserhalb des Kantons oder an einer privaten Ausbildungsstätte besucht, so können die Ausbildungsbeiträge nicht höher sein als für diese Ausbildung an einer öffentlichen Ausbildungs - stätte des Kantons.
4 Wird eine Ausbildung der Tertiärstufe an einer privaten Ausbildungsstätte besucht, so können die Ausbildungsbeiträge nicht höher sein als für diese Ausbildung an einer öffentlichen Ausbildungsstätte.
5 Wird eine Ausbildung, die auch in der Schweiz angeboten wird, im Ausland besucht, so können die Ausbildungsbeiträge nicht höher sein als für diese Ausbildung in der Schweiz.
6 Austauschprogramme der Ausbildungsstätten und interkantonale und inter - nationale Abkommen bleiben vorbehalten.

Art. 12 Berechnung der Ausbildungsbeiträge

1 Für die Berechnung des Ausbildungsbeitrags werden berücksichtigt:
a) die Ausbildungskosten nach Artikel 5;
b) die finanziellen Möglichkeiten der Person in Ausbildung, ihrer Eltern, ihres Ehepartners oder registrierten Partners oder anderer gesetzlich für ihren Unterhalt verpflichteter Personen;
c) eine zumutbare finanzielle Beteiligung der Person in Ausbildung;
d) die budgetären Möglichkeiten des Staates.
2 Die finanziellen Möglichkeiten nach Absatz 1 Bst. b werden grundsätzlich aufgrund aller Einkünfte und des Vermögens festgelegt.
3 Die finanzielle Beteiligung, die von den Eltern, dem Ehegatten oder regis - trierten Partner und anderen gesetzlich für den Unterhalt verpflichteten Per - sonen verlangt werden kann, wird nach Abzug der Lebenshaltungskosten, die aufgrund der offiziellen Referenzwerte berechnet werden, festgelegt.
4 Ist die Person in Ausbildung über 25 Jahre alt, so werden die finanziellen Möglichkeiten ihrer Eltern und weiterer Personen, die gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichtet sind, nur noch teilweise berücksichtigt.
5 Das Ausführungsreglement legt das System für die Berechnung der Ausbil - dungsbeiträge sowie das Verfahren für die Gewährung fest.

Art. 13 Deckung des festgestellten Fehlbetrags

1 Die Differenz zwischen den Ausbildungskosten nach Artikel 5 und den Mit - teln nach Artikel 12 Abs. 1 Bst. b und c bildet den festgestellten Fehlbetrag. Dieser wird durch den Ausbildungsbeitrag in den Grenzen der im Ausfüh - rungsreglement festgelegten Höchstbeträge gedeckt.

Art. 14 Pflichten der Person in Ausbildung

1 Der Bezug von Ausbildungsbeiträgen ist mit den folgenden Pflichten ver - bunden:
a) die Person in Ausbildung muss die zur Prüfung ihres Gesuchs erforder - lichen Angaben und Unterlagen vorlegen;
b) die Person in Ausbildung muss sich schriftlich dazu verpflichten, den bezogenen Ausbildungsbeitrag ausschliesslich zum Zweck der vorgese - henen Ausbildung zu verwenden und jede Änderung ihrer persönlichen oder finanziellen Situation zu melden.

Art. 14a Zugriff auf die Daten der KSTV

1 Das Amt, das für die Ausbildungsbeiträge zuständig ist
1 ) , darf durch ein Abrufverfahren auf die Daten der Kantonalen Steuerverwaltung (KSTV) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugreifen, die für die Berech - nung des anrechenbaren Einkommens der gesuchstellenden Person und der gesetzlich zu deren Unterhalt verpflichteten Personen erforderlich sind. Es hält sich dabei an die Bestimmungen des Datenschutzes.
2 Es informiert die Personen, deren Daten gemäss dem Abrufverfahren nach Absatz 1 erhoben wurden.

Art. 15 Rückerstattung

1 Ausbildungsbeiträge müssen ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn:
a) die Ausbildungsbeiträge auf Grund von falschen oder aufgrund von un - vollständigen oder geänderten Angaben zu Unrecht erlangt wurden;
b) die Ausbildungsbeiträge nicht für die Ausbildung verwendet wurden, für die sie gewährt worden waren;
c) die Person in Ausbildung ihre Ausbildung vor Ende des Zeitraums ab - bricht, für den sie bereits einen Ausbildungsbeitrag bezogen hat.
3 Organisation und Finanzierung

Art. 16 Staatsrat

1 Der Staatsrat legt die allgemeine Politik im Bereich der Ausbildungsbeiträ - ge fest und übt die Oberaufsicht aus.
2 Er erlässt das Ausführungsreglement und kann der für die Ausbildungsbei - träge zuständigen Direktion 2 ) (die Direktion) die Befugnis übertragen, in be - sonderen Bereichen Vollzugsbestimmungen zu erlassen.
3 Er trifft die der Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit dienenden Massnahmen.
4 Er übt die weiteren Befugnisse aus, die ihm das Gesetz und das Ausfüh - rungsreglement übertragen.

