Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung
Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) Vom 16. Juni 2010 (Stand 1. Januar 2022) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung 2 ) , nach Einsichtnahme in die Botschaft der Regierung vom 23. März 2010 3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz enthält die kantonalen Ausführungsbestimmungen zur Schweizeri - schen Strafprozessordnung 4 ) und Jugendstrafprozessordnung 5 ) .
2 Es regelt die Stellung, Organisation und Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbe - hörden, das Begnadigungsverfahren sowie die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Strafrechts.
3 Die Organisation der richterlichen Behörden richtet sich nach dem Gerichtsorgani - sationsgesetz 6 ) , soweit die Strafprozessordnung, die Jugendstrafprozessordnung oder dieses Gesetz keine Regelung enthalten.
4 Der Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie der Untersuchungs- und Siche - rungshaft richtet sich nach den Bestimmungen über den Justizvollzug im Kanton Graubünden.
1) GRP 2009/2010, 853
2) BR 110.100
3) Seite 795
4) SR 312.0
5) SR 312.1
6) BR 173.000
Art. 2 Kantonale Straftatbestände
1. Allgemein
1 Auf die nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen finden die allgemeinen Be - stimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches 2 ) sinngemäss Anwendung.
2 Sofern nicht ausdrücklich oder nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist, ist auch die fahrlässige Begehung strafbar.
Art. 3 2. Verfahren
1 Die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach kantonalem Recht richten sich nach der Strafprozessordnung 3 ) beziehungsweise der Jugendstrafprozessordnung 4 ) .
2 Vorbehalten bleiben besondere Verfahrensvorschriften.
Art. 4 Kommunale Straftatbestände
1 Die Zuständigkeit der Gemeinden zum Erlass von Strafbestimmungen richtet sich nach dem kantonalen Gemeindegesetz
5 )
.
2 Das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach kommunalem Recht richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 6 ) , soweit sie nicht von Jugendlichen im Sinn des Jugendstrafgesetzes
7 ) verübt worden sind oder besondere Verfahrensvorschriften bestehen. Das Verfahren gegen Jugendliche richtet sich nach der Jugendstrafprozessordnung
8 )
.
3 Die Gemeinden können ein Ordnungsbussenverfahren vorsehen. Die entsprechen - den Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss.
Art. 5 Verfahrenssprache
1 Die Verfahrenssprachen der Strafbehörden im Kanton Graubünden richten sich nach dem kantonalen Sprachengesetz 9 ) .
2) SR 311.0
3) SR 312.0
4) SR 312.1
5) BR 175.050
6) BR 370.100
7) SR 311.1
8) SR 312.1
9) BR 492.100
2. Organisation und Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden
2.1. STAATSANWALTSCHAFT
2.1.1. Stellung und Organisation
Art. 6 Stellung und Aufsicht
1 Die Staatsanwaltschaft ist in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.
2 Administrativ ist sie dem für die Justiz zuständigen Departement unterstellt.
3 Die Regierung übt die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus. Sie kann ihr ver - bindliche Weisungen über die administrative Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen.
Art. 7 Grundzüge der Organisation
1 Die Staatsanwaltschaft steht unter der Leitung der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts.
2 Die Jugendanwaltschaft bildet eine Abteilung der Staatsanwaltschaft und wird von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt geführt.
3 Die Staatsanwaltschaft hat ihren Amtssitz in Chur und führt dezentrale Aussenstel - len.
4 Die Regierung regelt die Einzelheiten der Organisation und die Standorte der Aus - senstellen in einer Verordnung 2 ) . Sie kann die Staatsanwaltschaft in Abteilungen gliedern, die in der Regel von Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsan - wälten geführt werden.
Art. 8 Bestand
1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie der er - forderlichen Anzahl an: a) Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten sowie der Leiten - den Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt; b) Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie Jugendanwältinnen und Jugend - anwälten; c) Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern sowie Kanzleiangestellten.
2 Bei Bedarf kann die Regierung ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsan - wälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte bestellen.
