Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und Angestellten und über die Haftung des Staates und der Gemeinden für ihre Beamten
                            1  Gesetz  über die Verantwortlichkeit der öffentlichen  Beamten und Angestellten und über die Haftung  des Staates und der Gemeinden für ihre Beamten  (Verantwortlichkeitsgesetz)  Vom 21. Dezember 1939  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 8 der Staatsverfassung   1)   und auf Art. 61 des Schweizeri-  schen Obligationenrechtes vom 30. März 1911   2)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1    Die  öffentlichen  Beamten  und  Ange  stellten  sind  dem  Staate  bzw.  der  Gemeinde für den Scha  den aus schuldhafter Ve  rletzung oder Vernachläs-  sigung ihrer Dienstpflicht haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Klageanhebung gegenüber Mitgliede  Obergerichts bedarf es eines Be  schlusses des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Der Staat und die Gemeinden sind pflic  htig, für Schaden Ersatz zu leis-  ten,  der  Dritten  durch  öffentliche  Beamte,  Angestellte  und  Arbeiter  in  Ausübung  ihres  Dienstes  widerrechtlich,  sei  es  absichtlich,  sei  es  fahr-  lässig, zugefügt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  haben  auch  Genugtuungsleist  ungen  zu  übernehmen,  wenn  deren  Voraussetzungen gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das direkte Klagerecht gegen den fe  hlbaren Beamten, Angestellten oder  Arbeiter ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS  Bd.  1  S.  1;  der  genannten  Besti  mmung  entspricht  heute  §  75  der  Verfas-  sung des Kantons Aargau vom 25. Juni  1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR
                        
                        
                    
                    
                    
                110.000).
                            2)  SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Aus  der  Pflicht  des  Staates  bzw.  der  Gemeinden  zur  Aufsicht  über  Personen,  die  einen  patentierten  Beruf  ausüben,  und  über  Privatunter-  nehmungen  kann  eine  Haftung  des  St  aates  oder  der  Gemeinden  nicht  abgeleitet  werden.  Auch  aus  der  Aufs  ichtspflicht  des  Staates  über  die  Gemeinden kann keine Haftpflicht de  s Staates geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Für  Schäden,  die  von  Beamten,  Ange  stellten  und  Arbeitern  öffentlicher  Betriebe mit selbstständiger Rechts  persönlichkeit verschuldet werden, gilt  die Ersatzpflicht des Staates   und der Gemeinden nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Dem  Staat  und  den  Gemeinden  steh  t  gegenüber  ihren  Beamten,  Ange-  stellten und Arbeitern das Rückgriffsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  nämliche  Rückgriffsrecht  de  s  Staates  und  der  Gemeinden  besteht  gegenüber  ihren  Vertretern  im  Verw  altungsrat  und  in  der  Kontrollstelle  von  Aktiengesellschaften  und  Genossens  und 926 des Obligationenrechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Rückgriffsrecht verjährt mit Ab  lauf eines Jahres, nachdem die Haft-  barkeit  des  Staates  oder  der  Gemeinde    durch  Gerichtsurteil,  Vergleich,  Prozessabstand oder sonst wie anerka  nnt worden und der Fehlbare ermit-  telt ist, jedenfalls aber mit dem Ab  lung oder Anerkennung der Haftbarkeit an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Der  Richter  kann,  wenn  die  Umstände  es  rechtfertigen,  die  Ersatzpflicht  des  Beamten,  Angestellten  oder  Arbe  iters  ermässigen,  besonders  bei  leichtem  Verschulden  oder  wenn  der  Haftbare  durch  den  Ersatz  des  gesamten Schadens in eine   Notlage geraten würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Soweit  das  Gesetz  keine  Vorschriften    aufstellt,  findet  der  Abschnitt  des  Obligationenrechtes  über  die  unerla  ubten  Handlungen  (Art.  41  ff.)  er-  gänzende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1    Die  durch  Art.  19  der  Staatsverfassung   1)  Staates  gegenüber  unbegründet  oder  ungese  tzlich Verhafteten wird durch  das vorliegende Gesetz nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten sind auch die Vorschriften des Bundesrechts, wodurch eine  zivilrechtliche  Haftung  von  Beamten  de  s  Staates  und  der  Gemeinden  für  ihre Amtshandlungen bzw. eine Haft  ung des Staates oder der Gemeinden  für ihre Beamten vorgesehen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1     Alle   Klagen   aus   diesem   Gesetze   werden   im   Zivilprozessverfahren  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Klagen gegen einen Fehlbaren  ist das Gericht seines Wohnortes zur  Zeit der widerrechtlichen Sc  hadenszufügung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.  Inkrafttreten: 1. Dezember 1940
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS  Bd.  1  S.  1;  der  genannten  Besti  mmung  entspricht  heute  §  23  Abs.  2  der  Verfassung des Kantons Aargau vom 25.  Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982  (SAR 110.000).