Polizeigesetz des Kantons Graubünden
Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) Vom 20. Oktober 2004 (Stand 1. Januar 2022) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden, gestützt auf Art. 79 der Kantonsverfassung
1 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 15. Juni 2004
2 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Das Gesetz bestimmt die Aufgaben und regelt Rechte und Pflichten der Kantons - polizei.
2 Die polizeilichen Aufgaben der Gemeinden bleiben davon unberührt, soweit das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
3 Für die Tätigkeiten der gerichtlichen Polizei in der Strafrechtspflege gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzge - bung. *
Art. 2 Aufgaben der Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei erfüllt folgende Aufgaben: a) Sie ergreift Massnahmen, um Gefahren für Mensch, Tier, Umwelt und Sachen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erkennen, zu ver - hindern und zu beseitigen; b) Sie übt die Funktion der gerichtlichen Polizei aus und trifft Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten; c) Sie trifft bereits vor der Aufnahme gerichtspolizeilicher Ermittlungen oder zur Gefahrenabwehr die notwendigen Abklärungen;
1) BR 110.100
2) Seite 859
d) Sie sorgt für eine zweckmässige Überwachung und Lenkung des Strassenver - kehrs und trifft Massnahmen zur Unfallverhütung sowie Verkehrsberuhigung; e) Sie hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderwei - tig in Not sind; f) Sie stellt die Einsatzleitung sicher, wenn ein Unfall oder Notfallereignis den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und weiteren Organisationen erfordert; g) * Sie gewährt polizeiliche Unterstützung bei Grossanlässen; sie kann die Ein - satzleitung übernehmen; h) Sie erfüllt andere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben.
Art. 3 Gemeinden
1. Aufgaben *
1 Die Gemeinden erfüllen auf ihrem Gebiet diejenigen polizeilichen Aufgaben, für die nicht der Kanton zuständig ist. *
1bis Sie sind insbesondere zuständig für: * a) die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit; b) die Überwachung des ruhenden Verkehrs; c) die Erfüllung weiterer ihnen durch die Gesetzgebung übertragener polizeili - cher Aufgaben.
1ter Zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit können polizeilich aus - gebildete Gemeindeorgane eine Person anhalten. Die weiteren Massnahmen dieses Gesetzes stehen den Gemeinden nicht zu. *
2 Die Gemeinden können für die Aufgaben, die Ausbildung und die Ausrüstung der Gemeindepolizei eigene Vorschriften erlassen. Erfüllt die Gemeindepolizei ihre Aufgaben in Uniform oder bewaffnet, ist eine angemessene polizeiliche Ausbildung erforderlich. *
Art. 3a * 2. Benützung des öffentlichen Grundes
1 Kundgebungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung der zuständi - gen Gemeinde.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, vor Erteilung einer Bewilligung mit der Kantons - polizei Rücksprache zu nehmen, wenn ein polizeilicher Einsatz zu erwarten ist.
3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
Art. 4 Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen, Ausland und Gemeinden *
1 Die Regierung ist befugt, mit dem Bund und den Kantonen sowie dem benachbar - ten Ausland Verwaltungsvereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit zu schliessen.
2 Sie kann andere Kantone, den Bund und das benachbarte Ausland um polizeiliche Unterstützung ersuchen, wenn die Kantonspolizei ihre Aufgabe aus eigenen Kräften nicht zu erfüllen vermag.
3 Sie kann auf Ersuchen des Bundes, der Kantone oder des benachbarten Auslandes polizeiliche Unterstützung gewähren.
4 Sie kann die Kompetenzen von Absatz 2 und 3 an die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten delegieren.
5 Die Kantonspolizei arbeitet mit den Polizeiorganen und Sicherheitsbehörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes unmittelbar zusammen.
6 Die Kantonspolizei und die Gemeinden arbeiten zusammen. *
Art. 5 Aufgabenübertragung *
1 Die Kantonspolizei kann bei ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben un - ter Ersatz der Kosten die Mithilfe der Gemeindepolizeiorgane auf ihrem Territorium verlangen.
2 Eine Gemeinde kann die Kantonspolizei unter Ersatz der Kosten um Unterstützung ersuchen, wenn sie ihre polizeilichen Aufgaben nicht mehr oder nicht rechtzeitig er - füllen kann. Artikel 4 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäss.
3 Die Regierung kann auf Ersuchen einer Gemeinde die dauernde Übernahme von gemeindepolizeilichen Aufgaben durch die Kantonspolizei gegen Entschädigung vertraglich regeln.
4 Sie kann mit einer Gemeinde die Übertragung von Aufgaben der Kantonspolizei an die Gemeindepolizei gegen Entschädigung vertraglich vereinbaren, soweit dies sach - lich sinnvoll erscheint und die organisatorischen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 5a * Ersatzvornahme
1 Erfüllt eine Gemeinde eine ihr obliegende sicherheitspolizeiliche Aufgabe nicht, kann die Kantonspolizei diese Aufgabe anstelle der Gemeinde erfüllen.
2 Sofern keine Gefahr in Verzug ist, droht die Kantonspolizei der säumigen Gemein - de die Ersatzvornahme unter Einräumung einer angemessenen Frist an.