2) BR 350.110
Art. 9 Anstellungsvoraussetzungen
1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Ju - gendanwälte müssen über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung, eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung sowie in der Regel über ein An - waltspatent verfügen.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann bei gleichwertiger, fachbezogener Ausbil - dung vom Erfordernis der abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Ausbildung ab - gesehen werden.
Art. 10 Anstellung und berufliche Vorsorge
1 Die Anstellungsverhältnisse und die berufliche Vorsorge aller Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft richten sich nach dem kantonalen Personal- beziehungsweise Pensionskassenrecht.
2 Die Zuständigkeit für Anstellung und Entlassung richtet sich nach dem Personalge - setz 1 ) .
3 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte legen vor ihrem Amtsantritt vor der An - stellungsinstanz einen Amtseid oder ein Handgelübde auf gewissenhafte Pflichter - füllung ab. Der Wortlaut von Amtseid und Handgelübde entspricht sinngemäss je - nem für Richterinnen und Richter.
Art. 11 Leitung
1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt hat insbesondere folgende Aufgaben: a) personelle, betriebliche und fachliche Führung; b) Gewährleistung einer fachgerechten Aus- und Weiterbildung; c) Erteilung von mündlichen und schriftlichen Weisungen; d) Vertretung der Staatsanwaltschaft gegen aussen.
2 Die Regierung regelt die Stellvertretung und weitere Einzelheiten in einer Verord - nung
2 )
.
2.1.2. Fallbezogene Zuständigkeiten
Art. 12 Erste Staatsanwältin, Erster Staatsanwalt
1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt ist insbesondere zuständig für: a) Erlass von Nichtanhandnahmeverfügungen; b) Zuteilung von Fällen an die Abteilungen oder an Staatsanwältinnen und Staatsanwälte;
1) BR 170.400
2) BR 350.110
c) Genehmigung von Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfü - gungen der Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte und der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwaltes; d) Einsprache gegen Strafbefehle, die nicht von der Staatsanwaltschaft stammen; e) Ergreifen von Rechtsmitteln und Vertretung der Staatsanwaltschaft vor der Rechtsmittelinstanz; f) Gerichtsstandsfragen vor eidgenössischen Gerichten; g) Erlass von internen Richtlinien.
2 Sie oder er kann im Einzelfall das Ergreifen von Rechtsmitteln und die Vertretung vor der Rechtsmittelinstanz einer Leitenden Staatsanwältin oder einem Leitenden Staatsanwalt, der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt, ei - ner Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt oder einer Jugendanwältin oder einem Jugendanwalt übertragen.
Art. 13 Leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1 Die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen eigene Fälle und sind in ihrer Abteilung insbesondere zuständig für: a) Erlass von Nichtanhandnahmeverfügungen; b) Zuteilung von Fällen an die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; c) Genehmigung von Sistierungs- und Einstellungsverfügungen.
Art. 14 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind insbesondere zuständig für: a) Durchführung von Strafuntersuchungen; b) Sistierung und Einstellung des Verfahrens; c) Anordnung von Zwangsmassnahmen beziehungsweise Antrag auf Untersu - chungs- und Sicherheitshaft sowie auf andere gerichtlich zu genehmigende oder anzuordnende Zwangsmassnahmen; d) Erlass von Strafbefehlen; e) Führung der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter; f) Anklageerhebung; g) Vertretung der Staatsanwaltschaft vor Gericht; h) Erledigung interkantonaler und internationaler Rechtshilfegesuche; i) Erlass von nachträglichen und selbstständigen Entscheiden.
2 Sie können auch Verfahren gegen Jugendliche führen. *
Art. 15 Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter
1 Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter können im Auftrag einer Staatsanwäl - tin oder eines Staatsanwalts beziehungsweise einer Jugendanwältin oder eines Ju - gendanwalts Verfahrensbeteiligte vorladen und Einvernahmen durchführen.
2 In der Strafuntersuchung wegen Übertretungen können sie unter der Leitung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts Strafbefehle erlassen.
