Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit
Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) Vom 5. November 2020 (Stand 1. Juli 2021) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005
1 ) über Massnahmen zur Be - kämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) und die Verordnung vom 6. September
2006
2 ) über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA) sowie § 63 Abs. 1, § 104 Abs. 1 und § 125 der Verfassung des Kantons Basel-Land - schaft vom 17. Mai 1984
3 ) , beschliesst:
4 )
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt gestützt auf und in Ergänzung zum Bundesrecht die Be - kämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Landschaft.
§ 2 Ziele
1 Dieses Gesetz dient der Förderung eines fairen Wettbewerbs, der Erhaltung eines funktionierenden Arbeitsmarkts und der Verhütung und Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Landschaft.
2 Der Kanton unterstützt einen einheitlichen und wirkungsvollen Vollzug zur Verhinderung von unnötigen Mehrfachkontrollen.
3 Zur Erreichung dieses Ziels soll der Vollzug transparent und in enger Zusam - menarbeit zwischen den Behördenstellen und den Sozialpartnern ausgestaltet werden.
§ 3 Aufgaben
1 Der Kanton bekämpft die Schwarzarbeit, indem er:
a. Kontrollen durchführt;
b. Sanktionen verfügt sowie Gebühren auferlegt;
1) SR 822.41
2) SR 822.411
3) SGS 100
4) In der Volksabstimmung vom 7. März 2021 angenommen. Abstimmung vom Regierungsrat erwahrt am 13. April 2021. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.027
c. den Erfahrungs- und Informationsaustausch unter den am Vollzug betei - ligten Stellen stärkt;
d. die Aus- und Weiterbildung der am Vollzug beteiligten Personen fördert;
e. Präventionsmassnahmen durchführen kann.
§ 4 Schwarzarbeit
1 Schwarzarbeit liegt vor, wenn gesetzliche Melde- oder Bewilligungspflichten gemäss Arbeits-, Sozialversicherungs-, Ausländer-, Steuer- oder Sozialhilfe - recht verletzt werden.
§ 5 Persönlicher Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt insbesondere für:
a. Arbeitnehmende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel- Landschaft erwerbstätig sind;
b. Arbeitgebende mit Wohnsitz, Sitz, Filiale oder Niederlassung im Kanton Basel-Landschaft;
c. Arbeitgebende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Land - schaft tätig sind;
d. Selbstständigerwerbende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Landschaft tätig sind;
e. Auftraggebende und Auftragnehmende, die dauerhaft oder vorüberge - hend im Kanton Basel-Landschaft tätig sind.
2. Zuständigkeiten
§ 6 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat:
a. legt die Strategie zur Bekämpfung der Schwarzarbeit fest;
b. kann Risikobranchen bezeichnen;
c. kann Dritte mit der Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen und Prä - ventivmassnahmen beauftragen;
d. berichtet dem Landrat alle 2 Jahre über die Umsetzung und Wirkung des vorliegenden Gesetzes.
§ 7 Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM)
1 Die Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM) berät den Regierungsrat bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.027
2 Die TPK FlaM:
a. arbeitet mit bei der Festlegung der Strategie zur Bekämpfung der Schwarzarbeit;
b. stellt Antrag für die Bezeichnung von Risikobranchen;
c. wird vor einer Beauftragung eines Dritten zur Durchführung von Schwarz - arbeitskontrollen und Präventionsmassnahmen angehört;
d. nimmt die jährliche Berichterstattung der Kontrollorgane zur Kontrolltätig - keit zur Kenntnis.
§ 8 Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Basel -
land)
1 Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) ist das nach Bundesrecht vorgesehene kantonale Kontrollorgan zur Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen und zuständig für den Vollzug der Aufgaben die - ses Gesetzes, soweit dieses nicht etwas anderes bestimmt oder der Regie - rungsrat nicht einen Dritten mit einem Teilbereich des Vollzugs beauftragt.
2 Das KIGA Baselland:
a. ist zuständig für die Sanktionierung nach diesem Gesetz und nach Bun - desrecht und für das Auferlegen von Gebühren;
b. kann von der Staatsanwaltschaft zur Durchführung von Einvernahmen bei Verfahren wegen Schwarzarbeit beigezogen werden;
c. organisiert bei Bedarf Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie In - formationsveranstaltungen für den Erfahrungsaustausch zwischen den am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Stellen.
3. Beauftragung von Dritten
§ 9 Beauftragung
1 Der Regierungsrat kann Dritte mit der Durchführung von Schwarzarbeitskon - trollen und Präventionsmassnahmen in den von ihm bezeichneten Risikobran - chen beauftragen.
