Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Energienutzung (731.11)
CH - TG

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Energienutzung

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Energienutzung * (ENV) vom 9. November 2010 (Stand 1. Juli 2020)
1. Allgemeine Bemerkungen

§ 1 Departement

1 Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständiges Departement.
2 Es leitet und beaufsichtigt den Vollzug der Energiegesetzgebung des Bundes und des Kantons.
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... *

§ 2 Abteilung Energie

1 Die Abteilung Energie gilt als kantonale Energiefachstelle.
2 Sie vollzieht die bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften über die Energie - nutzung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3 Sie ist die Zertifizierungsstelle für den Minergie-Baustandard.

§ 3 Politische Gemeinden

1 Der Vollzug von § 7 bis § 13 des Gesetzes und von § 12 bis § 45 dieser Verord - nung mit Ausnahme von § 17, § 21 Abs. 3 und § 22 obliegt den Politischen Gemeinden. *

§ 4 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten:
1. Baute/Gebäude: Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtungen, die einen Raum zum Schutze von Menschen und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphä - rische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesst. Darunter fallen auch Fahrnisbauten, sofern sie über einen längeren Zeitraum ortsfest verwen - det werden.
2. Anlage: Künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung, die in fester Beziehung zum Erdboden steht und keine Baute darstellt, wie beispiels - weise Rampen, Parkplätze, Sportplätze, Schiessplätze und Seilbahnen.
3. Ausstattungen und Ausrüstungen/Haustechnische Anlagen: Energierelevante Installationen, die im Zusammenhang mit einer Baute oder Anlage stehen.
4. vom Umbau betroffen: Ein Bauteil gilt als «vom Umbau betroffen», wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungs- oder Reparaturarbeiten vor - genommen werden.
5. von der Umnutzung betroffen: Ein Bauteil gilt als «von der Umnutzung betroffen», wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz auf - grund der Standardnutzung verändert wird.
2 Daneben gelten die Begriffsdefinitionen der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016. *
2. Fördermassnahmen

§ 5 Energieberatungsstellen

1 Der Betrieb von Energieberatungsstellen der Politischen Gemeinden im Sinne von § 4 Abs. 3 des Gesetzes kann mit Kantonsbeiträgen unterstützt werden.
2 Die Beitragsleistung setzt voraus, dass die Beiträge der Politischen Gemeinden mindestens zwei Drittel der Betriebskosten decken.
3 Die Ausrichtung von Beiträgen kann mit einer Leistungsvereinbarung verbunden werden. Deren Abschluss obliegt dem Departement.

§ 6 Private Organisationen

1 An fachlich ausgewiesene private Organisationen können Kantonsbeiträge ausge - richtet werden, soweit die Organisationen wesentliche öffentliche Aufgaben der In - formation, Beratung und beruflichen Fortbildung auf dem Gebiet der Energienut - zung erfüllen.

§ 7 Projekte und Anlagen

1 Projekte und Anlagen, mit welchen Energie sparsam und rationell genutzt oder er - neuerbare und umweltverträglich produzierte Energie oder Abwärme genutzt wird, können mit Kantonsbeiträgen bis maximal der Höhe der ausgewiesenen Mehrkosten gefördert werden.
2 Beiträge an Vorhaben öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Anstalten setzen voraus, dass sich die Beitragsempfänger mindestens zur Hälfte an den ausgewiese - nen Mehrkosten beteiligen.
3 Für Vorhaben des Kantons werden keine Förderbeiträge ausgerichtet.

§ 8 Beiträge

1 Im Rahmen des bewilligten Budgetkredites für Fördermassnahmen im Energienut - zungsbereich kann die Abteilung Energie pro Einzelfall über einen Beitrag von ma - ximal Fr. 30'000 verfügen. Über höhere Beiträge bestimmt das Departement.
2 Die Beitragsauszahlung erfolgt in der Regel in Form von Investitionsbeiträgen, in besonderen Fällen in Form von Risikogarantien.
3 Die Abteilung Energie kann weitere Voraussetzungen für die Ausrichtung von För - derbeiträgen festlegen.

§ 9 Verfahren

1 Beitragsgesuche sind zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der Abtei - lung Energie einzureichen, bevor mit dem Bau oder der Installation begonnen wird.

