Verordnung über das Risikomanagement (140.16)
CH - BL

Verordnung über das Risikomanagement

Verordnung über das Risikomanagement Vom 9. April 2013 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 24 des Gesetzes vom 28. September 2017
1 ) über die Organisati - on des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Re - gierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL), * beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung legt die Rahmenbedingungen für ein wirksames und vor - ausschauendes Risikomanagement in der Verwaltung des Kantons Basel- Landschaft fest.
2 Sie bildet die verbindliche Grundlage für die Ausgestaltung, Umsetzung, Überprüfung (Controlling) und Verbesserung des Risikomanagements.
3 Sie regelt die Begriffe, die Ziele und Massnahmen, den Geltungsbereich, die Grundsätze und die Organisation des Risikomanagements.
4 Weiterführende Bestimmungen zur Umsetzung und zum Betrieb des Risiko - managements im Sinne dieser Verordnung werden in Richtlinien festgelegt, die durch die Finanz- und Kirchendirektion ausgearbeitet und bei Bedarf aktuali - siert werden.

§ 2 Begriffe

1 «Risiken» sind Ereignisse oder Entwicklungen, welche durch ihren Eintritt die Erreichung der strategischen, finanziellen oder operativen Ziele des Kantons Basel-Landschaft beeinflussen können.
2 «Risikomanagement» ist die systematische Identifikation, Analyse, Bewer - tung, Überwachung und Bewältigung von Risiken.
1) GS 2017.083, SGS 140 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0098

§ 3 Ziele und Massnahmen

1 Das Risikomanagement bezweckt die Erreichung folgender Ziele:
a. Das Risikomanagement soll dazu dienen, das Risiko von Fehlentschei - dungen, Personen- und Sachschäden, Vermögensverlusten und negati - ven Abweichungen von den strategischen, operativen und finanziellen Zielen zu minimieren.
b. Mit Hilfe des Risikomanagements sollen sowohl die Gefahren- als auch Chancenaspekte von Risiken frühzeitig erkannt und beurteilt werden, um darauf basierend geeignete Entscheidungen und Massnahmen zu treffen.
c. Das Risikomanagement soll sicherstellen, dass der Regierungsrat über die wesentlichen Risiken, Fehlentwicklungen und Zielabweichungen früh - zeitig informiert ist und geeignete Risikobewältigungsmassnahmen ergrei - fen kann.
2 Die Ziele nach Absatz 1 sollen erreicht werden durch:
a. die rechtzeitige Meldung der Risiken an die jeweils vorgesetzte Stelle;
b. die rechtzeitige Planung und Umsetzung der erforderlichen Massnahmen durch die verantwortliche Stufe, wozu von dieser auch Checklisten und Aktionspläne für den Fall eines Ereignisses vorbereitet werden;
c. eine angemessene Berichterstattung (Reporting);
d. klare Zuordnung von Verantwortlichkeiten;
e. Förderung des Risikobewusstseins der Mitarbeitenden durch Information und Schaffung von Transparenz.

§ 4 Grundsätze des Risikomanagements

1 Das Risikomanagement ist ein Führungsinstrument und bildet einen wichtigen Teil der Führungsverantwortung auf allen Führungsebenen.
2 Die Identifikation, Analyse, Bewertung, Bewältigung und Überwachung der Risiken sowie die entsprechende Berichterstattung folgen einer einheitlichen Methodik, deren Ausgestaltung sich an den gängigen Normen orientiert.
3 Risiken sind zeitnah an die jeweils vorgesetzte Stelle zu melden.
4 Massnahmen zur Risikovermeidung oder -verminderung werden situationsge - recht durch die verantwortliche Führungsebene beschlossen und umgesetzt.
5 Das Risikomanagement ist periodisch zu prüfen und weiterzuentwickeln.
6 Die Prozesse des Risikomanagements sind soweit möglich und sinnvoll in be - stehende Prozesse und Systeme zu integrieren.
7 Zur Steigerung von Effizienz und Effektivität nutzt das Risikomanagement Schnittstellen zu direktionsübergreifenden Prozessen.