2 Im Baugewerbe beauftragt der Regierungsrat einen Dritten, sofern dieser die Zulassungsvoraussetzungen gemäss § 10 erfüllt. In Umsetzung seiner Strate - gie zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie unter Berücksichtigung der be - sonderen Herausforderungen des Kantons Basel-Landschaft als Grenzkanton vereinbart der Regierungsrat insbesondere eine angemessene Anzahl von Kontrollen zur bedarfsgerechten und wirkungsvollen Durchführung des Auf - trags. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.027
3 Für den Fall einer Beauftragung schliesst der Regierungsrat mit dem entspre - chenden Dritten eine Leistungsvereinbarung ab. Er regelt in der Leistungsver - einbarung insbesondere die quantitativen und qualitativen Kontrollziele und weiteren Leistungen, die Höhe der Entschädigung, die Konsequenzen bei Nicht- oder Schlechterfüllung sowie Art und Umfang des Berichtswesens.
4 Die Höhe der Entschädigung orientiert sich insbesondere an der Anzahl der in den betroffenen Branchen tätigen Arbeitnehmenden, den branchenspezifi - schen Bedingungen sowie dem Missbrauchspotenzial in der Branche gemäss Einschätzung der TPK FlaM.
5 Vor einer allfälligen Kürzung der Entschädigung ist zwingend die schriftliche Stellungnahme der TPK FlaM zur längerfristigen Entwicklung des Missbrauch - spotenzials in der entsprechenden Branche einzuholen.
6 Voraussetzung für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung bildet eine Ausgabenbewilligung gestützt auf das Finanzhaushaltsgesetz vom 1. Juni
2017
5 ) (FHG).
7 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Ordnungsmässigkeit der Kontrol - len und über die Einhaltung der Leistungsvereinbarung aus.
§ 10 Zulassungsvoraussetzungen
1 Für die Beauftragung eines Dritten müssen die Anforderungen des Staatsbei - tragsgesetzes vom 27. Juni 2019
6 ) (SBG) erfüllt sein.
2 Im Weiteren muss der Dritte:
a. von den repräsentativen Arbeitnehmenden- und Arbeitgebendenorganisa - tionen der entsprechenden Risikobranchen paritätisch getragen sein;
b. als selbstständige juristische Person mit statutarischer Grundlage beste - hen;
c. im Handelsregister eingetragen sein;
d. über ein Reglement verfügen, das festlegt, wie die Einhaltung der mass - geblichen Gesetzesbestimmungen sichergestellt wird;
e. über eigenes Personal und über eigene Infrastruktur verfügen.
§ 11 Pflichten eines Dritten
1 Im Falle einer Beauftragung hat der Dritte insbesondere den folgenden Pflich - ten nachzukommen:
a. Einhaltung der bundes- und kantonsrechtlichen Vorgaben inklusive Wei - sungen des zuständigen Bundesamts und des KIGA Baselland;
b. Einhaltung des kantonalen Staatsbeitrags- und Finanzhaushaltsrechts;
5) SGS 310
6) SGS 360 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.027
c. Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Aufsichts- und Ober - aufsichtsorganen, namentlich betreffend Information und Auskunftsertei - lung.
§ 12 Entzug des Auftrags
1 Der Regierungsrat kann den Auftrag jederzeit entziehen, wenn:
a. der mandatierte Dritte während der Laufzeit der Leistungsvereinbarung die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt;
b. der mandatierte Dritte seine Pflichten verletzt;
c. der mandatierte Dritte die Leistungsvereinbarung in grober Weise ver - letzt.
2 Mit dem Entzug des Auftrags durch den Regierungsrat fällt die Zuständigkeit für die Dauer der Pflichtverletzung oder der Nichterfüllung der Zulassungsvor - aussetzungen an das KIGA Baselland zurück.
4. Kontrollen
§ 13 Durchführung von Kontrollen
1 Die kontrollierten Personen und Betriebe haben eine Mitwirkungspflicht. Sie sind verpflichtet, den mit der Kontrolle betrauten Personen auf Verlangen alle für den Kontrollauftrag erforderlichen Unterlagen herauszugeben und Auskünf - te zu erteilen. Sie müssen ihnen freien Zutritt zu Betrieben und Arbeitsplätzen während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen gewähren.
2 Bei Bedarf kann das zuständige Kontrollorgan die Unterstützung der Gemein - debehörden oder anderer staatlicher Behörden und Institutionen – insbesonde - re diejenige der Polizei Basel-Landschaft – anfordern.
3 Stellt das zuständige Kontrollorgan Schwarzarbeit fest oder hält es einen Ver - dacht für begründet, so leitet es seine Protokolle mit den Kontrollergebnissen umgehend an diejenigen Behörden weiter, die für die Verfolgung der Verstösse sachlich zuständig sind.
4 Die sachlich zuständigen Behörden eröffnen ohne Zeitverzug ein Verfahren gemäss ihren eigenen gesetzlichen Regelungen und melden dem zuständigen Kontrollorgan umgehend das Ergebnis ihrer Prüfung.
5 Hält das zuständige Kontrollorgan einen Verdacht für ein strafrechtlich rele - vantes Verhalten für begründet, erstattet es Strafanzeige. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.027
§ 14 Einvernahmen
1 Wird aufgrund einer Kontrolle ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit eröff - net, so kann die zuständige Verfahrensleitung das KIGA Baselland mit den al - lenfalls erforderlichen Einvernahmen der beschuldigten Personen beauftragen. Das KIGA Baselland kann die Polizei Basel-Landschaft zur Unterstützung bei - ziehen.
