Verordnung über die Aargauische Landwirtschaftliche Bürgschafts- und Hilfskasse (911.331)
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Verordnung über die Aargauische Landwirtschaftliche Bürgschafts- und Hilfskasse

Verordnung über die Aargauische Landwirtschaftliche Bürgschafts- und Hilfskasse
1) Vom 1. März 1957 (Stand 1. Mai 2009) Der Regierungsrat des Kantons Aargau beschliesst:

§ 1

2 )
1 Unter dem Namen «Aargauische Landwirts chaftliche Bürgschafts- und Hilfskasse» besteht eine Stiftung öffent lich-rechtlichen Charakters.

§ 2

1 Die Aargauische Landwirtschaftliche Bürgsc hafts- und Hilfskasse hat die Aufgabe, der Hilfe würdige, selbstständige Landwir te im Kanton, die ohne eigene Schuld in eine Notlage gekommen sind, finanziell und durch fa chmännische Beratung zu unterstützen.
2 Muss ein Heimwesen infolge wichtiger Gründe verpachtet werden und steht fest, dass es in absehbarer Zeit wieder durch einen Angehörigen der Familie des Verpächters übernommen wird, so kann der Verpächter unterstützt werden, selbst wenn er im Zeitpunkt der Unterstützung das Heimwesen nicht selber bewirtschaftet.
3 Eine finanzielle Unterstützung darf jedoch nur erfolgen, wenn durch fachmännische Untersuchung der wirtschaftlichen Lage des Hilfesuchenden die Hilfsbedürftigkeit und die Hilfswürdigkeit festgestellt sind und die nötigen Aufwendungen einen dauernden Erfolg erwarten lassen.
4 Die Aargauische Landwirtschaftliche Bürgsc hafts- und Hilfskasse arbeitet mit der kantonalen Betriebsberatung zusammen.
1) Heute: Aargauische Landwirtschaftliche Kredit- und Bürgschaftskasse (RRB vom

10. Dezember 1973).

2) Fassung gemäss Verordnung vom 8. April 2009, in Kraft seit 1. Mai 2009 (AGS 2009 S. 139).
5 Die Unterstützung geschieht nach Ma ssgabe der vorhandenen Mittel und unter Beobachtung der in dieser Verordnung en thaltenen Grundsätze und eines noch aufzustellenden Reglementes.
6 Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung besteht seitens der Landwirte nicht.

§ 3

1 Hilfskasse den Betrag von Fr. 250'000.–. Die Mittel dieser Kasse werden durch Zuwendungen von natürlichen und von juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts geäufnet.

§ 4

1 Die verfügbaren Gelder der Aargauischen Landwirtschaftlichen Bürgschafts- und Hilfskasse sind, soweit sie nicht für Unterstützungen oder zur Deckung der Betriebskosten verwendet werden müssen, mündelsicher anzulegen.

§ 5

1 Die finanzielle Hilfe kann in Form von verzinslichen oder unverzinslichen Darlehen oder in Form der Übernahme einer Bürgschaft zu Gunsten des Hilfe Suchenden gewährt werden.
2 Die näheren Bedingungen werden durch ein Geschäftsregle ment bestimmt.

§ 6

1 Ein Stiftungsrat von 11–15 Mitgliedern be sorgt die Verwaltung. Davon werden sechs Mitglieder vom Departement Fina nzen und Ressourcen, die übrigen unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von den weiteren Subvenienten der Kasse gewählt. Er konstituiert sich selbst. 1 )
2 Der Stiftungsrat bestimmt, wer die Stiftung nach aussen vertritt und die rechtsverbindliche Unterschrift führt.

§ 7

1 Die Prüfung und Erledigung der Hilfsges uche kann einem aus der Mitte des Stiftungsrates bestellten Ausschuss von fünf Mitgliedern übertragen werden.
2 Gegen den Entscheid des Ausschusses steht dem Gesuchsteller das Rekursrecht an den Stiftungsrat zu.
1) Fassung gemäss Ziff. 112 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 452).

§ 8

1 Für die Geschäftsführung wird eine Geschäftsstelle errich tet, der ein Verwalter als verantwortlicher Leiter vorsteht.

§ 9

1 Eine vom Stiftungsrat zu wählende K ontrollstelle von 2 Mitgliedern prüft die Jahresrechnung.

§ 10

1 Die Stiftung steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.

§ 11

1 Der Stiftungsrat stellt in Form eine s Geschäftsreglement es die notwendigen Vollziehungsbestimmungen auf. Dies e bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates und des Bundesrates.

§ 12

1 Beschliesst der Stiftungsra t, die Tätigkeit der Aargau ischen Landwirtschaftlichen Bürgschafts- und Hilfskasse einzustellen, so werden der Bestand der Kasse sowie noch eingehende Rückzahlungen auf Bund, Kanton und übrige Subvenienten im Verhältnis ihrer Aufwendungen verteilt.

§ 13

1 Diese Verordnung tritt mit der Genehm igung durch den Bundesrat in Kraft.
2 Der Regierungsbeschluss betreffend die Errichtung einer Aargauischen Bauernhilfskasse vom 26. Mai 1933 ist aufgehoben. Aarau, den 1. März 1957 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann E RNST S CHWARZ Der Staatsschreiber D R
. B AUMANN Vom Bundesrat genehmigt am 29. September 1958.
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