Verordnung betreffend ergänzende Beiträge für die frühkindliche Förderung in Spielgr... (815.150)
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Verordnung betreffend ergänzende Beiträge für die frühkindliche Förderung in Spielgruppen mit Deutschförderung

Spielgruppenbeiträge: Verordnung Verordnung betreffend ergänzende Beiträge für die frühkindliche Förderung in Spielgruppen mit Deutschförderung
1 ) (Spielgruppenbeitragsverordnung; SBV) Vom 3. August 2010 (Stand 10. August 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung von 56a des Schulgesetzes vom 4. April 1929
2 ) ,
3 ) beschliesst:

§ 1 Anspruch auf ergänzende Beiträge

1 Erziehungsberechtigte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, deren Vorschulkind eine Spielgruppe mit qualifizierter spezieller Förderung in Deutsch besucht, erhalten einen ergänzenden Beitrag an die Kosten des Spielgruppenbesuchs. Davon ausgenommen sind Erziehungsberechtigte, de - ren Kinder nach den Bestimmungen der Verordnung über die sprachliche Förderung in Deutsch vor der Einschulung zum Besuch einer Einrichtung mit integrierter Sprachförderung verpflichtet wurden.
4 )
2 Anspruch haben Erziehungsberechtigte mit Prämienbeiträgen gemäss § 22 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November 2008.
3 Beiträge werden ausgerichtet für den Spielgruppenbesuch in den beiden Jahren vor dem Eintritt in den Kindergarten und für einen oder zwei Spielgruppenhalbtage pro Woche. Ein Spielgruppenhalbtag muss mindestens 2,5 Stunden dauern. )
4 Beiträge können auch für Angebote mit anderen zeitlichen Aufteilungen des Spielgruppenbesuchs gewährt werden, sofern dafür ein entsprechendes pädagogisches Konzept der Spielgruppe vorliegt und diesem vom Erziehungsdepartement bzw. von der zuständigen Stelle der Gemeinden zugestimmt wur - de.

§ 2 Höhe der Beiträge

1 Die Beiträge werden entsprechend der Einteilung in eine Prämiengruppe gemäss § 22 KVO je Kind und Spielgruppenhalbtag wie folgt berechnet: Prämiengruppe Beitrag je Kind und Spielgruppenhalbtag
1-2 Fr. 15.00
6 )
3-5 Fr. 12.00
7 )
6-9 Fr. 9.00
8
10-12 Fr. 6.00
9
13-18 Fr. 3.00
10 )
19-22
11 Fr. 1.00 Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 27.06.2020)
2) SG 410.100
3) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 27.06.2020)
4) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 5. Mai 2016 (KB 04.05.2016)
5)

§ 1 Abs. 3 geändert durch RRB vom 4. 12. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013).

6) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 27.06.2020) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 27.06.2020)
8) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 27.06.2020)
9) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 27.06.2020)
10) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 27.06.2020)
11) Eingefügt am 23. Juni 2020, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 27.06.2020)
1
Spielgruppenbeiträge: Verordnung
2 Die Beiträge für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung oder von Sozialhilfe werden gemäss der Prämiengruppe 1–2 berechnet.
12 )
3 Die Beiträge werden aufgrund des durchschnittlichen vorab vereinbarten monatlichen Spielgruppen - besuchs als Monatsbeiträge festgelegt.

§ 3 Ausrichtung der Beiträge

1 Die Spielgruppenleitung bzw. die Trägerschaft der Spielgruppe verrechnet den Erziehungsberechtig - ten die Beiträge in der Form einer entsprechenden Reduktion des Tarifs für den Spielgruppenbesuch.
2 Das Erziehungsdepartement bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden überprüft die Angabe der Er - ziehungsberechtigten betreffend die Prämiengruppe.
3 Das Erziehungsdepartement bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden überweist der Spielgruppen - leitung bzw. der Trägerschaft der Spielgruppe quartalsweise die Beiträge für den Spielgruppenbesuch gemäss § 2. )

§ 4 Zuständige Stellen

1 Das zuständige Departement gemäss Schulgesetz ist das Erziehungsdepartement.
14 )
2 Die zuständige Stelle der Gemeinden wird von den Gemeinden Bettingen und Riehen bezeichnet.
3 Massgebend für die Zuständigkeit sind für die Ausrichtung der Beiträge der Wohnsitz des Kindes und für die administrativen Abläufe mit der Spielgruppenleitung bzw. der Trägerschaft der Spielgrup - pe das Domizil der Spielgruppe.
15 )

§ 5 Datenschutz

1 Für die Informationen, welche die Erziehungsberechtigten für die Berechnung der Beiträge zur Ver - fügung stellen, gilt das Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Daten - schutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010.

§ 6 Schlussbestimmung

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 2010/11 am 9. Au - gust 2010 wirksam. ) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 5. Mai 2016 (KB 04.05.2016)
13) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 27.06.2020)
14) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 27.06.2020)
15) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 27.06.2020)
16) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 27.06.2020)
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