Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und Angestellten und übe... (150.100)
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Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und Angestellten und über die Haftung des Staates und der Gemeinden für ihre Beamten

1 Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und Angestellten und über die Haftung des Staates und der Gemeinden für ihre Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) Vom 21. Dezember 1939 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 8 der Staatsverfassung 1) und auf Art. 61 des Schweizeri- schen Obligationenrechtes vom 30. März 1911 2) , beschliesst:

§ 1

1 Die öffentlichen Beamten und Ange stellten sind dem Staate bzw. der Gemeinde für den Scha den aus schuldhafter Ve rletzung oder Vernachläs- sigung ihrer Dienstpflicht haftbar.
2 Zur Klageanhebung gegenüber Mitgliede Obergerichts bedarf es eines Be schlusses des Grossen Rates.

§ 2

1 Der Staat und die Gemeinden sind pflic htig, für Schaden Ersatz zu leis- ten, der Dritten durch öffentliche Beamte, Angestellte und Arbeiter in Ausübung ihres Dienstes widerrechtlich, sei es absichtlich, sei es fahr- lässig, zugefügt wird.
2 Sie haben auch Genugtuungsleist ungen zu übernehmen, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind.
3 Das direkte Klagerecht gegen den fe hlbaren Beamten, Angestellten oder Arbeiter ist ausgeschlossen.
1) AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Besti mmung entspricht heute § 75 der Verfas- sung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR

110.000).

2) SR 220
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§ 3

Aus der Pflicht des Staates bzw. der Gemeinden zur Aufsicht über Personen, die einen patentierten Beruf ausüben, und über Privatunter- nehmungen kann eine Haftung des St aates oder der Gemeinden nicht abgeleitet werden. Auch aus der Aufs ichtspflicht des Staates über die Gemeinden kann keine Haftpflicht de s Staates geltend gemacht werden.

§ 4

Für Schäden, die von Beamten, Ange stellten und Arbeitern öffentlicher Betriebe mit selbstständiger Rechts persönlichkeit verschuldet werden, gilt die Ersatzpflicht des Staates und der Gemeinden nicht.

§ 5

1 Dem Staat und den Gemeinden steh t gegenüber ihren Beamten, Ange- stellten und Arbeitern das Rückgriffsrecht zu.
2 Das nämliche Rückgriffsrecht de s Staates und der Gemeinden besteht gegenüber ihren Vertretern im Verw altungsrat und in der Kontrollstelle von Aktiengesellschaften und Genossens und 926 des Obligationenrechtes.
3 Das Rückgriffsrecht verjährt mit Ab lauf eines Jahres, nachdem die Haft- barkeit des Staates oder der Gemeinde durch Gerichtsurteil, Vergleich, Prozessabstand oder sonst wie anerka nnt worden und der Fehlbare ermit- telt ist, jedenfalls aber mit dem Ab lung oder Anerkennung der Haftbarkeit an.

§ 6

Der Richter kann, wenn die Umstände es rechtfertigen, die Ersatzpflicht des Beamten, Angestellten oder Arbe iters ermässigen, besonders bei leichtem Verschulden oder wenn der Haftbare durch den Ersatz des gesamten Schadens in eine Notlage geraten würde.

§ 7

Soweit das Gesetz keine Vorschriften aufstellt, findet der Abschnitt des Obligationenrechtes über die unerla ubten Handlungen (Art. 41 ff.) er- gänzende Anwendung.
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§ 8

1 Die durch Art. 19 der Staatsverfassung 1) Staates gegenüber unbegründet oder ungese tzlich Verhafteten wird durch das vorliegende Gesetz nicht berührt.
2 Vorbehalten sind auch die Vorschriften des Bundesrechts, wodurch eine zivilrechtliche Haftung von Beamten de s Staates und der Gemeinden für ihre Amtshandlungen bzw. eine Haft ung des Staates oder der Gemeinden für ihre Beamten vorgesehen wird.

§ 9

1 Alle Klagen aus diesem Gesetze werden im Zivilprozessverfahren durchgeführt.
2 Für Klagen gegen einen Fehlbaren ist das Gericht seines Wohnortes zur Zeit der widerrechtlichen Sc hadenszufügung zuständig.

§ 10

Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft. Inkrafttreten: 1. Dezember 1940
1) AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Besti mmung entspricht heute § 23 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000).
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