3 Die der Kantonspolizei durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten trägt die säumige Gemeinde.
2. Grundsätze des polizeilichen Handelns
Art. 6 Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit
1 Die Kantonspolizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Verfassung und Gesetz gebunden.
2 Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Kantonspolizei diejenige zu treffen, welche die einzelnen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
3 Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht.
Art. 7 Polizeiliche Generalklausel
1 Die Kantonspolizei trifft im Einzelfall unaufschiebbare Massnahmen, wenn eine ernste, unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr für die öffentliche Sicher - heit und Ordnung besteht.
Art. 8 Adressaten des polizeilichen Handelns
1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öf - fentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das störende oder gefährdende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist.
2 Geht die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unmit - telbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln ge - gen die Person, welche die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sa - che ausübt.
3 Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn a) eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende erhebliche Gefahr abzuwehren ist; b) Massnahmen gegen Störende nicht rechtzeitig möglich oder nicht Erfolg ver - sprechend sind und c) es den betroffenen Personen zumutbar ist.
3. Polizeiliche Massnahmen
Art. 9 Anhaltung, Identitätsfeststellung
1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe eine Person an - halten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr, ihrem Fahrzeug oder Tieren und anderen Sachen, die sie mitführt, gefahndet wird.
2 Die angehaltene Person ist verpflichtet, auf Verlangen Angaben zur Person zu ma - chen, mitgeführte Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.
3 Die Kantonspolizei kann die angehaltene Person auf die Dienststelle führen, wenn deren Identität an Ort nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststell - bar ist oder wenn sie diese Person verdächtigt, falsche Angaben zu machen sowie Sachen oder Fahrzeuge unrechtmässig mitzuführen.
4 Die Kantonspolizei kann die betreffende Person in den in Absatz 3 genannten Fäl - len vorübergehend festnehmen, längstens zwölf Stunden.
Art. 10 Befragung, Vorladung und Vorführung
1 Die Kantonspolizei kann Personen im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben befra - gen. Sie hat die Personen dabei auf ihre Rechte hinzuweisen.
2 Sie kann Personen unter Hinweis auf den Gegenstand für Befragungen vorladen. Der Gegenstand der Befragung ist auf der Vorladung anzugeben.
3 Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichenden Grund nicht Folge, kann die Kantonspolizei sie nach vorgängigem schriftlichen Hinweis vorführen.
Art. 11 Erkennungsdienstliche Massnahmen
1 Die Kantonspolizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen an einer Person vor - nehmen, a) deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwie - rigkeiten feststellen lässt; b) die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen die eine freiheitsentziehende sichernde Massnahme verhängt wurde; c) die wegen eines Vergehens oder Verbrechens festgenommen oder verhaftet wurde; d) wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Massnahmen zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen notwendig sind; e) die sich in Auslieferungshaft befindet oder gegen die ein Einreiseverbot be - steht.
2 Erkennungsdienstliche Massnahmen umfassen insbesondere die Abnahme von Fin - ger- und Handflächenabdrücken, die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale, Messungen, fotografische Aufnahmen, Handschriften- und Stimmproben sowie DNA-Proben nach den Vorschriften des Bundes.
Art. 12 Wegweisung und Fernhaltung
1 Die Kantonspolizei kann zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung sowie zur Ge - fahrenabwehr ereignisbezogen die notwendigen Massnahmen anordnen.
2 Insbesondere kann sie a) Personen anweisen, einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet zu ver - lassen; b) das Betreten von Objekten, Grundstücken oder Gebieten untersagen; c) den Aufenthalt in Objekten, Grundstücken oder Gebieten untersagen.
3 Sie kann bei Nichtbefolgung der Anweisung diese mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln durchsetzen.
Art. 13 Ausschreibung
1 Die Kantonspolizei schreibt eine Person aus, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, wenn a) die Gesetzgebung es vorsieht;
b) die Voraussetzungen für eine Vorführung oder den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind; c) sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme entzieht; d) sie vermisst wird; e) begründeter Verdacht besteht, sie werde ein schweres Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor; f) ihr amtliche Dokumente zugestellt werden müssen.
2 Die Art der Ausschreibung richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen.
3 Personen und Sachen können zwecks verdeckter Registrierung im Sinne von Arti - kel 33 und Artikel 34 der Bundesverordnung über den nationalen Teil des Schenge - ner Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
1 ) ausgeschrieben werden. *
Art. 14 * Zuführung Minderjähriger
1 Die Kantonspolizei darf minderjährige Personen den Obhutsberechtigten oder der zuständigen Kindesschutzbehörde zuführen.
Art. 15 Polizeigewahrsam
1 Die Kantonspolizei kann eine Person vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn a) dies zum Schutz dieser oder einer anderen Person gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder die psychische Unversehrtheit sowie für die Verhinderung oder Beseitigung einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; b) dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fort - setzung einer erheblichen Straftat erforderlich ist; c) sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme durch Flucht entzogen hat oder entziehen will; d) dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Behörde ange - ordneten Wegweisung, Ausweisung oder Auslieferung erforderlich ist.
2 Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme in Kenntnis zu setzen, und es ist ihr, sofern die Umstände es erlauben, die Gelegenheit zu geben, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen.
3 Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, höchstens jedoch 24 Stunden.
