Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Tessin über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen für Wirte
                            Gegenrechtserklärung  gegenüber dem Kanton Tessin über die Anerkennung von  Fähigkeitsausweisen für Wirte  vom 10. März 1981 (Stand 1. April 1981)  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Anwendung von Art. 11 des Wirtschaftsgesetzes vom 26.  Februar 1945  1   und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung über die Wirtefachprüfung und den Fähigkeitsaus -
                            weis vom 29.  Dezember 1953  2  , aufgrund einer Gegenrechtserklärung des Polizei  -  departementes des Kantons Tessin vom 23.  Dezember 1980  als Gegenrechtserklärung:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vom Kanton Tessin ausgestellten Fähigkeitsausweise Typ I für Gastwirte  werden im Kanton St.Gallen anerkannt, wenn sie aufgrund einer Prüfung erteilt  worden sind und der Bewerber sich einer Ergänzungsprüfung in Gesetzeskunde  (Wirtschaftsgesetz  4  ) unterzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung unter Ein  -  haltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Gegenrechtserklärung wird ab 1.  April 1981 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  553.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 20–34 (sGS  553.15  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Vollzug ab 1. April 1981.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  553.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  16–28  10.03.1981  01.04.1981  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.1981  01.04.1981  Erlass  Grunderlass  16–28