Verordnung 2 betreffend Gewährung von kantonalen Start-up-Bürgschaften infolge COVID... (819.872)
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Verordnung 2 betreffend Gewährung von kantonalen Start-up-Bürgschaften infolge COVID-19-Pandemie

COVID-19 Start-up-Bürgschaften: Verordnung Verordnung 2 betreffend Gewährung von kantonalen Start-up- Bürgschaften infolge COVID-19-Pandemie (COVID-19 Start-up-Bürgschaftsverordnung 2) Vom 1. Dezember 2020 (Stand 1. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 5b des Standortförderungsgesetzes vom 29. Juni 2006
1 ) , unter Verweis auf seine Er - läuterungen Nr. , beschliesst:

§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Gewährung kantonaler Bürgschaften mit speziellen Konditionen zur Un - terstützung von grundsätzlich wissenschafts- oder technologiebasierten Start-up-Unternehmen (im Folgenden: Unternehmen) im Kanton, die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie in einer schwie - rigen wirtschaftlichen Situation sind.

§ 2 Zuständigkeiten

1 Für die Prüfung von Bürgschaftsanträgen ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) zuständig. Es kann dazu Dritte beiziehen. Es stellt dem Regierungsrat hierauf Antrag.
2 Das WSU stellt ausserdem die Betreuung und Überwachung von gewährten Bürgschaften sicher. Es kann einen Dritten mit dieser Aufgabe betrauen.
3 Der Regierungsrat entscheidet abschliessend über die Gewährung einer Bürgschaft.

§ 3 Voraussetzungen für die Gewährung einer Bürgschaft

1 Die Gewährung einer Bürgschaft setzt voraus, dass: das Unternehmen vor dem 1. März 2020 den Sitz des Geschäftsbetriebs im Kanton Basel- Stadt begründet oder in den Kanton Basel-Stadt verlegt hat. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt in Fällen, in denen das Unternehmen nach dem 1. März 2020 gegründet wurde, ein unternehmerischer Mehrwert im Kanton Basel-Stadt aber schon vor dem

1.März 2020 nachgewiesen werden kann;

das Unternehmen als GmbH oder als Aktiengesellschaft organisiert ist; gegen das Unternehmen keine Betreibungsverfahren hängig sind; das Unternehmen keine Ausstände im Bereich der vom Unternehmen geschuldeten Bei - träge an die Sozialversicherungen hat; das Unternehmen durch die Folgen der COVID-19-Pandemie kurz- bis mittelfristig mit erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen rechnen muss; - lagen durch unabhängige Eigenkapitalgeberinnen oder Eigenkapitalgeber in der Höhe von mindestens Fr. 500'000 erreicht hat; das Unternehmen für seine Tätigkeiten entweder über Patente verfügt oder das geistige Eigentum anderweitig schützen kann; das Unternehmen ein innovatives, skalierbares, grundsätzlich wissenschafts- oder techno - längerfristig ein positiver Geschäftsgang des Unternehmens wahrscheinlich ist.
1) SG 910.200
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2 Bestehen durch das Unternehmen kontrollierte, dieses kontrollierende oder mit diesem verbundene Tochter-, Mutter- oder Schwestergesellschaften, so kann eine Bürgschaft nur dem Unternehmen selber oder einer dieser Gesellschaften gewährt werden. Als vom Unternehmen kontrolliert oder dieses kontrollierend gilt jede Gesellschaft, die direkt oder indirekt die Mehrheit der Stimmrechte des Unter - nehmens hält, direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen, oder aufgrund der Statuten des Unternehmens, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann. Das Unternehmen ist auf Verlangen des Kantons hin verpflichtet, schriftlich zu bestätigen, dass keine weiteren Bürgschaften gemäss dieser Verordnung zu - gunsten einer Tochter-, Mutter- oder Schwestergesellschaft im Sinne dieses Absatzes beantragt oder gewährt wurden.
3 Dem WSU ist mit Einreichung des Bürgschaftsantrags mitzuteilen, wer einzeln oder gemeinsam Kre - ditgeberin oder Kreditgeber des Unternehmens ist und wer gegebenenfalls neben dem Kanton einzeln oder gemeinsam für den Kredit bürgt oder garantiert. Diese zusätzlichen Parteien müssen durch das WSU genehmigt werden.
4 Berücksichtigt werden nur vollständige, mit allen erforderlichen Unterlagen eingereichte Anträge. Das WSU hat das Recht, zusätzliche Auskünfte und Informationen einzuverlangen.
5 Mit der Antragstellung ermächtigt das Unternehmen das WSU, sämtliche im Antrag enthaltene oder mit dem Antrag übermittelte Daten mit anderen Behörden oder beauftragten Dritten auszutauschen, und entbindet das WSU und die anderen Behörden von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.