§ 10 Pflichten des Empfängers

1 Die Empfänger von Beiträgen sind zur Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden verpflichtet und haben insbesondere Einblick in den Stand und die Ergebnisse des Projektes zu gewähren.

§ 11 Rückforderung der Beiträge

1 Die Beiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn:
1. sie durch unrichtige Angaben des Beitragsempfängers erschlichen worden sind;
2. sie trotz Mahnung nicht bestimmungsgemäss verwendet werden;
3. der Beitragsempfänger seine Pflichten gemäss § 10 trotz Mahnung verletzt.
3. Energiesparmassnahmen
3.1. Allgemeines

§ 12 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anwendbar auf:
1. Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
2. Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, welche beheizt, belüf - tet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese Massnahmen baurecht - lich nicht bewilligungspflichtig sind;
3. Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufarbeitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind;
4. Erneuerung, Umbau und Änderung haustechnischer Anlagen, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.
2 Mit Ausnahme von Bagatellfällen gelten Anbauten und neubauartige Umbauten wie Auskernungen und dergleichen als Neubauten und haben die Anforderungen an Neubauten zu erfüllen.

§ 13 Nachweise

1 Die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften ist vom Bauherrn und vom Projektverfasser mit amtlichem Formular nachzuweisen:
1. bei Neubauten sowie An- und Umbauten von Gebäuden mit Baukosten von mehr als Fr.
2. beim Ersatz oder Umbau wesentlicher Teile von haustechnischen Anlagen.
2 Der Nachweis für den Wärmeschutz ist zusammen mit dem Baugesuch einzurei - chen. Der Nachweis für haustechnische Anlagen kann nachträglich, bei Neubauten spätestens aber vor Abnahme des Schnurgerüstes eingereicht werden. Die Fristen können auf Gesuch hin verlängert werden, falls die Art des Bauvorhabens dies erfor - dert.
3 Ein Minergie-Label gilt als Nachweis.

§ 14 Kontrolle der Nachweise

1 Die Politischen Gemeinden überprüfen die Nachweise und kontrollieren stichpro - benweise die Ausführungen am Bau.
2 Sie können vom Kanton anerkannte Fachpersonen mit der Überprüfung und Kontrolle beauftragen.
3 Wo Nachweise vorliegen, die von einer vom Kanton anerkannten Fachperson un - terzeichnet sind, können sich die Politischen Gemeinden auf Stichproben von min - destens 10 % der eingereichten Nachweise beschränken. Im Übrigen können sie ohne weitere Überprüfung auf diese Nachweise abstellen.
4 Das Departement erlässt Richtlinien über die Durchführung von Kontrollen durch Private oder private Organisationen und regelt darin insbesondere die Voraussetzun - gen für die Anerkennung als Fachperson. An Stelle eigener Richtlinien kann es ent - sprechende Regelungen anderer Kantone ganz oder teilweise übernehmen und deren Geltung und Anwendung in einer interkantonalen Leistungsvereinbarung festlegen.

§ 15 * ...

§ 15a * Gebäudeenergieausweis der Kantone GEAK

1 Die Klassierung von Gebäuden, die rechnerische Ermittlung des Energiebedarfs und die formalen Vorgaben an den Gebäudeenergieausweis richten sich nach der von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) erlassenen Normierung des GEAK vom 2. April 2020.

§ 15b * Auskunftspflicht

1 Als zuständige Stellen gemäss § 14b des Gesetzes gelten insbesondere die Gemein - debehörde, die kantonale Behörde und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

§ 16 Stand der Technik

1 Die vorgeschriebenen energetischen und raumlufthygienischen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.
2 Folgende Normen, Empfehlungen und Richtlinien von Fachorganisationen legen den Stand der Technik fest: *
1. * SIA-Norm 180 «Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden», Ausgabe 2014;
2. * SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016;
3. * ...
4. * SIA-Norm 382/1 «Lüftungs- und Klimaanlagen - Allgemeine Grundlagen und Anforderungen», Ausgabe 2014;
5. * ...
6. * SIA-Norm 384/1 «Heizungsanlagen in Gebäuden - Technische Anforderun - gen», Ausgabe 2009;
6a. * SIA-Norm 387/4 «Elektrizität in Gebäuden - Beleuchtung Berechnung und Anforderungen», Ausgabe 2017;
7. * ...
8. * SIA-Merkblatt 2024 «Standard-Nutzungsbedingungen für Energie- und Ge - bäudetechnik», Ausgabe 2015;
9. * SIA-Merkblatt 2028 «Klimadaten für Bauphysik, Energie- und Gebäudetech - nik», Ausgabe 2012;
10. * SIA-Merkblatt 2040 «SIA-Effizienzpfad Energie», Ausgabe 2017;
11. * Vollzugshilfen der Konferenz kantonaler Energiefachstellen.

