Verordnung ILFD über die Reben und den Wein
                            Verordnung ILFD über die Reben und den Wein  vom 01.10.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt  -  schaft  gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft  (LwG) und die eidgenössische Verordnung vom 14. November 2007 über  den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung);  gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Ge  -  brauchsgegenstände (LMG) und die Verordnung des EDI vom 16. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016 über Getränke;  gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 2006 (LandwG);  gestützt auf das Gesetz über die Lebensmittelsicherheit vom 13. Juni 2007  (LMSG);  gestützt auf das Landwirtschaftsreglement vom 27. März 2007 (LandwR);  gestützt auf die Stellungnahme der Weinbaukommission,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt für die Reben und den Wein die Vollzugsmassnah  -  men im Sinne namentlich der Artikel 6 und 23 ff. LandwG sowie 10 ff. und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 ff. LandwR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in der Lebensmittelgesetzgebung vorgesehenen  Spezialbestimmungen  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Mit dieser Verordnung soll dazu beigetragen werden, die Qualität und die  Authentizität der Traube und des Weins sowie den Absatz von Weinen aus  den Freiburger Rebbergen Vully und Cheyres/Font zu fördern und den Fort  -  bestand des Weinbausektors zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rebpflanzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rebbauzone
                            1  Unter Rebbauzone versteht man die Zone, die die für die Weinerzeugung  geeigneten Flächen im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 5 der Weinver  -  ordnung des Bundes zusammenfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird durch den Zonennutzungsplan im Sinne des Raumplanungs- und  Baugesetzes (RPBG) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rebbaukataster – Definition
                            1  Der Rebbaukataster umfasst alle Flächen, die zusammenhängend mit Reben  bepflanzt sind und einheitlich bewirtschaftet werden (Art. 1 der Weinverord  -  nung des Bundes), darunter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die in der Rebbauzone gelegenen Grundstücke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die ausserhalb der Rebbauzone gelegenen Parzellen, die über eine An  -  pflanzungsbewilligung nach Artikel 9 verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rebbaukataster – Erstellung und Inhalt
                            1  Der Rebbaukataster wird auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters er  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jedes im Grundbuch eingetragene Grundstück wird eine Datei erstellt.  Diese enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Namen der Standortgemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Artikelnummer, die der Nummer des Grundbuchs entspricht, even  -  tuell mit dem Namen des Orts oder der Flurbezeichnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Namen und den Vornamen der Eigentümerinnen oder Eigentümer  und der Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Rebfläche in m²;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Rebsorte(n) und die dazugehörende Fläche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Bezeichnung(en) der Weine des Grundstücks oder der Parzelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  den Verweis, ob die Fläche für die Weinerzeugung bestimmt ist oder  nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rebbaukataster – Gültigkeitserklärung der Daten
                            1  Die erforderlichen Daten werden im Rebbaukataster erst eingetragen oder  erfasst, nachdem sie von Grangeneuve für gültig erklärt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rebbaukataster – Öffentlichkeit
                            1  Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann den Rebbaukataster einsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer und der Bewirt -
                            schafterinnen und Bewirtschafter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Eigentümerinnen   und   Eigentümer   oder   Bewirtschafterinnen   und   Be  -  wirtschafter der Rebgrundstücke müssen Grangeneuve laufend, spätestens je  -  doch bis zum 30. Juni jedes Jahres, jede Änderung von Angaben nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Pflanzungen
                            1  Wer neue Reben im Sinne von Artikel 2 der Weinverordnung des Bundes  anpflanzt, muss vorgängig bei der Direktion der Institutionen und der Land-  und Forstwirtschaft (die Direktion) eine Bewilligung einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätzlich können Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung nur in der  Rebbauzone bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Anpflanzen ausserhalb der Rebbauzone kann ausnahmsweise bewilligt  werden. In diesem Fall müssen die Anforderungen nach Artikel 2 Abs. 2 der  Weinverordnung des Bundes berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 100  m²,  deren Erzeugnisse ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin  oder des Bewirtschafters  dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern  die   Bewirtschafterin   oder   der   Bewirtschafter   keine   anderen   Reben   besitzt  oder bewirtschaftet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Erneuerung von Rebflächen