1) SR 362.0
Art. 16 * Häusliche Gewalt
1. Eingreifen *
1 Die Kantonspolizei kann die sofortige Ausweisung gemäss Artikel 28b Absatz 4 ZGB 2 ) für längstens 14 Tage verfügen. Die Verfügung ist mit einer Rechtsmittelbe - lehrung zu versehen und: * a) der ausgewiesenen Person und dem Opfer spätestens nach dem Einschreiten schriftlich abzugeben; b) * der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter am Regionalgericht und, sofern Minderjährige betroffen sind oder Massnahmen des Kindes- und Er - wachsenenschutzes in Betracht kommen, der Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde innert 24 Stunden zu übermitteln; c) der Beratungsstelle für Gewalt ausübende Personen mit allenfalls weiteren notwendigen Unterlagen zu übermitteln.
2 Die Verfügung der Kantonspolizei kann während der Ausweisung mit Beschwerde bei der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter am Regionalgericht schriftlich ange - fochten werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. *
3 Die Kantonspolizei informiert: a) das Opfer über die möglichen weiteren Verfahrensschritte; b) das Opfer und die Gewalt ausübende Person über Beratungsangebote.
4 ... *
Art. 16a * 2. Meldung
1 Die Kantonspolizei meldet nach einem Einsatz wegen häuslicher Gewalt den Na - men, die Adresse und die Telefonnummer der Gewalt ausübenden Person der Bera - tungsstelle für Gewalt ausübende Personen.
Art. 17 Durchsuchen von Personen
1 Die Kantonspolizei kann eine Person durchsuchen, wenn a) dies nach den Umständen zum Schutz der Kantonspolizei oder Dritter erfor - derlich erscheint; b) Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem anderen Ge - setz gegeben sind; c) der begründete Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die si - cherzustellen sind; d) sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zu - stand befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz oder zur Feststellung der Identität erforderlich ist.
2 Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
2) SR 210
Art. 18 Durchsuchen von Sachen
1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn a) sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die gemäss Artikel 17 durch - sucht werden darf; b) Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist; c) Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sicherzustel - len ist.
2 Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Erfolgt die Massnahme in Abwesenheit dieser Person, wird ein Protokoll erstellt.
Art. 19 Betreten von Grundstücken
1 Wenn es zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist, darf die Kantons - polizei private Grundstücke betreten.
Art. 20 Betreten und Durchsuchen von nicht öffentlichen Räumlichkeiten
1 Die Kantonspolizei darf nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeiten und Grund - stücke ohne Einwilligung der berechtigten Person nur betreten und durchsuchen, wenn a) dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr notwendig ist; b) wenn Verdacht besteht, dass dort eine Person widerrechtlich festgehalten wird; c) wenn Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden soll; d) wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf.
2 Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Es wird ein Protokoll erstellt.
Art. 21 Sicherstellen von Sachen
1 Die Kantonspolizei kann eine Sache sicherstellen, um a) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren; b) die Person, welche das Eigentum oder den rechtmässigen Besitz daran hat, vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen.
2 Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, hat die Kantonspolizei die Sachen an die berechtigte Person herauszugeben.
3 Werden diese Sachen trotz Aufforderung mit Fristansetzung nicht abgeholt, erhebt niemand Anspruch auf die Sachen oder sind sie schneller Wertverminderung ausge - setzt, dürfen sie verwertet oder, wenn eine Verwertung nicht möglich ist, vernichtet werden.
Art. 21a * Präventive Überwachungsmassnahmen
1. Allgemeine Bestimmungen
1 Zur Abwehr erheblicher Gefahren sowie zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten kann die Kantonspolizei nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bereits vor der Aufnahme von gerichtspolizeilichen Ermittlungen den Einsatz anord - nen von: a) präventiven Observationen; b) präventiven verdeckten Fahndungen; c) verdeckten Vorermittlungen, soweit es um die Erkennung und Verhinderung von Straftaten im Sinne von Artikel 286 Absatz 2 der Strafprozessordnung geht; d) präventiven technischen Überwachungsgeräten, soweit es um die Erkennung und Verhinderung von Straftaten im Sinne von Artikel 269 Absatz 2 der Straf - prozessordnung geht.
2 Die Kantonspolizei teilt der von einer präventiven Überwachungsmassnahme di - rekt betroffenen Person den Grund, die Art und die Dauer der Massnahme mit, so - bald der mit der Massnahme verfolgte Zweck es zulässt.
3 Die Mitteilung gemäss Absatz 2 unterbleibt, wenn dies zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist. Vorbehalten ist die Zustimmung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts in den Fällen von Artikel 21a Ab - satz 1 Litera c und Litera d.
4 Der Entscheid über die Mitteilung wird der Staatsanwaltschaft überlassen, wenn die Erkenntnisse aus den präventiven Überwachungsmassnahmen zur Eröffnung ei - nes Strafverfahrens geführt haben.
5 Soweit dieses Gesetz auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die ge - heimen Überwachungsmassnahmen verweist, kommen der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten die Aufgaben und Befugnisse der Staatsanwalt - schaft zu.
Art. 21b * 2. Präventive Observation
1 Eine präventive Observation liegt vor, wenn Personen und Sachen an allgemein zu - gänglichen Orten verdeckt beobachtet und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen ge - macht werden. Zu diesem Zweck können technische Instrumente zur Standortermitt - lung eingesetzt werden.