§ 17 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

1 Zur Wahrung ihrer Vorbildfunktion haben Kanton, Gemeinden sowie andere Kör - perschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes ihre Neubauten und tiefgreifende Umbau- und Sanierungsmassnahmen an ihren Gebäuden mindestens nach dem Mi - nergie-Baustandard oder dem Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz SNBS zu zerti - fizieren oder die Zielwerte inklusive Zusatzanforderungen des SIA-Merkblatts 2040 «Effizienzpfad Energie» einzuhalten. Kantonale Neubauten sind nach dem Miner - gie-A oder P-Standard oder dem Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz SNBS zu zertifizieren oder es sind die Zielwerte inklusive den Zusatzanforderungen des SIA- Merkblatts 2040 «Effizienzpfad Energie» einzuhalten. *
1bis Als tiefgreifende Umbauten gelten Bauvorhaben, bei denen die Kosten der Sanie - rung mehr als 50 Prozent des indexierten Gebäudeversicherungswertes betragen. *
1ter Gebäude mit hohen Personenbelegungen sind mit einer mechanischen Lüftungs - anlage auszurüsten. *
2 Bei kleineren Eingriffen beziehungsweise der Sanierung einzelner Bauteile sind für diese bei Umbauten u-Werte von 0.15 W/m²K für opake Bauteile gegen Aussenkli - ma und 0.80 W/m²K für Fenster sowie 0.20 W/m²K für opake Bauteile gegen unbe - heizt einzuhalten. *
3 Von diesen Anforderungen kann insbesondere abgewichen werden, wenn zwingen - de technische oder denkmalpflegerische Gründe dies erfordern oder ihre Umsetzung mit unverhältnismässigen Kosten verbunden ist.

§ 18 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf

1 Bei Neubauten sowie erheblichen Umbauten und Umnutzungen, die Geschossflä - chen von insgesamt mehr als 1'000 m² für Dienstleistungen, gewerbliche oder öf - fentliche Nutzungen enthalten, ist für diese Flächen der Elektrizitätsbedarf folgen - dermassen einzuhalten: *
1. * Beleuchtung: Einhaltung der Grenzwerte Energie oder Einhaltung der spezifi - schen installierten Leistung mittels EnFK-Berechnungswerkzeug basierend auf den Grenz- und Zielwerten der SIA-Norm 387/4, Ausgabe 2017; und
2. * Kühlen, Be- und Entfeuchten: bei Neubauten ist die benötigte Energie im gewichteten Energiebedarf gemäss § 24a zu berücksichtigen. Bei Umbauten und Umnutzungen ist entweder der elektrische Leistungsbedarf von 12 W/m² für Medienförderung, Aufbereitung, Kühlung, Be- und Entfeuchtung einzu - halten, oder die Anlagen sind gemäss der Vollzugshilfe EN-110 der Energie - fachstellenkonferenz auszuführen.
1bis Alternativ zu Abs. 1 ist eine zu § 42e (§ 8 Abs. 1 bis des Gesetzes) zusätzliche Elektrizitätserzeugungsanlage mit mindestens 10 W pro m² Energiebezugsfläche zu installieren. Die Obergrenze von 30 kW entfällt. *
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... *

§ 19 Beheizte Freiluftbäder

1 Als Freiluftbäder im Sinne von § 12 des Gesetzes gelten Wasserbecken mit einem Inhalt von mehr als 8 m³.

§ 20 Heizungen im Freien

1 Zu den Heizungen im Freien im Sinne von § 12a des Gesetzes gehören unter ande - rem fest installierte Terrassen-, Rampen-, Rinnen- und Sitzplatzheizungen.