                            1  Jede Erneuerung von Rebflächen im Sinne von Artikel 3 der Weinverord  -  nung   des   Bundes   innerhalb   der   Rebbauzone   muss   Grangeneuve   gemeldet  werden, damit sie im Rebbaukataster eingetragen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grangeneuve  erstellt  die entsprechenden  Musterformulare,  welche  die für  die Registrierung im Rebbaukataster wesentlichen Daten enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anbaumethoden
                            1  Die Neuanpflanzungen von Reben und die Erneuerung von Rebflächen so  -  wie die Anbaumethoden werden durch die geltenden Vorschriften des Bun  -  des und die Empfehlungen der betreffenden Fachstellen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere ist jede Bewirtschafterin und jeder Bewirtschafter und gegebe  -  nenfalls die Eigentümerin oder der Eigentümer gehalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die in der Rebbauzone gelegenen Flächen mit ertragreichen Reben zu  bepflanzen und zu unterhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  innert nützlicher Frist geeignete Behandlungen zur Schädlingsbekämp  -  fung vorzunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die notwendigen Massnahmen zu treffen, um schädliche Pflanzen sowie  Pflanzen,   die   eine   gesundheitliche   Gefahr   für   benachbarte   Parzellen  darstellen, zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, so kann  Grangeneuve anordnen,  dass die nötigen Arbeiten auf Kosten der betreffenden Personen von Dritten  ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rebsortenwahl
                            1  Erlaubt sind die Rebsorten nach Anhang 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Anpflanzen nicht erlaubter Rebsorten kann von der Direktion zu Ver  -  suchszwecken gestattet werden. Die Bewilligung kann an Bedingungen ge  -  knüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Anerkannte
                            Bezeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die folgenden Bezeichnungen werden anerkannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für den Rebberg Vully die Bezeichnung «Vully Appellation d'origine  contrôlée»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für den Rebberg Cheyres/Font die Bezeichnung «Cheyres Appellation  d'origine contrôlée».
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Rebsorten
                            1  Die   Rebsorten,   die   für   die   Herstellung   von   Wein   mit   kontrollierter   Ur  -  sprungsbezeichnung zugelassen sind, sind im Anhang 1 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Qualität
                            1  Nur Weine aus Reben, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften und den  technischen   Weisungen   angebaut   werden,   können   die   kontrollierte   Ur  -  sprungsbezeichnung erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen ausserdem die Anforderungen der Artikel 16–19 erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserdem  ist die Bewässerung  der Reben ab dem  Beginn des  Farbum  -  schlags der Beeren (véraison) verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Produktions -
                            gebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die in Artikel 13 festgelegten Bezeichnungen dürfen nur für Weine verwen  -  det  werden,  die  aus  Trauben  der  Produktionsgebiete  des  Rebberges  Vully  bzw. des Rebberges Cheyres/Font hergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rebberg Vully umfasst die Traubenproduktionsgebiete  der Freiburger  Gemeinde Mont-Vully sowie der Waadtländer Gemeinde Vully-les-Lacs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Zuckerge -
                            halt und Ertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die natürlichen Mindestzuckergehalte und die Produktionseinschränkungen,  die jedes Jahr von der Direktion nach Artikel 10 LandwR festgelegt werden,  müssen eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Rebberg Vully gelten folgende natürliche Mindestzuckergehalte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Chasselas:  64° Oechsle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Übrige weisse Trauben:  70° Oechsle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Pinot noir:  75° Oechsle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Übrige rote Trauben:  70° Oechsle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Weinberei -
                            tung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Methoden der Weinbereitung müssen den vom Bundesrecht zugelasse  -  nen önologischen Verfahren und Behandlungen entsprechen. Die in Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 genannten Methoden gelten für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeich  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Erhalt einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung gilt insbesondere,  dass die Moste in separaten Behältern aufbewahrt werden müssen, auf denen  der Ursprung und die Herkunft des Weins gut sichtbar angegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Für den Verschnitt dürfen nur Schweizer Weine der gleichen Farbe und  der gleichen Klasse verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwendung von Eichenholzstücken zur Aromatisierung ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Organolepti -