2 Präventive Observationen ordnet eine Polizeioffizierin oder ein Polizeioffizier an.
3 Dauern sie länger als einen Monat, entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant über ihre Fortsetzung.
Art. 21c * 3. Präventive verdeckte Fahndung
1 Auf den Begriff der präventiven verdeckten Fahndung ist Artikel 298a der Straf - prozessordnung sinngemäss anwendbar.
2 Präventive verdeckte Fahndungen ordnet eine Polizeioffizierin oder ein Polizeioffi - zier an.
3 Dauern sie länger als einen Monat, entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant über ihre Fortsetzung.
4 Auf die Durchführung sind Artikel 298c und Artikel 298d Absätze 1 und 3 der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.
Art. 21d * 4. Verdeckte Vorermittlung
1 Auf den Begriff der verdeckten Vorermittlung ist Artikel 285a der Strafprozessord - nung sinngemäss anwendbar.
2 Die Einsätze von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern ordnet die Polizeikom - mandantin oder der Polizeikommandant an.
3 Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnah - mengericht. Auf das Genehmigungsverfahren ist Artikel 289 der Strafprozessord - nung sinngemäss anwendbar.
4 Auf die Durchführung sind Artikel 287, Artikel 288 und die Artikel 290 bis 297 der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.
Art. 21e * 5. Präventive technische Überwachung
1 Eine präventive technische Überwachung liegt vor, wenn zur Beobachtung, Abhö - rung oder Aufzeichnung von Vorgängen an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten technische Überwachungsgeräte eingesetzt werden.
2 Die Einsätze präventiver technischer Überwachungsgeräte ordnet die Polizeikom - mandantin oder der Polizeikommandant an.
3 Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnah - mengericht. Auf das Genehmigungsverfahren ist Artikel 274 der Strafprozessord - nung sinngemäss anwendbar.
4 Auf die Durchführung sind die Artikel 275 bis 278 der Strafprozessordnung sinn - gemäss anwendbar.
Art. 21f * Vorbereitende Legendierung
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Vorbereitung ei - ner verdeckten Vorermittlung nach Artikel 21a Absatz 1 Litera c dieses Gesetzes oder einer verdeckten Ermittlung nach Artikel 286 der Strafprozessordnung Ermitt - lerinnen oder Ermittler und ihre Führungspersonen mit einer Legende ausstatten, die ihre wahre Identität verschleiert.
2 Zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende können Urkunden hergestellt oder verändert werden.
3 Von der Legende darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Genehmigung für den Einsatz nach Artikel 21d Absatz 3 dieses Gesetzes oder nach Artikel 289 der Strafprozessordnung vorliegt.
Art. 21g * Informantinnen und Informanten, Vertrauenspersonen
1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informantinnen und Infor - manten oder Vertrauenspersonen einsetzen. Sie kann ihnen Vertraulichkeit zusichern und sie angemessen entschädigen.
2 Informantinnen oder Informanten geben der Kantonspolizei aus eigenem Antrieb Informationen weiter.
3 Vertrauenspersonen beschaffen auf Anordnung der Kantonspolizei Informationen.
Art. 22 * ...
Art. 22a * Verdeckte Überwachung allgemein zugänglicher Orte
1 Sofern die konkrete Gefahr besteht, dass Straftaten begangen werden, kann die Kantonspolizei allgemein zugängliche Orte verdeckt überwachen und Personendaten bild- und tonmässig aufzeichnen.
2 Zur Personen- und Sachfahndung ist der automatisierte Abgleich mit Datenbanken zulässig.
3 Aufgezeichnete Personendaten sind nach 30 Tagen zu löschen, soweit sie nicht in einem Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr benötigt werden.
4 Die verdeckte Überwachung allgemein zugänglicher Orte ordnet die Polizeikom - mandantin oder der Polizeikommandant an.
Art. 22b * Automatisierte Fahrzeugfahndung *
1 Die Kantonspolizei kann zur Fahndung nach Personen oder Sachen sowie zur Ver - hinderung, Entdeckung und Verfolgung von Straftaten Fahrzeuge sowie Kontroll - schilder automatisiert erfassen. *
2 Sie kann Daten mit Datenbanken automatisiert abgleichen, analysieren und zur Er - stellung von Bewegungsprofilen nutzen. Der automatisierte Datenabgleich ist zuläs - sig: * a) mit polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern; b) * mit Angaben zu Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Halterinnen und Haltern der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist; und c) * mit konkreten Fahndungsaufträgen.
2bis Die Kantonspolizei darf die automatisch erfassten Daten während 90 Tagen ver - wenden zur: * a) Aufklärung von Verbrechen und Vergehen; b) Fahndung nach vermissten oder entwichenen Personen.
3 Die automatisiert erfassten Daten werden vernichtet: * a) * bei fehlender Übereinstimmung mit einer Datenbank spätestens nach 90 Ta - gen; b) * bei Übereinstimmung mit einer Datenbank nach den Bestimmungen des betreffenden Verwaltungs- oder Strafverfahrens.
Art. 22c * Einsatzbezogene Informationsbeschaffung und Überwachung
1 Die Kantonspolizei kann bei polizeilichen Einsätzen mobile Übermittlungs- und Aufzeichnungsgeräte zur bild- und tonmässigen Informationsbeschaffung einsetzen, um ihre Angehörigen sowie Dritte vor einer erheblichen Gefahr zu schützen.