§ 21 Elektrizitätserzeugungsanlagen

1 Die Abwärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit fossilen Brenn - stoffen betrieben werden, gilt als fachgerecht und weitgehend, wenn der jährliche Energie-Gesamtnutzungsgrad bei Dieselmotoren und Mikroturbinen über 80 % und bei Gasmotoren, Kombikraftwerken und Brennstoffzellen über 85 % liegt. *
2 Bei mit erneuerbaren Brennstoffen betriebenen Anlagen gilt die Nutzung der Ab - wärme als fachgerecht und weitgehend, wenn der jährliche Energie-Gesamtnut - zungsgrad bei mindestens 70 % liegt. *
3 Für Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 300 kW obliegt der Vollzug dieser Bestimmung der Abteilung Energie.

§ 22 Optimierungsmassnahmen in Betriebsstätten *

1 Unternehmen und Institutionen mit Betriebsstätten im Sinne von § 14 des Gesetzes müssen die energetische Optimierung ihres Energieverbrauchs mit einer Zielverein - barung oder einer Energieverbrauchsanalyse nachweisen. *
2 Die Überprüfung dieses Nachweises obliegt der Abteilung Energie. Diese kann den Vollzug Dritten übertragen.
3 Unternehmen und Institutionen, die sich individuell oder in einer Gruppe im Rah - men von Vereinbarungen gemäss Abs. 1 zur Reduktion des CO
2 -Ausstosses oder zur effizienten Energienutzung verpflichten, sind für die Dauer dieser Vereinbarungen von der Einhaltung folgender Bestimmungen entbunden: *
1. Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf (§ 11 des Gesetzes und § 18);
2. beheizte Freiluftbäder (§ 12 des Gesetzes und § 19);
3. Heizungen im Freien (§ 12a des Gesetzes);
4. Elektrizitätserzeugungsanlagen (§ 13 des Gesetzes und § 21);
5. * Anforderungen an Neubauten (§ 8 des Gesetzes sowie § 24a bis § 27, § 42e und § 42f);
6. haustechnische Anlagen (§ 10 des Gesetzes und § 31 bis § 42).
4 Zielvereinbarungen können aufgehoben werden, wenn vereinbarte Ziele nicht er - reicht werden.
5 Als wirtschaftlich zumutbar gelten Massnahmen mit einer Paybackzeit von maxi - mal vier Jahren für Prozesse und acht Jahren bei der Gebäudeinfrastruktur. *
3.2. Wärmeschutz und Energiebedarf *

§ 23 Winterlicher Wärmeschutz

1 Die Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz von Gebäuden mit Ausnah - me von Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen richten sich nach den Grenzwerten der SIA-Norm 380/1, Ausgabe 2016, sowie der spezifischen Heizleis - tung gemäss Vollzugshilfe EN-102 der Energiefachstellenkonferenz oder den Grenzwerten für den vereinfachten Nachweis in Anhang 1. *
2 Bei Umbauten und Umnutzungen gelten die Einzelanforderungen für alle vom Um - bau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile.
3 Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu erfassen, die vom Umbau oder von der Umnutzung betroffen werden. Die nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwär - mebedarf darf den in früher erteilten Baubewilligungen direkt oder indirekt über Einzelanforderungen geforderten Grenzwert nicht überschreiten.
4 Für den Systemnachweis sind die Daten der Klimastation Güttingen zu verwenden.

§ 24 Sommerlicher Wärmeschutz

1 Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden ist nachzuweisen.
2 Bei Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes gemäss Vollzugshilfe EN-102 der Energiefachstellenkonferenz einzuhalten. *
3 Bei gekühlten Räumen oder Räumen, bei denen eine Kühlung notwendig oder er - wünscht ist, sind zusätzlich die Anforderungen an die Steuerung und die Windfestig - keit des Sonnenschutzes gemäss Vollzugshilfe EN-102 der Energiefachstellenkonfe - renz einzuhalten. *

§ 24a * Grenzwerte und Anforderungen bei Neubauten

1 Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten darf die Grenzwerte gemäss Anhang 2a nicht über - schreiten.
2 Bei Vorhaben der Gebäudekategorien VI (Restaurants), XI (Sportbauten) und XII (Hallenbäder) sind mindestens 20 % der Energie für die Warmwassererwärmung mit erneuerbaren Energien zu decken.
3 Bei Vorhaben der Gebäudekategorie XII (Hallenbäder) ist die Nutzung der Abwär - me aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.