                            sche Qualität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Weine,   die   eine   kontrollierte   Ursprungsbezeichnung   erhalten   sollen,  werden einer Analyse und einer organoleptischen Prüfung unterzogen, die  von der in Artikel 31 vorgesehenen Degustationskommission gemäss einem  von Önologen allgemein anerkannten Qualitätsstandard durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Allgemeine Bedingungen
                            1  Die Bezeichnungen nach den Artikeln 20a–25b gelten nur für Traubenpos  -  ten, die die AOC-Kriterien nach den Artikeln 13–19 erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20a Angabe der Weisswein-Sorten
                            1  Für Weissweine aus einer einzigen Rebsorte ausser Chasselas ist die Anga  -  be dieser Rebsorte obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Weissweine aus einer Assemblage von Rebsorten, deren Namen nicht  auf der Etikette angegeben sind, ist die Angabe «Assemblage de cépages»  obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Lagebezeichnung
                            1  Als   Lagebezeichnungen   können   Bezeichnungen   wie   «Clos»   (Weinberg),  «Château» (Schloss) oder «Domaine» (Weingut), gefolgt von einem Katas  -  ternamen oder einer Flurbezeichnung, verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Katasterbezeichnung
                            1  Ein Katastername kann zur Bezeichnung eines Weins verwendet werden,  sofern er aus Trauben von Parzellen hergestellt wird, die unter diesem Namen  im Kataster aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Katasterbezeichnung kann auf eine oder mehrere angrenzende Parzellen  ausgedehnt werden, sofern diese dieselbe Bodenqualität und Exposition auf  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Flurbezeichnung
                            1  Die Flurbezeichnung gilt für Weine, die aus Rebparzellen hervorgehen, die  in einem unter diesem Namen bekannten Gebiet liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Domaine
                            1  Die Bezeichnung «Domaine» wird verwendet für eine Ernte aus einer oder  mehreren Parzellen, die eine Betriebseinheit bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezeichnung wird gebildet aus dem Ausdruck «Domaine» und dem Na  -  men des Betriebsgebäudes, der Flurbezeichnung des Gebiets, in dem sich die  Reben befinden, der Katasterbezeichnung der Parzelle oder der Parzellen, die  das Weingut bilden, oder einem vom Bewirtschafter gewählten Fantasiena  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nur wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, darf die Bezeich  -  nung «Domaine» mit dem Namen des Eigentümers verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Clos
                            1  Die Bezeichnung «Clos» wird für die Traubenernte einer oder mehrerer Par  -  zellen verwendet, die als solche im Kataster eingetragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezeichnung setzt sich aus dem Katasternamen und dem Wort «Clos»  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25a Spätlese
                            1  Die Angabe «Vendanges tardives» (Spätlese) ist Weinen aus Trauben vor  -  behalten, die frühestens 14 Tage nach dem für die Bezeichnung und die Reb  -  sorte üblichen Erntedatum gelesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der natürliche Zuckergehalt muss über dem Jahresdurchschnitt liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Anreicherung oder Konzentration des Mosts ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25b Beerenauslese
                            1  Die Angabe «Sélection de grains nobles» (Beerenauslese) ist Weinen vorbe  -  halten, die aus Trauben mit Edelfäulebefall erzeugt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der natürliche Zuckergehalt beträgt mindestens 26,0  % Brix (110°  Oe).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Anreicherung oder Konzentration des Mosts ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Anwendungs -
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die qualitative und quantitative Weinlesekontrolle erfasst die gesamte Trau  -  benernte, die für die Weinbereitung und -vermarktung bestimmt ist; Tafel  -  trauben fallen nicht unter diese Kontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Traubenpass
                            1  Vor jeder Weinlese stellt Grangeneuve, gestützt auf die Daten im Rebbau  -  kataster, der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter eine Bescheinigung  aus, welche die Traubenhöchstmengen festlegt, die für die Produktion von  Wein verwendet werden dürfen (Art. 24b der Weinverordnung des Bundes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Traubenpass muss der Einkellerin oder dem Einkellerer für jeden Trau  -  benposten vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Kontrollsystem
                            1  Die   Weinlesekontrolle   erfolgt   nach   dem   Grundsatz   der   Eigenkontrolle  durch die Einkellerin oder den Einkellerer und der Überwachung der Eigen  -  kontrolle auf der Grundlage einer Risikoanalyse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Pflichten der
