Gesetz über die Gewährung von Staatsbeiträgen an die anerkannten gemeinnützigen und ... (428.300)
CH - AG

Gesetz über die Gewährung von Staatsbeiträgen an die anerkannten gemeinnützigen und öffentlichen aargauischen Erziehungsheime

1 Gesetz über die Gewährung von Staatsbeiträgen an die anerkannten gemeinnützigen und öffentlichen aargauischen Erziehungsheime (Erziehungsheimgesetz) Vom 6. Oktober 1964 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. b, in Ausführung von Art. 63 Abs. 1 und 7 sowie Art. 82 Abs. 6 der Staatsverfassung 1) , beschliesst: A. Grundsatz

§ 1

Der Staat richtet an die Kosten von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie an den Betrieb der vom Regi erungsrat anerkannten gemeinnützigen und öffentlichen Erziehungsheime Beiträge aus.

§ 2

1 e, welche von gemeinnützigen Institutionen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften betrieben werden und körperlich oder geistig gebrech liche oder sittlich verwahrloste Kinder, die Einwohnerinnen und Einw ohner oder Bürgerinnen und Bürger des Kantons sind, zur Erziehung aufnehmen. 2)
2 erkennungsverfahren. Er kann die Anerkennung mit der Auflage verbinde n, dass sich das Anstellungs-
1) AGS Bd. 1 S. 1; den genannten Bes timmungen entsprechen heute die §§ 29 Abs. 3 und 4 sowie 39 Abs. 3 der Verfa ssung des Kantons Aargau vom 25. Juni
1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000).
2) Fassung gemäss Gesetz über die Anste llung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 158). Staatsbeiträge Anerkennung
verhältnis der Lehrpersonen an Heim en an den Rahmen der Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrpers onen an der Volksschule und an kantonalen Schulen hält. 1)

§ 3

Für Heime, welche Beiträge gemä ss dem Bundesgesetz über die Invali- denversicherung und gemä ss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch erhalten, erbringt der Kanton nur dann Leistungen, wenn mit Einschluss der Bundesleistungen noch ungedeckte Kosten verbleiben. B. Höhe der Staatsbeiträge

§ 4

1 Der Staatsbeitrag an Neu-, Um- und Erweiterungsbauten beträgt höchs- tens 68 % der nicht durch ordentliche Bundesbeiträge gedeckten anre- chenbaren Kosten. 2)
2 Der Selbstbehalt für die Heime ist unter Vorbehalt von Absatz 3 auf mindestens 20 % der anrechenbaren Kosten festzusetzen.
3 Leistet der Bund ausserordentliche Be iträge, so wird der Selbstbehalt entsprechend diesen Leistungen bis auf höchstens 10 % herabgesetzt.

§ 5

3)
1 An die Betriebskosten der anerkannt en Heime leistet der Staat einen jährlichen Beitrag von Fr. 400'000.–.
2 Der Grosse Rat ist ermächtigt, dies en Beitrag bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse neu anzupassen.
1) Fassung gemäss Gesetz über die Anste Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 158).
2) Fassung gemäss Ziff. 2 des Gesetzes übe

21. März 1995, in Kraft seit 1. Oktober 1995 (AGS 1995 S. 143).

3) Gemäss § 7 Abs. 2 des Dekretes über schulung und Heimaufenthalt vom 19. März 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 (AGS Bd. 11 S. 547, SAR 428.550) werden diese Beiträge nicht mehr ausge- richtet. Der Grosse Rat kann Ausnahmen bewilligen.
3

§ 6

1) Das Ausmass der finanz iellen Leistungen des Staates für den Volks- schulunterricht, die Erziehung und die berufliche Ausbildung in den aner- kannten Heimen wird vom Grossen Rat festgesetzt. C. Anrechenbare Kosten

§ 7

Es werden an folgende Aufwendungen Staatsbeiträge ausgerichtet: a) Landerwerb, soweit er für den Heimzweck erforderlich ist, b) Neu-, Um- und Erweiterungsbauten unter Einschluss der Aufwen- dungen für Umgebungs- und Erschliessungsarbeiten, c) die für den Heimzweck notwendigen übrigen Anlagen, d) innere, für den Betrie b notwendige Ausstattungen.

§ 8

1 triebskostenbeitrages an die ein- zelnen Heime ist der auf die aargauisc hen Zöglinge entfallende Betriebs- kostenausfall massgebend.
2 ist ferner ein angemessener Aus- gleich unter jenen Heimen herbeizuführen, die in den Genuss von Betriebskostenbeiträgen nach Massg abe der Eidgenössischen Invaliden- versicherung und des Schweizerischen Strafgesetzbuches kommen, und solchen, die zum Bezug dieser Le istungen nicht oder nur teilweise berechtigt sind.

§ 9

1 re Kosten werden jene Besoldungen anerkannt, welche den Lehrern an den Volks- bzw. Berufsschulen zugestanden werden.
2 Lehrlingsmeister setzt der Regie- rungsrat die Höhe der subventi onsberechtigten Besoldungen fest.
1) Gemäss § 7 Abs. 2 des Dekretes über die Verteilung der Kosten von Sonder- schulung und Heimaufenthalt vom 19. März 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 (AGS Bd. 11 S. 547, SAR 428.550) werden diese Beiträge nicht mehr ausge- richtet. Der Grosse Rat kann Ausnahmen bewilligen. Unterricht, Erziehung und Berufsbildung Bauten Betrieb Unterricht, Erziehung und Berufsbildung
D. Schlussbestimmungen

§ 10

1 Das Gesetz über die Gewährung von St aatsbeiträgen an die anerkannten gemeinnützigen Erziehungsanst alten vom 22. September 1956 ist auf- gehoben.
2 Die aufgehobenen Vorschriften bl eiben anwendbar auf alle während ihrer Gültigkeitsdauer eingetretenen Tatsachen.

§ 11

1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
2 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Angenommen in der Volksabsti mmung vom 6. Dezember 1964.
1) AGS Bd. 4 S. 469
Markierungen
Leseansicht