2 Sie kann allgemein zugängliche Orte mit körpernah getragenen Bild- und Tonauf - zeichnungsgeräten überwachen, um Straftaten zu verhindern.
3 Werden Personendaten erhoben, richtet sich ihre Bearbeitung nach Artikel 22a.
Art. 22d * Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
1 Die Kantonspolizei ordnet die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs für eine Notsuche und für die Fahndung nach verurteilten Personen nach dem Bundes - gesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
1 ) an.
2 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmenge - richts genehmigt diese Anordnung und trifft die für die Wahrung des Berufsgeheim - nisses erforderlichen Massnahmen.
3 Richterliche Entscheide können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die strafrechtliche Be - schwerde sinngemäss.
4. Polizeilicher Zwang
Art. 23 Unmittelbarer Zwang
1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhältnis - mässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Sachen und Tiere anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
2 Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist vorher anzudrohen, soweit es die Um - stände zulassen.
Art. 24 Fesselung
1 Die Kantonspolizei kann Personen, die sie gestützt auf das vorliegende Gesetz fest - hält, mit Fesseln sichern, wenn der Verdacht besteht, dass diese a) Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen werden; b) fliehen werden oder befreit werden sollen; c) sich töten oder verletzen werden.
Art. 25 Schusswaffengebrauch
1 Der Einsatz von Schusswaffen ist zulässig a) bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Dro - hung gegen Angehörige der Kantonspolizei oder gegen Dritte;
1) SR 780.1
b) zur Anhaltung von Personen, die ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder dessen dringend verdächtigt werden und die der Festnahme oder dem Freiheitsentzug zu entfliehen versuchen; c) wenn Informationen oder Feststellungen zur Gewissheit oder zum dringenden Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere eine Gefahr für Leib und Leben darstellen und der Festnahme oder dem Freiheitsentzug zu entfliehen versuchen; d) zur Befreiung von Geiseln; e) zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die für die Allgemeinheit wegen ihres Schadenpotentials eine besondere Gefahr darstellen.
2 Dem Einsatz einer Schusswaffe hat eine deutliche Warnung voranzugehen, wenn dies die Umstände zulassen.
5. Orientierung der Öffentlichkeit
Art. 26 Information
1 Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit über Ereignisse, die von öffentli - chem Interesse sind, soweit keine übergeordneten Interessen entgegenstehen.
2 Die Information über Strafverfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung. *
Art. 26a * Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip
1 Das kantonale Öffentlichkeitsgesetz gilt nicht für den Zugang zu amtlichen Doku - menten der Kantonspolizei, die Rückschlüsse auf ihre Mittel, Fähigkeiten und Dis - positionen zulassen.
6. Bearbeiten von Personendaten
Art. 27 Datenbearbeitung
1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darf die Kantonspolizei Daten bearbei - ten und geeignete Datenbearbeitungssysteme betreiben.
1bis Die Datenbearbeitung umfasst auch die besonders schützenswerten Personenda - ten und Persönlichkeitsprofile. *
2
... *
3 Daten, welche im Zusammenhang mit den gerichtspolizeilichen Aufgaben stehen, sind von den übrigen Daten getrennt zu bearbeiten.
Art. 27a * Datenbeschaffung
1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags Informationen und Daten aus öffentlich zugänglichen, privaten und amtlichen Quellen erheben und entgegennehmen.
2 Sie kann Daten ausländischer, eidgenössischer und kantonaler Polizei-, Strafverfol - gungs- und Verwaltungsbehörden entgegennehmen oder im Abrufverfahren anfra - gen.
3 Öffentliche Organe oder Behörden sowie Private geben der Kantonspolizei Daten bekannt, soweit dies zur Erfüllung der polizeilichen Aufgabe notwendig ist. Sie kön - nen ihr die Daten im Abrufverfahren zugänglich machen.
Art. 28 Daten über gewaltbereite Personen
1 Die Kantonspolizei ist ermächtigt, Daten über gewaltbereite Personen zu bearbei - ten und an gefährdete Stellen und Personen weiterzuleiten.
2 Behörden, Ämter und Einzelpersonen sind berechtigt, der Kantonspolizei über gewaltbereite Personen Meldung zu erstatten und Auskünfte zu erteilen.
Art. 29 Datenbekanntgabe *
1 Die Kantonspolizei kann Daten an Dritte weiterleiten, soweit dies gesetzlich vorge - sehen oder unerlässlich ist für: * a) die Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder b) die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
2 Die Datenbekanntgabe gegenüber anderen kantonalen sowie den eidgenössischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden kann auch automatisiert erfolgen. *
3 Die Kantonspolizei kann Gemeinden Zugriff auf polizeiliche Datenbestände gewähren, soweit dies für die Erfüllung von delegierten polizeilichen Aufgaben not - wendig ist. *
Art. 29a * Datenvernichtung
1 Die Daten sind innerhalb von fünf Jahren zu vernichten.
2 Sie werden nicht vernichtet, wenn: a) die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt; b) eine längere Aufbewahrungsdauer im Interesse der Betroffenen liegt; oder c) überwiegende gerichts- oder sicherheitspolizeiliche Interessen eine längere Aufbewahrungsdauer erfordern.