                            Einkellerin oder des Einkellerers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die einzelnen Traubenposten muss die Einkellerin oder der Einkellerer  in dem von  Grangeneuve zur Verfügung gestellten Informatiktool die Daten  nach Artikel 29 der Weinverordnung des Bundes erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erfassten Daten müssen  Grangeneuve bis spätestens 30. November des  Weinjahrgangs übermittelt werden. Für Weine aus Spätlese endet die Frist  am 31. Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29a Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Überwachung
                            der Eigenkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grangeneuve  wird mit der Überwachung der Eigenkontrolle der Einkellerin  oder des Einkellerers auf der Grundlage einer Risikoanalyse beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   verfügt   dazu   über   Weinbaukommissärinnen   und   Weinbaukommissäre  und kann für spezielle Kontrollen die Unterstützung des Amts für Lebensmit  -  telsicherheit und Veterinärwesen anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grangeneuve  erstellt für jede Einkellerin und jeden Einkellerer, die Trau  -  bengut entsprechend den vom Grangeneuve ausgestellten Traubenpässen ein  -  kellern, ein Kellerblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29b Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Ergebnisse der
                            Kontrolle und Statistiken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grangeneuve  ist zuständig für die Meldung der Ergebnisse der Weinlese  -  kontrolle und der Statistiken nach Artikel 30b der Weinverordnung des Bun  -  des.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Weinhandelskontrolle
                            1  Die Weinhandelskontrolle richtet sich nach den besonderen Bestimmungen  der Gesetzgebung über die Lebensmittelsicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Degustation – Kommission
                            1  Für die organoleptische Kontrolle des Weins (Art. 19) ernennt die Direktion  pro   Amtsperiode   eine   Kommission   für   die   Degustation   von   Weinen   mit  kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC). Dieser gehören eine Prä  -  sidentin oder ein Präsident und 4 Mitglieder an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident muss über eine angemessene Ausbildung  und breite Erfahrung im Bereich der Önologie verfügen und gegenüber der  Weinproduktion der Rebberge Vully und Cheyres unabhängig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder müssen aus den betreffenden  Berufskreisen  stammen und  über die nötigen Fachkenntnisse verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einzelheiten zur Organisation der Degustationen sind in einer getrenn  -  ten Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Degustation – Regelmässigkeit
                            1  Grangeneuve  sorgt dafür, dass die Produktion jedes Kellers im Durchschnitt  alle drei Jahre einer Degustation unterzogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Finanzierung
                            1  Die Kosten für die Überwachung der Eigenkontrolle der Weinlese und die  organoleptische Kontrolle des Weins gehen zulasten des Budgets des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 ...
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Nachführung des Rebbaukatasters
                            1  Die Nachführung des Rebbaukatasters ist am 31. Dezember 2015 erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rebflächen   ausserhalb   der   Rebbauzone,   denen   keine   Bewilligung   erteilt  werden kann, müssen beseitigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Flächen,  auf denen  vor Inkrafttreten  dieser Verordnung  rechtmässig  gewerblicher Weinbau betrieben wurde, wird jedoch eine Bewilligung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35a Anerkannte Bezeichnungen
                            1  Die Bezeichnungen «Vully AOC» und «Cheyres AOC» dürfen für Weine  aus der Weinlese 2009 und aus früheren Weinlesen verwendet werden, bis  die Vorräte aufgebraucht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35b Methoden der Weinbereitung und Bezeichnung der Weisswein-
                            Sorten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestimmungen zu den Methoden der Weinbereitung (Anhang 2) gelten  ab dem Jahrgang 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen zur Angabe der Weisswein-Sorten (Art. 20a) gelten ab  dem Jahrgang 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Oktober 2009 in Kraft.  A1 ANHANG 1 – Liste der zugelassenen Rebsorten (Art. 12 und 14)  Art.  A1-1  Weisswein-Sorten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Liste der zugelassenen Weisswein-Sorten:  Aligoté  Altesse  Amigne  Arvine (petite)  Auxerrois  Bouvier  Cabernet blanc  Chardonnay  Charmont  Chasselas  Completer  Chenin blanc  Divona  Doral  Elbling  Freiburger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewürztraminer  Gouais  Johanniter  Kerner  Marsanne blanche  Müller-Thurgau / Riesling-Sylvaner  Muscaris  Muscat  Nobling  Pinot blanc  Pinot gris  Räuschling  Rèze  Riesling  Sauvignac  Sauvignon blanc  Sauvignon gris  Sauvignon Soyhières  Savagnin blanc  Sémillon  Seyval blanc  Solaris  Souvignier gris  Sylvaner  Viognier  Art.  A1-2  Rotwein-Sorten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Liste der zugelassenen Rotwein-Sorten:  Ancellotta  Cabernello  Cabernet Cortis  Cabernet dorsa  Cabernet franc