Art. 16 Jugendanwaltschaft
1 Die Jugendanwaltschaft ist für die Strafverfolgung von Jugendlichen im ganzen Kanton zuständig.
2 Sie ist Untersuchungsbehörde im Sinne der Jugendstrafprozessordnung
1 ) , entschei - det im Strafbefehlsverfahren, erhebt Anklage vor den Jugendgerichten und ist ver - antwortlich für den Vollzug der Jugendstrafen und Jugendmassnahmen. *
3 Die Bestimmungen über die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie über die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten sinngemäss für die Jugendan - waltschaft.
4 Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte können auch Verfahren gegen Er - wachsene führen.
Art. 16a * Mediation im Jugendstrafverfahren
1. Grundsatz
1 Die Jugendanwaltschaft holt das Einverständnis der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung zur Einleitung eines Mediationsverfahrens ein, wenn: a) begründete Aussicht auf eine Konfliktlösung besteht; b) der Stand der Untersuchung es erlaubt.
2 Liegt das Einverständnis der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung vor, beauf - tragt die Jugendanwaltschaft eine geeignete Organisation oder Person mit der Durchführung des Mediationsverfahrens. Es können Personen beigezogen werden, die hinsichtlich Ausbildung, Rechtskenntnissen und Unparteilichkeit Gewähr für einen fairen Verfahrensablauf bieten.
Art. 16b * 2. Verfahren
1 Die Mediatorin oder der Mediator orientiert die Parteien über die zu verfolgenden Ziele, die Rahmenbedingungen, den geplanten Ablauf und die Tragweite des Media - tionsverfahrens sowie über ihre Rechte, insbesondere die Freiwilligkeit der Mitwir - kung. Auf Aussagen und Schriftstücke, die während des Mediationsverfahrens ge - macht und angefertigt wurden, können sich die Parteien in einem anderen Verfahren nicht berufen.
2 Die Mediatorin oder der Mediator führt mit den Parteien gemeinsame Gespräche. Ausnahmsweise können Einzelgespräche geführt werden. Die Gespräche finden un - ter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Den Parteien kann auf Gesuch gestattet wer - den, sich von ihrer gesetzlichen Vertretung oder einer Person ihres Vertrauens be - gleiten zu lassen.
3 Das Mediationsverfahren soll in der Regel innert drei Monaten abgeschlossen wer - den. Führt die Mediation zu einer Einigung, wird diese in einer schriftlichen Verein - barung festgehalten. Die Parteien und die Mediatorin oder der Mediator unterzeich - nen die Vereinbarung. Führt die Mediation zu keiner Einigung, stellt die Mediatorin oder der Mediator ihr Scheitern fest.
1) SR 312.1
4 Die Mediatorin oder der Mediator orientiert die Jugendanwaltschaft über den Ab - schluss des Verfahrens. Die Jugendanwaltschaft wird auf Anfrage jederzeit über den Stand der Mediation orientiert. Die Jugendanwaltschaft behält die Verfahrensleitung auch während des Mediationsverfahrens. Sie sorgt für den Vollzug der Mediations - vereinbarung.
2.2. GERICHTLICHE POLIZEI
Art. 17 Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei wirkt als gerichtliche Polizei bei der Strafverfolgung mit.
2 Die Aufgaben der gerichtlichen Polizei richten sich nach dem Bundesrecht. Die Staatsanwaltschaft kann die Kantonspolizei mit der Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen beauftragen.
3 Für die gerichtspolizeilichen Tätigkeiten unterstehen die Organe der Kantonspoli - zei in fachlicher Hinsicht der Aufsicht und Weisungsbefugnis der Staatsanwalt - schaft.
4 Die Organisation der gerichtlichen Polizei sowie die administrative und disziplina - rische Unterstellung richten sich nach der Polizeigesetzgebung.
2.3. VERWALTUNGSBEHÖRDEN
Art. 18 Übertretungsstrafbehörden
1 Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen obliegt einer Verwaltungsbe - hörde, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
2 Für nachträgliche Entscheide ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
3. Sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte
Art. 19 Erstinstanzliches Gericht
1 Das Regionalgericht amtet als erstinstanzliches Strafgericht. *
2 Es entscheidet in Fünferbesetzung: a) über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung; b) auf Anordnung der oder des Vorsitzenden; c) wenn die Staatsanwaltschaft:
1. eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren beantragt;
2. eine Verwahrung oder eine stationäre therapeutische Massnahme bean - tragt;
3. bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen einen Freiheits - entzug von mehr als fünf Jahren beantragt.