Art. 17 Direktion

1 Die Direktion ist Vollzugsbehörde dieses Gesetzes.
1) Heute: Amt für Ausbildungsbeiträge.
2) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
2 Sie sorgt für die Verbindung zu Bundesbehörden, interkantonalen Organen und Gemeinden.
3 Sie erlässt die Vollzugsbestimmungen in den besonderen Bereichen nach

Artikel 16 Abs. 2.

4 Sie übt die Zuständigkeiten aus, die dieses Gesetz und das Ausführungsre - glement nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten.

Art. 18 Kommission für Ausbildungsbeiträge – Zusammensetzung

1 Es wird eine Kommission für Ausbildungsbeiträge (die Kommission) einge - setzt, die der Direktion administrativ zugewiesen ist.
2 Der Staatsrat legt die Zusammensetzung der Kommission fest; er bezeichnet den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz und die Mitglieder.

Art. 19 Kommission für Ausbildungsbeiträge – Befugnisse

1 Die Kommission hat die folgenden Befugnisse:
a) Sie nimmt Stellung zu den Gesetzesentwürfen und Reglementen, soweit sie die Ausbildungsbeiträge betreffen, zu jeder allgemeinen Frage, mit der die Direktion sie betraut, sowie zu besonderen Fällen, die das Amt ihr unterbreitet und die nicht in den Vollzugsbestimmungen der Direkti - on geregelt sind.
b) Sie kann der Direktion Vorschläge für Massnahmen unterbreiten, die sich im Bereich der Ausbildungsbeiträge aufdrängen.
c) Sie erarbeitet zuhanden der Direktion die nötigen Vollzugsbestimmun - gen für die besonderen Bereiche.
d) Sie entscheidet über Einsprachen.
e) Sie entscheidet in unklaren Fällen über die Anerkennung einer Ausbil - dung.
f) Sie entscheidet über die Verwendung des kantonalen Ausbildungs - fonds.
g) Sie übt die Befugnisse aus, die ihr das Gesetz und das Ausführungsre - glement verleihen oder die ihr übertragen wurden.
2 Das Ausführungsreglement kann der Kommission weitere Entscheidungs - kompetenzen über besondere Geschäfte übertragen.

Art. 20 Amt

1 Die Direktion verfügt über ein Amt, das für die Ausbildungsbeiträge zustän - dig ist 3 ) (das Amt).
3) Heute: Amt für Ausbildungsbeiträge.
2 Das Amt übt die folgenden Befugnisse aus:
a) Es entscheidet über Gewährung und Rückerstattung von Ausbildungs - beiträgen.
b) Es holt in den Fällen, die nicht in den Vollzugsbestimmungen der Di - rektion geregelt sind, die Meinung der Kommission ein.
c) Es besorgt das Sekretariat der Kommission.
d) Es übt die Befugnisse aus, die ihm Gesetz und Ausführungsreglement verleihen oder die ihm übertragen wurden.

Art. 21 Finanzierung

1 Die Finanzierung wird gesichert:
a) durch jährlich im Staatsvoranschlag vorgesehene Beträge;
b) durch die Bundesbeiträge für die Ausbildungen im tertiären Bildungs - bereich;
c) subsidiär durch den kantonalen Ausbildungsfonds (der Fonds).
2 Der Fonds wird geäufnet durch:
a) Vermächtnisse, Schenkungen und alle andern Geldmittel, die ihm zuge - führt werden;
b) die Erträge des Vermögens des Fonds;
c) die allfällige Einzahlung des Kapitals oder des Einkommens von Spezi - alfonds, die mit dem gleichen Zweck wie dieses Gesetz errichtet wur - den.
4 Rechtsmittel

Art. 22 Einsprache

1 Entscheide des Amts können innert dreissig Tagen nach Mitteilung bei der Kommission schriftlich mit begründeter Einsprache angefochten werden.

Art. 23 Beschwerde

1 Die Einspracheentscheide der Kommission können nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
5 Schlussbestimmungen

Art. 24 Übergangsbestimmungen

1 Dieses Gesetz gilt für jede Ausbildung und jeden Teil einer Ausbildung, die nach seinem Inkrafttreten beginnen.
2 Die nach bisherigem Recht anerkannten Ausbildungen bleiben bis zum re - gulären Ende der Ausbildung anerkannt.

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 28. November 1990 über die Stipendien und Ausbildungs - darlehen (SGF 44.1) wird aufgehoben.

Art. 26 Inkrafttreten und Referendum

1 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 4 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
4) Datum des Inkrafttretens: 1. September 2008 (StRB 08.04.2008).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.02.2008 Erlass Grunderlass 01.09.2008 2008_025
07.09.2016 Art. 14a eingefügt 01.08.2016 2016_112 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.02.2008 01.09.2008 2008_025

Art. 14a eingefügt 07.09.2016 01.08.2016 2016_112

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