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Cabernet Jura  Cabernet noir  Cabernet-Sauvignon  Carminoir  Cornalin  Cornarello  Dakapo  Diolinoir  Divico  Dornfelder  Dunkelfelder  Galotta  Gamarello  Gamaret  Gamay  Garanoir  Humagne rouge  Léon Millot  Malbec  Mara  Maréchal Foch  Merello  Merlot  Mondeuse  Nerolo  Pinot noir  Regent  Saint-Laurent  Siramé  Syrah  Trousseau  Zweigelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A2 ANHANG 2 – Methoden der Weinbereitung, die für die Weine mit  kontrollierter Ursprungsbezeichnung zugelassen sind (Art. 18)  Art.  A2-1  Süssung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Süssung mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem  Traubenmostkonzentrat oder ähnlichen Produkten ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Schaumwein darf für die Herstellung von Fülldosage oder Versanddosa  -  ge rektifiziertes Traubenmostkonzentrat verwendet werden.  Art.  A2-2  Anreicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anreicherungsverfahren dürfen eine Anhebung des Gesamtalkoholge  -  halts der frischen Weintrauben, des Traubenmosts, des teilweise vergorenen  Traubenmosts, des Jungweins oder des Weins auf folgende Werte zur Folge  haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis zu 14,5 Volumenprozent bei Weisswein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bis zu 15 Volumenprozent bei Rotwein und Roséwein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Erhöhung   des   natürlichen   Alkoholgehalts   darf   2,5   Volumenprozent  nicht überschreiten.  Art.  A2-3  Schwefeldioxidgehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Weinen vom Typ Süsswein, Spätlese oder Beerenauslese darf der Ge  -  samtschwefeldioxidgehalt bis zu 400 mg/l betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Süssweine gelten Weine mit einem als Summe aus Glucose und Fructo  -  se berechneten Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr.  Art.  A2-4  Gehalt an flüchtiger Säure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Weine mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 13 Volumen  -  prozent,   die   entweder   einen   Reifungsprozess   von   mindestens   zwei   Jahren  durchgemacht   haben   oder   nach   besonderen   Verfahren   hergestellt   wurden,  darf der Gehalt an flüchtiger Säure folgende Werte nicht überschreiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Weiss-, Rot- und Roséwein 20 Milliäquivalent pro Liter oder 1,2 g/l  in Essigsäure ausgedrückt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Likörwein 27 Milliäquivalent pro Liter oder 1,6 g/l in Essigsäure  ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als besondere Verfahren gelten die Herstellung von Süssweinen im Sinne  von Artikel A2-3, die Spätlese und die Beerenauslese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE  Anhang 1:  ...  Anhang 2:  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.10.2009  Erlass  Grunderlass  01.10.2009  2009_113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03.2010  Art. 13  geändert  01.10.2009  2010_040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03.2010  Art. 18  geändert  01.10.2009  2010_040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03.2010  Art. 35a  eingefügt  01.10.2009  2010_040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03.2010  Anhang 1  Inhalt geändert  01.10.2009  2010_040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2011  Art. 15  geändert  01.07.2011  2011_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2011  Art. 16  geändert  01.07.2011  2011_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2011  Art. 17  geändert  01.07.2011  2011_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2011  Art. 18  geändert  01.07.2011  2011_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2011  Anhang 1  Inhalt geändert  01.07.2011  2011_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2013  Anhang 1  Inhalt geändert  01.10.2013  2013_134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2015  Art. 14  geändert  01.07.2015  2015_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2015  Art. 18  geändert  01.07.2015  2015_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2015  Art. 20  geändert  01.07.2015  2015_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2015  Art. 20a  eingefügt  01.07.2015  2015_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2015  Art. 25a  eingefügt  01.07.2015  2015_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2015  Art. 25b  eingefügt  01.07.2015  2015_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2015  Art. 35b  eingefügt  01.07.2015  2015_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2015  Anhang 2  eingefügt  01.07.2015  2015_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2018  Art. 16  geändert  01.07.2018  2018_028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2018  Art. 27  geändert  01.07.2018  2018_028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2018  Art. 28  geändert  01.07.2018  2018_028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2018  Art. 29  geändert  01.07.2015  