3 In den anderen Fällen entscheidet das Regionalgericht in Dreierbesetzung. *
Art. 20 Jugendgericht
1 Das Regionalgericht amtet als Jugendgericht. *
Art. 21 Zwangsmassnahmengericht
1 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmenge - richts amtet als Zwangsmassnahmengericht in Straf- und Jugendstrafsachen.
2 Sie oder er ist zuständig für den Schutz des Berufsgeheimnisses bei der Überwa - chung des Post- und Fernmeldeverkehrs.
Art. 22 Berufungsgericht und Beschwerdeinstanz
1 Das Kantonsgericht amtet als Berufungsgericht und als Beschwerdeinstanz in Straf- und Jugendstrafsachen.
4. Ergänzende Bestimmungen
4.1. RECHTSHILFE
Art. 23 Innerkantonale Rechtshilfe
1 Die kantonalen Strafbehörden leisten sich gegenseitig Rechtshilfe.
Art. 24 Interkantonale Rechtshilfe
1 Unter Vorbehalt des Gegenrechts wird Rechtshilfe auch für Straftaten des kantona - len Rechts geleistet.
2 Die nationale Rechtshilfe wird von der am Ort der vorzunehmenden Verfahrens - handlung zuständigen Strafbehörde geleistet.
Art. 25 Strafübernahme
1 Die Staatsanwaltschaft entscheidet über das Gesuch eines ausländischen Staates um Übernahme der Strafverfolgung.
2 Sie tritt die Strafverfolgung an einen ausländischen Staat ab oder stellt ein entspre - chendes Gesuch.
4.2. MITWIRKUNGSRECHTE UND -PFLICHTEN VON BEHÖRDEN
Art. 26 Anzeigepflicht und Anzeigerecht
1 Die Anzeigepflicht der Strafbehörden richtet sich nach der Strafprozessordnung 1 ) .
2 Die Mitglieder und Mitarbeitenden von anderen Behörden und Gerichten sind zur Anzeige berechtigt, wenn sie in ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erhalten. Die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis bleiben vorbehalten.
3 Sie sind zur Anzeige verpflichtet, wenn ein Gesetz dies vorsieht.
Art. 27 * Antragsrecht von Behörden
1 Zur Stellung des Strafantrags wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sind auch die zur Betreuung der unterhaltsberechtigten Personen zuständigen Bei - ständinnen und Beistände sowie Kindes- und Erwachsenenschutz- oder Sozialhilfe - behörden befugt.
Art. 28 Mitwirkungsrechte und -pflichten von Behörden
1 Behörden und Gerichte sind verpflichtet, den Strafbehörden ohne Rücksicht auf allfällige Geheimhaltungspflichten Akteneinsicht zu gewähren und ihnen Akten her - auszugeben, soweit dies für ein Strafverfahren notwendig ist.
2 Erstattet eine Verwaltungsbehörde Anzeige oder reicht sie einen Strafantrag ein, so hat sie in ihrem Zuständigkeitsbereich die Beweise zu erheben und zu sichern, bei denen Gefahr in Verzug ist. Die Behörde kann von der Staatsanwaltschaft zur Klä - rung des Sachverhalts beigezogen werden.
3 Das für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständige Amt kann seine An - träge für nachträgliche Entscheide selber vor Gericht vertreten.
Art. 28a * Mitteilung von Strafverfahren und Strafentscheiden an andere Be -
hörden *
1 Die Strafbehörden informieren andere Behörden über Strafverfahren und verfah - rensabschliessende Entscheide, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga - ben auf die Information angewiesen sind und das öffentliche Interesse an der In - formation gegenüber den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen über - wiegt.