Art. 29b * Datenaustausch in der automatisierten Fahrzeugfahndung
1 Die Kantonspolizei kann Daten der automatisierten Fahrzeugfahndung bei anderen Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, der Landespolizei Liechtenstein, dem Bundesamt für Strassen sowie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zu den in Artikel 22b Absatz 1 genannten Zwecken im Abrufverfah - ren beschaffen und erhobene Daten gemäss Artikel 22b Absatz 3 bearbeiten.
2 Sie kann den in Absatz 1 genannten Behörden, ausgenommen dem Bundesamt für Strassen, Daten der automatisierten Fahrzeugfahndung zu den in Artikel 22b Ab - satz 1 genannten Zwecken im Abrufverfahren bekanntgeben.
3 Dazu kann sie Schnittstellen mit den Systemen zur automatisierten Fahrzeugerfas - sung dieser Behörden einrichten.
Art. 30 Einzelheiten
1 Die Regierung regelt die Einzelheiten der Datenbearbeitung, insbesondere bezüg - lich Art, Umfang, Zugriffsberechtigung, Aufbewahrungsdauer und Weitergabe der registrierten Daten, deren Löschung sowie des Auskunfts- und Berichtigungsverfah - rens.
7. Organisation der Kantonspolizei
Art. 31 Organisation
1 Die Regierung legt die Organisation der Kantonspolizei fest.
2 Sie berücksichtigt dabei die Sicherheitsbedürfnisse und die regionalen Gegebenhei - ten.
3 In gerichtspolizeilichen Angelegenheiten untersteht die Kantonspolizei den Orga - nen der Strafrechtspflege.
Art. 32 Personalrecht
1 Soweit dieses Gesetz und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen 1 ) keine besonderen Bestimmungen enthalten, gilt für Polizistinnen und Polizisten das kanto - nale Personalrecht.
2 Für Polizistinnen und Polizisten besteht eine Wohnsitz- und Versetzungspflicht. Die Regierung regelt die Einzelheiten und Ausnahmen.
3 Polizistinnen und Polizisten müssen in der Regel eine Polizeischule bestehen. Sie legen ein Gelübde ab.
Art. 33 Ausweispflicht
1 Polizistinnen und Polizisten haben sich bei jeder Amtshandlung auszuweisen, uni - formierte Polizistinnen und Polizisten nur auf Verlangen.
1) BR 613.100
8. Rechte und Pflichten Dritter
Art. 34 Aufgabenübertragung an Dritte
1 Der Kanton und die Gemeinden können Dritte mit der Erfüllung polizeilicher Auf - gaben beauftragen, sofern diese die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Deren Auftreten, namentlich bezüglich Kennzeichen, Fahrzeuge und Ausweise, muss sich von demjenigen der Kantons- und Gemeindepolizei deutlich unterschei - den.
2 Die Aufgabenübertragung ist mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.
3 Die Gemeinden melden der Kantonspolizei die Übertragung polizeilicher Aufga - ben an Dritte.
9. Kosten- und Schadenersatz
Art. 35 Kostenersatz
1 Wer polizeiliche Massnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden.
2 Die Regierung setzt die Gebühren für die Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei fest. Sie regelt die Voraussetzungen für den teilweisen oder gan - zen Kostenerlass namentlich bei Veranstaltungen, die ideellen, kulturellen, touristi - schen oder sportlichen Zwecken dienen.
3 Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist verpflichtet, einen angemessenen Ord - nungs- und Sicherheitsdienst zu stellen.
Art. 36 Schadenersatz
1 Kanton und Gemeinden haften nach den Grundsätzen des Verantwortlichkeitsge - setzes für Schäden, welche die Polizeiorgane in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit verursachen.
2 Der Kanton oder die Gemeinden ersetzen Personen, die den Polizeiorganen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe geleistet haben, den Schaden, den sie bei der Hilfe - leistung erleiden.
3 Der Kanton und die Gemeinden nehmen Rückgriff auf Dritte, die für den Schaden haften.
10. Übertretungsstrafrecht *
Art. 36a * Unvorsichtiger Umgang mit Waffen, Sprengmitteln oder Munition
1 Mit Busse wird bestraft, wer: a) Waffen, Sprengmittel oder Munition unvorsichtig oder mutwillig gebraucht; b) solche Gegenstände nicht voll schuldfähigen Personen oder Jugendlichen un - ter achtzehn Jahren ohne pflichtgemässe Beaufsichtigung überlässt; c) Waffen, Sprengmittel oder Munition Betrunkenen aushändigt.
Art. 36b * Strafbarer Besitz von Diebeswerkzeugen
1 Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer: a) Diebeswerkzeug in Gewahrsam hat oder von einer anderen Person verwahren lässt; b) Diebeswerkzeug einer anderen Person überlässt, obwohl sie oder er weiss oder damit rechnen muss, dass das Werkzeug zur Verwendung bei Diebstahl, Raub oder Tötung bestimmt ist.