2018_028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2018  Art. 29a  eingefügt  01.07.2018  2018_028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2018  Art. 29b  eingefügt  01.07.2018  2018_028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2018  Art. 33  geändert  01.07.2018  2018_028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2018  Art. 34  aufgehoben  01.07.2018  2018_028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2020  Art. 12 Abs. 1  geändert  01.04.2020  2020_036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2020  Abschnitt A1  eingefügt  01.04.2020  2020_036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2020  Art. A1-1  eingefügt  01.04.2020  2020_036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2020  Art. A1-2  eingefügt  01.04.2020  2020_036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2020  Abschnitt A2  eingefügt  01.04.2020  2020_036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2020  Art. A2-1  eingefügt  01.04.2020  2020_036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2020  Art. A2-2  eingefügt  01.04.2020  2020_036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2020  Art. A2-3  eingefügt  01.04.2020  2020_036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2020  Art. A2-4  eingefügt  01.04.2020  2020_036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2020  Anhang 1  aufgehoben  01.04.2020  2020_036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2020  Anhang 2  aufgehoben  01.04.2020  2020_036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Ingress  geändert  01.01.2022  2021_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Art. 6 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Art. 8 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Art. 10 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Art. 10 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Art. 11 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2021_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Art. 27 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Art. 29 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Art. 29 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Art. 29a Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Art. 29a Abs. 3  geändert  01.01.2022  2021_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Art. 29b Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Art. 32 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Art. 35 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_161  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  01.10.2009  01.10.2009  2009_113  Ingress  geändert  26.11.2021  01.01.2022  2021_161
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 8 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 10 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 10 Abs. 2 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 11 Abs. 3 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 12 Abs. 1 geändert 27.03.2020 01.04.2020 2020_036
Art. 13 geändert 11.03.2010 01.10.2009 2010_040
Art. 14 geändert 01.07.2015 01.07.2015 2015_071
Art. 15 geändert 01.07.2011 01.07.2011 2011_060
Art. 16 geändert 01.07.2011 01.07.2011 2011_060
Art. 16 geändert 25.04.2018 01.07.2018 2018_028
Art. 17 geändert 01.07.2011 01.07.2011 2011_060
Art. 18 geändert 11.03.2010 01.10.2009 2010_040
Art. 18 geändert 01.07.2011 01.07.2011 2011_060
Art. 18 geändert 01.07.2015 01.07.2015 2015_071
Art. 20 geändert 01.07.2015 01.07.2015 2015_071
Art. 20a eingefügt 01.07.2015 01.07.2015 2015_071
Art. 25a eingefügt 01.07.2015 01.07.2015 2015_071
Art. 25b eingefügt 01.07.2015 01.07.2015 2015_071
Art. 27 geändert 25.04.2018 01.07.2018 2018_028
Art. 27 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 28 geändert 25.04.2018 01.07.2018 2018_028
Art. 29 geändert 25.04.2018 01.07.2015 2018_028
Art. 29 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 29 Abs. 2 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 29a eingefügt 25.04.2018 01.07.2018 2018_028
Art. 29a Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 29a Abs. 3 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 29b eingefügt 25.04.2018 01.07.2018 2018_028
Art. 29b Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 32 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 33 geändert 25.04.2018 01.07.2018 2018_028
Art. 34 aufgehoben 25.04.2018 01.07.2018 2018_028
Art. 35 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 35a eingefügt 11.03.2010 01.10.2009 2010_040
                            Abschnitt A1  eingefügt  27.03.2020  01.04.2020  2020_036  Art. A1-1  eingefügt  27.03.2020  01.04.2020  2020_036  Art. A1-2  eingefügt  27.03.2020  01.04.2020  2020_036  Abschnitt A2  eingefügt  27.03.2020  01.04.2020  2020_036  Art. A2-1  eingefügt  27.03.2020  01.04.2020  2020_036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Art. A2-2  eingefügt  27.03.2020  01.04.2020  2020_036  Art. A2-3  eingefügt  27.03.2020  01.04.2020  2020_036  Art. A2-4  eingefügt  27.03.2020  01.04.2020  2020_036  Anhang 1  Inhalt geändert  11.03.2010  01.10.2009  2010_040  Anhang 1  Inhalt geändert  01.07.2011  01.07.2011  2011_060  Anhang 1  Inhalt geändert  18.12.2013  01.10.2013  2013_134  Anhang 1  aufgehoben  27.03.2020  01.04.2020  2020_036  Anhang 2  eingefügt  01.07.2015  01.07.2015  2015_071  Anhang 2  aufgehoben  27.03.2020  01.04.2020  2020_036