1bis Privatpersonen dürfen über Strafverfahren und verfahrensabschliessende Ent - scheide informiert werden, soweit sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen öffentli - chen Aufgabe auf die Information angewiesen sind und das Interesse an der In - formation gegenüber den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person überwiegt. *
1) SR 312.0
2 Mitteilungsrechte und -pflichten nach besonderen Bestimmungen bleiben vorbehal - ten.
Art. 29 Meldung von Strafverfahren und Urteilen an Behörden
1 Die Strafbehörden haben die zuständigen Behörden zu benachrichtigen und ihnen zweckdienliche Unterlagen zu übermitteln, wenn sich in einem Strafverfahren be - gründeter Anlass zur Prüfung ausserstrafrechtlicher Massnahmen ergibt.
2 Die Meldung über ein hängiges Strafverfahren ist nur zulässig, wenn a) die Behörde diese Angabe für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benö - tigt oder b) von einer unmittelbaren Gefährdung auszugehen ist.
3 Die Regierung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung 1 ) .
4.3. BESONDERE BESTIMMUNGEN
Art. 30 Ausnahmen vom Verfolgungszwang
1 Die Mitglieder des Grossen Rates und der Regierung sowie des Kantons- und des Verwaltungsgerichts sind für ihre Äusserungen im Grossen Rat oder in dessen Kom - missionen strafrechtlich nicht verfolgbar.
2 Die Mitglieder der Regierung sowie die Richterinnen und Richter und die Aktua - rinnen und Aktuare des Kantons- und des Verwaltungsgerichts können wegen im Amt begangener Verbrechen und Vergehen nur mit Ermächtigung der für die Justiz zuständigen Kommission des Grossen Rates strafrechtlich verfolgt werden.
Art. 31 Ausnahmen vom Anwaltszwang
1 Der Rechtsbeistand durch eine handlungsfähige, nicht im Anwaltsregister eingetra - gene oder Freizügigkeit nach dem BGFA 2 ) geniessende Person ist auf begründetes Gesuch im Einzelfall mit Genehmigung der verfahrensleitenden Person möglich: a) zur Verteidigung der beschuldigten Person im Übertretungsstrafverfahren; b) zur nichtberufsmässigen Vertretung der Privatklägerschaft; c) zur Unterstützung anderer Verfahrensbeteiligter.
Art. 32 Belohnungen
1 Das für die Justiz zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Belohnung für die erfolgreiche Mitwirkung von Privaten bei der Fahndung aus - setzen.
1) BR 350.110
2) SR 935.61
Art. 33 Feststellung der Fahrunfähigkeit
1 Die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr richtet sich nach dem Bundesrecht.
2 Die Polizei ist zuständig für die Durchführung von Vortests und Atem-Alkoholpro - ben sowie die Anordnung von Blut- und Urinuntersuchungen.
3 Verweigert die betroffene Person die Durchführung des Vortests oder der Atem- Alkoholprobe, die Blut- oder Urinuntersuchung oder die ärztliche Untersuchung, entscheidet die Staatsanwaltschaft über die zwangsweise Durchsetzung.
Art. 34 Amtliche Sachverständige
1 Als amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige im Sinn der Strafprozessord - nung
1 ) gelten insbesondere: a) * die Amtsärztinnen und -ärzte; b) der forensische Dienst der Psychiatrischen Dienste Graubünden; c) das von der Regierung bezeichnete rechtsmedizinische Institut; d) die von der Regierung bezeichnete Institution für Kinder- und Jugendpsychia - trie beziehungsweise für Kindesschutz.
2 Die Regierung kann weitere amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige be - zeichnen und regelt in einer Verordnung 2 ) die jeweiligen Fachgebiete.
3 Soweit das Bundesrecht die Durchführung einer Durchsuchung oder Untersuchung von Personen durch eine Ärztin oder einen Arzt vorsieht, können die Strafbehörden alle im Kanton tätigen Ärztinnen und Ärzte beiziehen.
Art. 35 Amtliche Bekanntmachung
1 Die in der Sache zuständige Behörde ordnet die amtliche Bekanntmachung an.
2 Die Veröffentlichung richtet sich nach den Bestimmungen über das Kantonsamts - blatt
3 )
.
