Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und Aargau über die Be... (633.070)
CH - AG

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und Aargau über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und Aargau über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vom 14. und 22. Juni 1982 Die Standeskommission des Kant ons Appenzell I.Rh. und der Regierungsrat des Kantons Aargau vereinbaren:

1. Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden befreit:

a) die Kantone, Bezirke und Gemeinden sowie ihre öffentlich- rechtlichen Anstalten und Institutionen; b) die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemein- den; c) juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfe- zwecke zu verfolgen, gemeinnützi gen oder wohltätigen Zwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemein schweizerischen Interesse erfüllen.

2. Diese Steuerbefreiung wird je doch nur in dem Umfang gewährt,

a) in dem die betreffende Körperschaft in ihrem Sitzkanton steuer- frei ist, und b) in dem der zur Erhebung der Steuer berechtigte Kanton ver- gleichbare Körperschaften mit Sitz in seinem Kanton von der Steuer befreit.

3. Die vorliegende Vere inbarung ist anwendbar:

a) 1) schafts- und Schenkungssteuer; b) im Kanton Aargau auf die vom Kanton und von den Einwoh- nergemeinden erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer. AGS Bd. 10 S. 685
1) Fassung gemäss Änderung vom 12. August/18. Dezember 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1997 S 44).

4. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider

Kantone zugestimmt ha ben. Sie ist anwendbar auf die nach dem

1. Januar 1982 zugeflossenen Ve rmögensanfälle und Zuwendungen.

5. Die beiden Regierungen sind berechtigt, unter Beobachtung einer

Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Beginn eines Kalenderjahres von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten. Appenzell, den 22. Juni 1982 Standeskommissi on des Kantons Appenzell I.Rh. Regierender Landammann: B REITENMOSER Ratschreiber: B REITENMOSER Aarau, den 14. Juni 1982 Regierungsrat des Kantons Aargau Landammann: U RSPRUNG Staatsschreiber: S IEBER
Markierungen
Leseansicht