2 Davon ausgenommen bleiben in der Regel Strafverfahren, für welche die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, zuständig ist oder bei denen neben der Schwarzarbeit weitere Delikte untersucht werden.
§ 15 Zwangsmassnahmen und Sanktionen
1 Besteht Verdacht auf Schwarzarbeit und wird die Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts verletzt, ordnet das KIGA Baselland – überge - ordnetes Recht vorbehalten – im Sinne einer Zwangsmassnahme und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips die Einstellung der Arbei - ten auf schriftlich begründeten Antrag des zuständigen Kontrollorgans an.
2 Für die Ausführung von Zwangsmassnahmen können die sachlich zuständi - gen Behörden – insbesondere die Polizei Basel-Landschaft – beigezogen wer - den.
3 Ein allfälliges Rechtsmittel gegen die Einstellung der Arbeiten hat keine auf - schiebende Wirkung.
4 Bei nachgewiesener Schwarzarbeit gestützt auf gemeldete Ergebnisse und Verfahrensentscheide und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits - prinzips:
a. erlegt das KIGA Baselland gegenüber den verantwortlichen juristischen oder natürlichen Personen eine Busse auf;
b. beantragt das KIGA Baselland dem Regierungsrat gemäss der Gesetzge - bung des Bundes eine Kürzung von Finanzhilfen und einen befristeten Ausschluss von Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens.
5 Das KIGA Baselland führt eine Liste der Personen und Betriebe, gegen die:
a. eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Verletzung der Mit - wirkungspflicht,
b. ein Entscheid über den befristeten Ausschluss von Aufträgen des öffentli - chen Beschaffungsrechts oder
c. ein Entscheid über die Kürzung von Finanzhilfen ergangen ist. Die Liste ist öffentlich zugänglich.
§ 16 Gebühren
1 Das KIGA Baselland auferlegt bei nachgewiesener Schwarzarbeit eine Ge - bühr. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.027
2 Die Gebühr bemisst sich nach dem erbrachten Aufwand der eingesetzten Vollzugsorgane, wobei der bundesrechtlich höchstmögliche Ansatz zur Anwen - dung kommt und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist.
3 Das KIGA Baselland kann Anzeigenden eine Gebühr auferlegen, wenn die Anzeige mutwillig oder missbräuchlich erstattet worden ist.
§ 17 Berichterstattung
1 Die zuständigen Kontrollorgane erstatten der TPK FlaM mindestens 1-mal jährlich summarisch Bericht über ihre Kontrolltätigkeit.
§ 18 Zusammenarbeit
1 Die am Vollzug beteiligten Behörden sind verpflichtet, mit den zuständigen Kontrollorganen unentgeltlich zusammenzuarbeiten. Insbesondere informieren sie die zuständigen Kontrollorgane über Feststellungen, die sie im Rahmen ih - rer Tätigkeit machen, welche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzar - beit sein können.
2 Die zuständigen Behörden und Kontrollorgane können zur koordinierten Durchführung von Kontrollen sowie zum zweckdienlichen Informationsaus - tausch mit Behörden und Kontrollorganen anderer Kantone zusammenarbei - ten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
3 Die Kontrollorgane leiten Feststellungen, welche in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Kontrollorgans fallen, unentgeltlich an dieses weiter.
§ 19 Datenschutz und Verschwiegenheit
1 Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Personen und Stellen sind be - züglich aller Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen, zur Verschwiegenheit und zur Beachtung des Gesetzes vom 10. Februar 2011
7 ) über die Information und den Datenschutz (IDG) verpflichtet.
5. Schlussbestimmungen
§ 20 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
§ 21 Übergangsbestimmung
1 Bestimmungen einer allenfalls nach bisherigem Recht bestehenden Leis - tungsvereinbarung, welche Gegenstände regeln, die dieses Gesetz betreffen, verlieren ihre Gültigkeit umgehend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
7) SGS 162 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.027
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.11.2020 01.07.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.027 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.027
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.11.2020 01.07.2021 Erstfassung GS 2021.027 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.027
SGS -Nr. 814 GS -Nr. 2021.027 Erlassdatum 05.11.2020 (LRV 2019/445 , Revision GSA und AMAG) In Kraft seit 01.07.2021 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL www.bl.ch Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kom- missionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu fin- den sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde: Erlasstitel: Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) GS -Nr. 2014.015 Erlassdatum 12.12. 2013 (LRV 2013/ 438 , Totalrevision GSA ) Dauer In Kraft seit 14. 02. 2014, aufgehoben mit Wirkung ab
01.07.2021 Mit d em Gesetz vom 12. 12. 2013 aufgehoben wurde: Erlasstitel Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) GS -Nr. 36.562 Erlassdatum 24.01. 2008 ( Landratsvorlage 2007/282 , Entwurf GSA) Dauer In Kraft seit 01.01. 2008, aufgehoben mit Wirkung ab
14. 02. 2014 Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
12.03.2009 37.85 01.01.2011 LRV 2008/148 , EG StPO
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