§ 5 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat trägt die oberste Verantwortung für die Risiken der kanto - nalen Verwaltung und der kantonalen Behörden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0098
2 Er legt die Rahmenbedingungen für das Risikomanagement fest und beauf - sichtigt dessen Umsetzung.

§ 6 Planungs- und Strategieausschuss

1 Der Planungs- und Strategieausschuss überprüft die wesentlichen aus den Direktionen gemeldeten Risiken auf deren Vollständigkeit und Plausibilität.
2 Er stellt die Schnittstelle zur strategischen Planung sowie die Beurteilung und Bearbeitung der direktionsübergreifenden Risiken sicher.

§ 7 Direktion

1 Jede Direktion setzt das Risikomanagement gemäss den Richtlinien um.
2 Sie ernennt einen Verantwortlichen oder eine Verantwortliche für das Risiko - management.
3 Die Direktionen informieren den Regierungsrat jährlich über die Risiken in ih - ren Bereichen mit einem Bericht, welcher von der Finanz- und Kirchendirektion koordiniert und zu Handen des Regierungsrates verfasst wird.
4 In einer ausserordentlichen Risikosituation informiert die Direktion den Regie - rungsrat umgehend und direkt.
5 Sie stellt sicher, dass Risikomanagement als Teil der Führungsverantwortung auf Stufe der Dienststellen wahrgenommen wird.
6 Sie stellt die notwendigen Schnittstellen des Risikomanagements zu den di - rektionsspezifischen Prozessen sicher.

§ 8 Risikomanagementverantwortliche der Direktionen

1 Die Risikomanagementverantwortlichen stellen die Umsetzung und den Betrieb des Risikomanagements gemäss den Richtlinien in der jeweiligen Di - rektion sicher.
2 Sie berichten jährlich an die zuständige Direktion über die Risiken in ihrem Bereich.
3 In einer ausserordentlichen Risikosituation informieren die Risikomanage - mentverantwortlichen die zuständige Direktion umgehend und direkt.

§ 9 Bereichs- und Dienststellenleitung

1 Die Bereichs- und Dienststellenleitung verantwortet die bereichs- und dienst - stelleninterne Umsetzung des Risikomanagements und dessen Betrieb ge - mäss den Vorgaben der Direktion und der Richtlinien.
2 Die Dienststellenleitung informiert jährlich über die Bereichsleitung die Risiko - managementverantwortlichen der Direktion über die Risiken in ihrem Bereich.
3 In einer ausserordentlichen Risikosituation wird die Direktion umgehend und direkt über die Bereichs- und Dienststellenleitung informiert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0098

§ 10 Finanz- und Kirchendirektion

1 Die Finanz- und Kirchendirektion koordiniert die jährliche Risikoberichterstat - tung gegenüber dem Regierungsrat.
2 Die jährliche Risikoberichterstattung wird durch die Finanz- und Kirchendirek - tion dem Planungs- und Strategieausschuss zu Handen des Regierungsrates vorgelegt.
3 Die Finanz- und Kirchendirektion unterstützt die einheitliche Umsetzung und kontinuierliche Weiterentwicklung und Verbesserung des Risikomanagements sowie der notwendigen Schnittstellen zu direktionsübergreifenden Prozessen.
4 Sie verantwortet in Zusammenarbeit mit den Risikomanagementverantwortli - chen der Direktionen die Ausarbeitung und Aktualisierung von Richtlinien für die Umsetzung und den Betrieb des Risikomanagements.
5 Sie ist verantwortlich für die Qualitätssicherung und den notwendigen Wis - senstransfer im Rahmen des Risikomanagements.
6 Sie stellt sicher, dass die Risikomanagementverantwortlichen über das benö - tigte Fachwissen und die notwendige Kompetenz verfügen.

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Februar 2014 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0098
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.04.2013 01.02.2014 Erlass Erstfassung GS 38.0098
19.12.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017.086 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0098
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.04.2013 01.02.2014 Erstfassung GS 38.0098 Ingress 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.086 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0098
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