Verordnung betreffend Gewährung von Bürgschaften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pa... (819.870)
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Verordnung betreffend Gewährung von Bürgschaften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung Verordnung betreffend Gewährung von Bürgschaften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (COVID-19 Bürgschaftsverordnung) Vom 15. Dezember 2020 (Stand 16. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 5b des Standortförderungsgesetzes vom 29. Juni 2006
1 ) , unter Verweis auf seine Er - läuterungen Nr. beschliesst:

§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation für die Unternehmen im Kanton Basel-Stadt als Folge der COVID-19-Pandemie sieht der Regierungsrat die Gewährung von Bürgschaften zur Siche - rung von Bankkrediten vor.
2 Von der Gewährung von Bürgschaften nach dieser Verordnung ausgenommen sind Start-up-Unter - nehmen, die gestützt auf die Verordnung 2 betreffend Gewährung von kantonalen Start-up-Bürgschaf - ten infolge COVID-19-Pandemie (COVID-19 Start-up-Bürgschafts-verordnung 2) vom 1.
2020 Bürgschaften beantragen können.

§ 2 Zuständigkeiten

1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) prüft die eingegangenen Bürgschafts - gesuche der Kreditgebenden und stellt hierauf dem Regierungsrat Antrag.
2 Gesuche sind von den Kreditgebenden mit den erforderlichen Unterlagen beim Generalsekretariat des WSU einzureichen.

§ 3 Voraussetzungen für die Gewährung von Bürgschaften

1 Die Gewährung einer Bürgschaft setzt voraus, dass: die oder der Kreditnehmende den Sitz des Geschäftsbetriebs im Kanton Basel-Stadt hat; die COVID-19-Pandemie ursächlich für einen existenzgefährdenden Liquiditätsengpass der oder des Kreditnehmenden ist; die oder der Kreditnehmende ohne Ausbruch der COVID-19-Pandemie finanziell überle - bensfähig gewesen wäre; die oder der Kreditgebende das Risiko für den vom Kanton nicht verbürgten Teil des Kre - dits selbst trägt.
2 Bei der Gewährung einer Bürgschaft wird berücksichtigt, in welchem Ausmass die oder der Kredit - nehmende bereits andere Kredite mit staatlicher Bürgschaft in gleicher Sache erhalten hat.

§ 4 Eckwerte der Bürgschaft

1 Bis zu einem Betrag von Fr. 50‘000 deckt die Bürgschaft 100% der Kreditsumme. Ansonsten deckt die Bürgschaft 90% der Kreditsumme.
2 Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt fünf Jahre.
3 Der Kanton stellt die Bürgschaft unentgeltlich zur Verfügung.
1) SG 910.200
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Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung

§ 5 Rahmenvertrag mit der oder dem Kreditgebenden

1 Ein Rahmenvertrag zwischen der oder dem Kreditgebenden und dem Kanton regelt die Einzelheiten der Bürgschaftsgewährung.
2 Der Regierungsrat genehmigt den Rahmenvertrag.

§ 6 Erfüllung

1 Die staatlich verbürgten Kredite sind den Kreditnehmenden zeitnah nach Zustellung des regierungs - rätlichen Entscheids, unter gleichzeitiger Mitteilung an das Generalsekretariat des WSU zu gewähren. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird die Bürgschaftsverpflichtung hinfällig.

§ 7 Berichterstattung der oder des Kreditgebenden

1 Die oder der Kreditgebende berichtet jährlich dem Kanton zu Stand und Ausfallrisiko des mit der Bürgschaft gesicherten Kredits.
2 Der Rahmenvertrag regelt die Einzelheiten zur Informationspflicht der Kreditgebenden.

§ 8 Befristung

1 Die Gewährung von Bürgschaften nach dieser Verordnung ist befristet. Bürgschaftsgesuche können im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 eingereicht werden. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft. Auf den gleichen Zeit - punkt wird die Verordnung betreffend Gewährung von Bürgschaften im Zusammenhang mit dem CO - VID-19-Virus (COVID-19 Bürgschaftsverordnung) vom 24. März 2020 aufgehoben.
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