Art. 36 Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht
1 Die Akten des Strafverfahrens werden bei der Staatsanwaltschaft, die Gerichtsak - ten beim Gericht sowie die Vollzugsakten beim zuständigen Amt aufbewahrt.
2 Über die Akteneinsicht über abgeschlossene Verfahren entscheidet die Behörde oder das Gericht, welche oder welches die Akten aufbewahrt.
3 Die Akteneinsicht wird gewährt, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend ge - macht werden kann.
4 Entscheide über die Akteneinsicht können schriftlich innert 30 Tagen mit Be - schwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.
1) SR 312.0
2) BR 350.110
3) BR 180.500
4.4. VERFAHRENSKOSTEN UND RECHNUNGSWESEN
Art. 37 Verfahrenskosten
1 Die Tragung der Verfahrenskosten richtet sich nach der Strafprozessordnung 2 ) und der Jugendstrafprozessordnung
3 )
.
2 Die Gebühren bemessen sich nach dem Aufwand und den wirtschaftlichen Verhält - nissen der kostenpflichtigen Person.
3 Die Gebühr beträgt höchstens 20 000 Franken. In Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf 100 000 Fran - ken. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Gebühr angemes - sen reduziert.
4 Die Höhe der Gebühr wird durch Verordnung geregelt durch: a) die Regierung für Verfahren vor Verwaltungsbehörden und der Staatsanwalt - schaft
4 ) ; b) das Kantonsgericht für gerichtliche Verfahren 5 ) .
Art. 38 Besondere Kostenregelungen
1 Die Kosten der Leichenbergung und der Legalinspektion gehen zu Lasten des Nachlasses der verstorbenen Person, wenn der aussergewöhnliche Tod nicht auf ein Fremdverschulden zurückzuführen ist.
2 Aus Gründen der Billigkeit kann ganz oder teilweise auf die Überbindung der Kosten verzichtet werden.
Art. 39 Rechnungswesen und Inkasso
1 Die Strafbehörden führen für jeden Fall eine eigene Rechnung.
2 Im Übrigen richtet sich das Rechnungswesen nach der Finanzhaushaltsgesetzge - bung beziehungsweise nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation und den Justizvollzug.
3 Das Inkasso obliegt bei der Staatsanwaltschaft und den kantonalen Verwaltungsbe - hörden dem von der Regierung bezeichneten Amt. Bei den Gerichten richtet es sich nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation.
Art. 40 Verwendung der Geldstrafen und Bussen
1 Die Verwendung der Geldstrafen und Bussen richtet sich nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation und den Justizvollzug.
2) SR 312.0
3) SR 312.1
4) BR 350.110
5) BR 350.210
Art. 41 Entschädigungen
1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts - pflege richten sich nach der Strafprozessordnung
1 ) und der Anwaltsgesetzgebung
2 )
.
2 Die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen für den Erwerbsausfall beträgt höchstens 500 Franken pro Tag. Die Entschädigung der Spesen erfolgt höchstens zu den für die Angestellten des Kantons geltenden Ansätzen. Die Regierung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung 3 ) .
5. Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden
5.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 42 Kantonale Verwaltungsbehörden
1 Überträgt ein Gesetz die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach kantonalem oder Bundesrecht einer kantonalen Verwaltungsbehörde, liegt die Zu - ständigkeit ohne eine besondere Zuweisung beim sachlich zuständigen Amt.
2 Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung
4 ) und diesem Gesetz. Be - sondere Verfahrensvorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 43 Kantonspolizei
1 Der Kantonspolizei obliegen: a) die Mitwirkung als kantonale Amtsperson bei Hausdurchsuchungen nach dem Verwaltungsstrafrecht des Bundes
5 ) ; b) die ersten Massnahmen bei Flugunfällen.
2 ... *
Art. 44 Gemeinden
1 Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach kantonalem oder nach Bundesrecht obliegt den Gemeinden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
2 Ist die Gemeinde zur Verfolgung und Beurteilung von kantonalrechtlichen Übertre - tungen zuständig, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegege - setz
6 )
. Besondere Verfahrensvorschriften bleiben vorbehalten.