§ 4 Prüfung von Bürgschaftsanträgen

1 Erfüllt ein Bürgschaftsantrag die formellen Voraussetzungen, erfolgt eine inhaltliche Beurteilung, für die mindestens zwei unabhängige, verwaltungsexterne Fachexpertinnen oder -experten beizuziehen sind.
2 Im Rahmen der externen Fachprüfung soll insbesondere die Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzun - gen, namentlich das Vorliegen eines skalierbaren, wissenschafts- oder technologiebasierten Geschäfts - modells, eines hohen Innovationsgrades und einer positiven Prognose zum langfristigen Geschäftser - folg eingeschätzt werden.

§ 5 Eckwerte der Bürgschaft

1 Die Bürgschaft deckt 90% der Kreditsumme. Zinsen und Nebenkosten sind von der Bürgschaft aus - geschlossen.
2 Die maximale Höhe des verbürgten Kredits beträgt Fr. 5 Mio.
3 Hat das Unternehmen bereits eine andere Bürgschaft des Kantons Basel-Stadt für Kredite zur Über - brückung von finanziellen Schwierigkeiten als Folge der COVID-19-Pandemie erhalten, kann sich die Bürgschaft gemäss dieser Verordnung um die bereits gewährte Kreditsumme oder anderweitige Unter - stützung verringern. Andere kantonale Förderungen wie zum Beispiel Mietzinserleichterungen werden bei der Gewährung von Bürgschaften nicht berücksichtigt. Alle bereits vom Kanton Basel-Stadt gewährten Unterstützungen sind im Bürgschaftsgesuch offen zu legen.
4 Die maximale Laufzeit der Bürgschaft beträgt 10 Jahre.
5 Die Bürgschaft setzt voraus, dass dem Kanton eine Beteiligung gemäss § 6 am späteren Erfolg des Unternehmens eingeräumt wird. Darüber hinaus wird kein weiteres Entgelt für die Zurverfügungstel -
6 Jahren nach Gewährung der Bürgschaft seinen Geschäftsbetrieb von Basel-Stadt weg, so kann das WSU die Kreditgeberin anweisen, die ausstehende Kreditsumme innert einer angemessenen Frist zur Rückzahlung fällig zu erklären.
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COVID-19 Start-up-Bürgschaften: Verordnung
7 Für jede Bürgschaft wird zwischen der oder dem Kreditgebenden und dem Kanton ein Bürgschafts - vertrag geschlossen, der jeweils die Einzelheiten der Bürgschaftsgewährung regelt. Der Bürgschafts - vertrag wird vom Regierungsrat genehmigt.

§ 6 Erfolgsbeteiligung

1 Die Beteiligung des Kantons am späteren Erfolg des Unternehmens erfolgt durch das Recht zum Be - zug einer bestimmten Anzahl an Aktien oder Stammanteilen des Unternehmens zu einem vordefinier - ten Preis (Warrants) basierend auf einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Kanton.
2 Die Vereinbarung über eine Erfolgsbeteiligung des Kantons wird vom Regierungsrat genehmigt.
3 Das WSU entscheidet nach Rücksprache mit dem Finanzdepartement über die Ausübung der erhalte - nen Warrants. Die Warrants sind längstens über eine Dauer von 10 Jahren zu halten. Die Ausübung der Warrants in den in der Warrant-Vereinbarung vorgesehenen Transaktions-Fällen (Exits), nament - lich Verkauf von mehr als 50% der Unternehmens-Anteile, Verkauf aller massgeblichen Vermögens - gegenstände des Unternehmens oder Börsengang, soll erfolgen, wenn der mögliche Aktienverkaufs - preis grösser ist als der vordefinierte Aktienbezugspreis. Die bei der Ausübung der Warrants erworbe - nen Aktien sind wieder zu veräussern.

§ 7 Berichterstattung

1 Das Unternehmen gewährt Einblick beziehungsweise legt gegenüber dem WSU oder einem vom De - partement bezeichneten Dritten Folgendes offen: vierteljährlich Finanzberichte; innert 180 Tagen seit Abschluss des Geschäftsjahres einen von der Revisionsstelle ge - prüften Jahresabschluss; vorgängig, spätestens aber innert 30 Tagen seit Eintreten alle wesentlichen Änderungen im Geschäftsgang, insbesondere Veränderungen der Kapitalstruktur, das Eintreten eines Erfolgsfalles oder die Verlagerung der Geschäftstätigkeiten oder des Geschäftssitzes weg aus dem Kanton; die Teilnahme an Generalversammlungen des Unternehmens.
2 Das WSU kann in einer Vereinbarung mit dem Unternehmen weitere Berichterstattungs- und Offen - legungspflichten vorsehen.
3 Das WSU berichtet jährlich an den Regierungsrat.

§ 8 Befristung

1 Die Gewährung von Bürgschaften im Rahmen dieser Verordnung ist zeitlich befristet. Bürgschafts - anträge können im Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2021 eingereicht werden. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
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