2 Die Gegenstände werden eingezogen.
Art. 36c * Gefährdung durch Feuerwerk
1 Mit Busse wird bestraft, wer: a) ohne feuerpolizeiliche Bewilligung Knallfeuerwerk oder explosiv wirkende Spielzeuge, die geeignet sind, Körperverletzungen zu verursachen, herstellt, anbietet oder abgibt; b) Feuerwerk in der Nähe von Personen oder leicht entzündbaren Gegenständen derart abbrennt oder durch Personen, deren Beaufsichtigung ihm obliegt, ab - brennen lässt, dass jene gefährdet sind.
Art. 36d * Ungehorsam gegen die Polizei
1 Wer vorsätzlich der Anordnung oder Aufforderung nicht nachkommt, die eine Po - lizistin oder ein Polizist innerhalb ihrer oder seiner Befugnisse erlässt, wird mit Bus - se bestraft.
Art. 36e * Auskunftsverweigerung
1 Mit Busse wird bestraft, wer: a) einer Behörde oder einer Amtsperson, die sich gehörig ausweisen, auf berech - tigte Aufforderung hin die Angabe des Namens oder der Wohnung oder ande - re Auskünfte zur Person verweigert oder darüber vorsätzlich unrichtige Anga - ben macht;
b) im amtlichen Meldeschein für die polizeiliche Kontrolle der Beherbergten un - richtige Angaben zur Person oder Begleitung macht oder diese Angaben ver - weigert.
Art. 36f * Grober Unfug
1 Wer eine andere Person aus Bosheit oder Mutwillen in grober Weise stört oder be - lästigt, ohne dass damit ein unter schwerere Strafe gestellter Tatbestand erfüllt ist, wird mit Busse bestraft.
Art. 36g * Unanständiges Benehmen, Ruhestörung
1 Wer öffentlich Sitte und Anstand in grober Weise verletzt oder unnötigen Lärm verursacht, wird mit Busse bestraft.
Art. 36h * Verunreinigung fremden Eigentums
1 Wer vorsätzlich öffentliche Sachen oder fremdes Privateigentum verunreinigt, wird, sofern nicht Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB 1 ) vorliegt, mit Busse be - straft.
2 Die Verunreinigung von Privateigentum wird nur auf Antrag verfolgt.
Art. 36i * Rechtswidrige Selbsthilfe
1 Wer unter Umgehung amtlicher Hilfe widerrechtlich eigenmächtige Handlungen vornimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen, wird auf An - trag mit Busse bestraft.
Art. 36j * Betteln
1 Wer durch aufdringliches Betteln Personen belästigt oder Kinder oder Personen, die von ihr oder ihm abhängig sind, zum Betteln anhält, wird mit Busse bestraft. *
Art. 36k * Ordnungsbussenverfahren
1 Die Gemeinden sind auf ihrem Gebiet befugt, Verstösse gegen Artikel 36c, Arti - kel 36g, Artikel 36h und Artikel 36j mit Busse bis 10 000 Franken zu ahnden. *
2 Die Widerhandlungen können im Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht geahndet werden. *
1) SR 311.0
Art. 36l * Hanfanbau
1. Meldepflicht
1 Personen, die zehn und mehr Hanfpflanzen anbauen, haben dies der Kantonspolizei zu melden. Die Meldung hat zu erfolgen, bevor die angebauten Pflanzen eine Höhe von zehn Zentimeter, berechnet vom Wurzelansatz bis zur Pflanzenspitze, erreicht haben.
2 Die Meldung hat folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen zu umfassen: a) die anzubauende Sorte; b) die Herkunft des Saatgutes; c) die genaue Örtlichkeit und Grösse der Anbaufläche; d) die verantwortlichen Produzenten; e) den vorgesehenen Verwendungszweck.
Art. 36m * 2. Vernichtung
1 Hanfpflanzungen, die nicht gemeldet wurden oder deren THC-Gehalt über ein Pro - zent beträgt, können sofort auf Kosten der anbauenden Person vernichtet werden.
Art. 36n * 3. Busse
1 Personen, die der Meldepflicht gemäss Artikel 36l nicht nachkommen, werden mit einer Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
11. Schlussbestimmungen *
Art. 37 Änderung bisherigen Rechts
1 )
Art. 38 Übergangsbestimmung
1 Die Gemeinden haben innert zwei Jahren seit In-Kraft-Treten des vorliegenden Ge - setzes ihre bestehenden Bestimmungen über die Aufgaben der kommunalen Polizei, ihre Ausbildung und Ausrüstung anzupassen.
Art. 39 Ausführungsbestimmungen
1 Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen
2 )
.
Art. 40 Referendum und In-Kraft-Treten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens 3 ) dieses Gesetzes.
1) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
2) BR 613.100
3) Die Referendumsfrist ist am 26. Januar 2005 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 21. Juni
2005 auf den 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.10.2004 01.07.2005 Erlass Erstfassung -
27.08.2009 01.01.2010 Art. 16 totalrevidiert -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 16 Abs. 2 geändert 2010, 2491
16.06.2010 01.01.2011 Art. 22 Abs. 2 geändert 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Art. 26 Abs. 2 geändert 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Titel 10. geändert 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36a eingefügt 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36b eingefügt 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36c eingefügt 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36d eingefügt 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36e eingefügt 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36f eingefügt 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36g eingefügt 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36h eingefügt 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36i eingefügt 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36j eingefügt 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36k eingefügt 2010, 2407
16.06.2010 01.01.2011 Titel 11. eingefügt 2010, 2407
16.10.2010 01.01.2011 Art. 1 Abs. 3 geändert 2010, 2407
07.12.2011 01.01.2013 Art. 14 totalrevidiert -
07.12.2011 01.01.2013 Art. 16 Abs. 1, b) geändert -
02.02.2016 01.01.2017 Art. 16 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 16 Abs. 1, b) geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 16 Abs. 2 geändert 2016-001
02.09.2016 01.01.2018 Art. 36l eingefügt 2017-023
02.09.2016 01.01.2018 Art. 36m eingefügt 2017-023
02.09.2016 01.01.2018 Art. 36n eingefügt 2017-023
17.10.2017 01.07.2018 Art. 3 Titel geändert 2018-002
17.10.2017 01.07.2018 Art. 3a eingefügt 2018-002
31.08.2018 01.01.2019 Art. 2 Abs. 1, g) geändert 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 3 Abs. 1 geändert 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 3 Abs. 1 bis eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 3 Abs. 1 ter eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 3 Abs. 2 geändert 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 4 Titel geändert 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 6 eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 5 Titel geändert 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 5a eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 13 Abs. 3 eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 16 Abs. 1 geändert 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 16 Abs. 1, b) geändert 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 21a eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 21b eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 21c eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 21d eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 21e eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 21f eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 21g eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 22 aufgehoben 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 22a eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 22b eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 22c eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 22d eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 26a eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 27 Abs. 1 bis eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 27 Abs. 2 aufgehoben 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 27a eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 29 Titel geändert 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 29 Abs. 1 geändert 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 29 Abs. 2 eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 29 Abs. 3 eingefügt 2018-023
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
31.08.2018 01.01.2019 Art. 29a eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 36j Abs. 1 geändert 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 36k Abs. 1 geändert 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 36k Abs. 2 eingefügt 2018-023
27.08.2021 01.01.2022 Art. 16 Titel geändert 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 16 Abs. 4 aufgehoben 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 16a eingefügt 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 22b Titel geändert 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 22b Abs. 1 geändert 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 22b Abs. 2 geändert 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 22b Abs. 2, b) geändert 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 22b Abs. 2, c) geändert 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 22b Abs. 2 bis eingefügt 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 22b Abs. 3 geändert 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 22b Abs. 3, a) eingefügt 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 22b Abs. 3, b) eingefügt 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 29b eingefügt 2021-049
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.10.2004 01.07.2005 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 3 16.10.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2407
Art. 2 Abs. 1, g) 31.08.2018 01.01.2019 geändert 2018-023
Art. 3 17.10.2017 01.07.2018 Titel geändert 2018-002
Art. 3 Abs. 1 31.08.2018 01.01.2019 geändert 2018-023
Art. 3 Abs. 1 bis 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 3 Abs. 1 ter 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 3 Abs. 2 31.08.2018 01.01.2019 geändert 2018-023
Art. 3a 17.10.2017 01.07.2018 eingefügt 2018-002
Art. 4 31.08.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018-023
Art. 4 Abs. 6 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 5 31.08.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018-023
Art. 5a 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 13 Abs. 3 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 14 07.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 16 27.08.2009 01.01.2010 totalrevidiert -
Art. 16 27.08.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-049
Art. 16 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 16 Abs. 1 31.08.2018 01.01.2019 geändert 2018-023
Art. 16 Abs. 1, b) 07.12.2011 01.01.2013 geändert -
Art. 16 Abs. 1, b) 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 16 Abs. 1, b) 31.08.2018 01.01.2019 geändert 2018-023
Art. 16 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2491
Art. 16 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 16 Abs. 4 27.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-049
Art. 16a 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 21a 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 21b 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 21c 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 21d 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 21e 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 21f 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 21g 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 22 31.08.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018-023
Art. 22 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2407
Art. 22a 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 22b 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 22b 27.08.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-049
Art. 22b Abs. 1 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 22b Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 22b Abs. 2, b) 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 22b Abs. 2, c) 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 22b Abs. 2 bis 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 22b Abs. 3 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 22b Abs. 3, a) 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 22b Abs. 3, b) 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 22c 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 22d 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 26 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2407
Art. 26a 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 27 Abs. 1 bis 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 27 Abs. 2 31.08.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018-023
Art. 27a 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 29 31.08.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018-023
Art. 29 Abs. 1 31.08.2018 01.01.2019 geändert 2018-023
Art. 29 Abs. 2 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 29 Abs. 3 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 29a 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 29b 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Titel 10. 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2407
Art. 36a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2407
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Art. 36b 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2407
Art. 36c 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2407
Art. 36d 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2407
Art. 36e 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2407
Art. 36f 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2407
Art. 36g 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2407
Art. 36h 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2407
Art. 36i 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2407
Art. 36j 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2407
Art. 36j Abs. 1 31.08.2018 01.01.2019 geändert 2018-023
Art. 36k 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2407
Art. 36k Abs. 1 31.08.2018 01.01.2019 geändert 2018-023
Art. 36k Abs. 2 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 36l 02.09.2016 01.01.2018 eingefügt 2017-023
Art. 36m 02.09.2016 01.01.2018 eingefügt 2017-023
Art. 36n 02.09.2016 01.01.2018 eingefügt 2017-023
Titel 11. 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2407
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