3 Bei der Verfolgung und Beurteilung von bundesrechtlichen Übertretungen ist die Gemeinde einzig für das Ordnungsbussenverfahren zuständig.
1) SR 312.0
2) BR 310.100 und BR 310.250
3) BR 350.110
4) SR 312.0
5) SR 313.0
6) BR 370.100
5.1.A ORDNUNGSBUSSENVERFAHREN NACH BUNDESRECHT *
Art. 44a * Zuständigkeiten
1 Die Regierung bezeichnet die kantonalen Verwaltungsstellen, die zur Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung
4 ) er - mächtigt sind.
2 Die Kantonspolizei ist zuständig, Ordnungsbussen nach bundesrechtlicher Ord - nungsbussengesetzgebung zu erheben, sofern keine andere spezialrechtliche Zustän - digkeit besteht.
3 Die Gemeinden sind zuständig, Ordnungsbussen nach bundesrechtlicher Ord - nungsbussengesetzgebung zu erheben, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
Art. 44b * Ordentliches Verfahren
1 Das ordentliche Strafverfahren wird von der kantonal sachlich zuständigen Behör - de geführt.
5.2. ORDNUNGSBUSSENVERFAHREN NACH KANTONALEM RECHT
Art. 45 Grundsatz
1 Übertretungen des kantonalen Rechts können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden, wenn es sich um einfache und klar erfassbare Tatbestände handelt und ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
2 Die Ordnungsbusse darf höchstens 500 Franken betragen. Dabei dürfen keine zu - sätzlichen Kosten erhoben werden.
3 Vorleben und persönliche Verhältnisse der Täterschaft werden im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens nicht berücksichtigt.
Art. 46 Ausnahmen
1 Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen: a) bei Widerhandlungen, durch die Personen gefährdet oder verletzt wurden oder ein Sachschaden verursacht wurde; b) bei Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan oder der zuständigen Verwaltungsbehörde selber beobachtet oder festgestellt wurden; c) bei Widerhandlungen von Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben; d) wenn der Täterschaft zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist;
4) SR 741.03 ; 741.031
e) wenn die Täterschaft das Ordnungsbussenverfahren ablehnt.
2 Erfüllt eine Person durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungs - bussentatbestände, so werden die Bussen zusammengezählt und eine Gesamtbusse auferlegt.
3 Lehnt die Person eine von mehreren ihr vorgeworfenen Übertretungen ab, oder übersteigt die Gesamtbusse den Betrag von 1000 Franken, so werden alle Übertre - tungen im ordentlichen Verfahren beurteilt.
Art. 47 Bussenliste und zuständige Organe
1 Die Regierung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Sie erstellt insbesonde - re die Liste der Übertretungen, die durch Ordnungsbussen geahndet werden können, bestimmt den Bussenbetrag und bezeichnet die zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigten Polizei- oder Aufsichtsorgane oder Verwaltungsbehörden.
Art. 48 Bezahlung und Rechtskraft
1 Die Busse kann sofort oder innert 30 Tagen bezahlt werden. Mit der Bezahlung wird die Busse unter Vorbehalt von Artikel 49 rechtskräftig.
2 Wird die Busse nicht sofort bezahlt, haben Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz den Betrag zu hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit zu leisten.
3 Wird die Busse nicht innert Frist bezahlt, wird das ordentliche Verfahren eingelei - tet.
Art. 49 Ordnungsbusse und ordentliches Verfahren
1 Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen wer - den.
2 Stellt eine Strafbehörde auf Veranlassung einer von der Tat betroffenen Person oder der Täterschaft fest, dass Artikel 46 dieses Gesetzes missachtet wurde, hebt sie die Ordnungsbusse auf und wendet das ordentliche Verfahren an.
6. Begnadigung
Art. 50 Grundsatz
1 Mit der Begnadigung können rechtskräftige Strafen ganz oder teilweise erlassen oder in mildere Strafen umgewandelt werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Vollzug der Strafe im konkreten Fall als eine unbillige, nicht ge - rechtfertigte Massnahme erscheinen lassen.
2 Über Begnadigungsgesuche entscheidet endgültig: a) der Grosse Rat bei Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren; b) die Regierung in den übrigen Fällen.
Art. 51 Verfahren
1 Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich und begründet beim für die Justiz zuständi - gen Departement einzureichen. Es hat keine aufschiebende Wirkung, sofern nicht die zuständige Vollzugsbehörde etwas anderes verfügt.
2 Ist das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, führt das Departe - ment die notwendigen Erhebungen durch. Es holt die Stellungnahme des urteilenden Gerichts und der mit dem Strafvollzug betrauten Organe ein.
3 Der Entscheid des Grossen Rates beziehungsweise der Regierung wird der gesuch - stellenden Person, dem urteilenden Gericht und der Vollzugsbehörde mit kurzer schriftlicher Begründung mitgeteilt.
Art. 52 Kosten
1 Auf die Tragung und Bemessung der Kosten finden die Bestimmungen der Gesetz - gebung über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss Anwendung.
7. Schlussbestimmungen
Art. 53 Aufhebung von Erlassen
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Gesetz über die Strafrechtspflege vom 8. Juni 1958 1 ) ; b) Beitritt vom 9. Juni 1996 zum Konkordat über die Rechtshilfe und die inter - kantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992 2 ) .
2 Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz aufgeho - ben werden, finden die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Straf - prozessordnung
3 ) beziehungsweise der Jugendstrafprozessordnung
4 ) sowie dieses Gesetzes Anwendung.
Art. 54 Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang 5 ) geregelt.
2 Soweit grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Absatz 1 Kantonsverfassung
6 ) nicht entsprechen, den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung 7 ) oder deren Umsetzung in diesem Gesetz widersprechen, kann der Grosse Rat sie durch Verordnung an diese Erlasse anpassen.
1) AGS 1958, 141; BR 350.000
2) AGS 1996, 3627, BR 350.035
3) SR 312.0
4) SR 312.1
5) Der Anhang ist nicht im BR enthalten, siehe KA 2010, S. 2402 ff.
6) BR 110.100
7) SR 312.0
Art. 55 Übergangsrecht
1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene, noch nicht richterlich beurteilte Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen des Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 8. Juni 1958 werden nach den Bestimmungen des Anhanges zu diesem Gesetz beurteilt.
Art. 56 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 8 ) .
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
9 )
.
8) Die Referendumsfrist ist am 29. September 2009 ungenutzt abgelaufen.
9) Mit RB vom 21. Dezember 2010 auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetz.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.06.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
07.12.2011 01.01.2013 Art. 27 totalrevidiert -
13.01.2015 01.01.2016 Art. 34 Abs. 1, a) geändert 2015-005
02.02.2016 01.01.2017 Art. 19 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 19 Abs. 3 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 20 Abs. 1 geändert 2016-001
31.08.2018 01.01.2019 Art. 28a eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2020 Art. 43 Abs. 2 aufgehoben 2019-029
31.08.2018 01.01.2020 Titel 5.1.a eingefügt 2019-029
31.08.2018 01.01.2020 Art. 44a eingefügt 2019-029
31.08.2018 01.01.2020 Art. 44b eingefügt 2019-029
27.08.2021 01.01.2022 Art. 14 Abs. 2 eingefügt 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 16 Abs. 2 geändert 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 16a eingefügt 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 16b eingefügt 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 28a Titel geändert 2021-049
27.08.2021 01.01.2022 Art. 28a Abs. 1 bis eingefügt 2021-049
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 16.06.2010 01.01.2011 Erstfassung -
Art. 14 Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 16 Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 16a 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 16b 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 19 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 19 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 20 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 27 07.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 28a 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 28a 27.08.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-049
Art. 28a Abs. 1 bis
27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 34 Abs. 1, a) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 43 Abs. 2 31.08.2018 01.01.2020 aufgehoben 2019-029
Titel 5.1.a 31.08.2018 01.01.2020 eingefügt 2019-029
Art. 44a 31.08.2018 01.01.2020 eingefügt 2019-029
Art. 44b 31.08.2018 01.01.2020 eingefügt 2019-029
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