§ 25 Berechnung des Energiebedarfs für Neubauten *

1 Die Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüf - tung und Klimatisierung richtet sich nach der Vollzugshilfe EN-101 der Energie - fachstellenkonferenz. *
1bis Beim Energiebedarf wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung berücksichtigt. Die nut - zungsabhängigen Prozessenergien werden beim Energiebedarf nicht berücksich - tigt. *
2 Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der EnDK definierten natio - nalen Gewichtungsfaktoren. *
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... *
4 Bei Räumen mit Raumhöhen über drei Meter in Gebäuden der Kategorien III - XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von drei Metern angewendet wer - den. *

§ 26 Nachweis mittels Standardlösung oder TG-Light *

1 Für die Gebäudekategorien I (Wohnen MFH) und II (Wohnen EFH) gelten die An - forderungen für Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten gemäss § 8 des Gesetzes als erbracht, wenn eine der in Anhang 2b genannten Standardlösungen fachgerecht ausgeführt wird. *
2 Für die Gebäudekategorien I (Wohnen MFH), II (Wohnen EFH), III (Verwaltung), IV (Schulen), IX (Industrie) und X (Lager) gelten die Anforderungen für Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten gemäss § 8 des Gesetzes als erfüllt, wenn alle in Anhang 1 genannten Vorgaben fachgerecht umgesetzt werden. *

§ 27 Befreiung für Neubauten

1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten sind von den Anforderun - gen gemäss § 8 Abs. 1 und Abs. 1 bis des Gesetzes befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche: *
1. weniger als 50 m² beträgt oder
2. maximal 20 Gebäudeteils und nicht mehr als 1 000 m² beträgt.

§ 28 Befreiungen und Erleichterungen

1 Von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz sind Umnutzungen be - freit, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperatur verbun - den ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäu - dehülle entsteht.
2 Erleichterungen für den geforderten winterlichen Wärmeschutz können unter ande - rem zugelassen werden bei:
1. Bauten, die auf weniger als 10 °C aktiv beheizt werden, ausgenommen Kühl - räume;
2. Kühlräumen, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden;
3. Bauten, deren Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet ist (provisori - sche Bauten);
4. denkmalpflegerisch schützenswerten Gebäuden, falls das Erscheinungsbild beeinträchtigt würde.
3 Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz sind befreit:
1. Bauten, deren Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet ist (provisori - sche Bauten);
2. Umnutzungen, bei welchen keine Räume gemäss § 24 Abs. 3 betroffen sind;
3. Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird.
4 Gesuche für Erleichterungen haben einen bauteilbezogenen Nachweis der Problem - lage sowie einen objektbezogenen Vorschlag für kompensatorische Massnahmen zu enthalten.

§ 29 Kühlräume

1 Bei Kühl- und Tiefkühlräumen, die auf eine Temperatur unter 8 °C gekühlt wer - den, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile 5 W/m² nicht überschreiten.
2 Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühl - raums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszuge - hen:
1. beheizte Räume: Auslegungstemperatur für die Beheizung;
2. Aussenklima: 20 °C;
3. Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.
3 Für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die Anfor - derungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von maximal 0,15 W/m²K einhalten.

§ 30 Gewächshäuser und Traglufthallen

1 Für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Auf - zucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedin - gungen aufrecht erhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss Emp - fehlung EN-131 «Beheizte Gewächshäuser» der Energiefachstellenkonferenz. *
2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EN-132 «Beheizte Traglufthallen» der Energiefachstellenkonferenz. *
3.3. Haustechnische Anlagen

§ 31 Wärmeerzeuger

1 In Neubauten und beim Heizkesselersatz müssen mit fossilen Brennstoffen betrie - bene Heizkessel mit einer Absicherungstemperatur bis maximal 110 °C die Konden - sationswärme ausnützen können.
2 Liegt die Absicherungstemperatur über 110 °C, sind die Anforderungen gemäss Anhang 3 einzuhalten.

§ 32 Wassererwärmer und Wärmespeicher

1 Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach Bundes - recht keine energetischen Anforderungen bestehen, müssen die Anforderungen ge - mäss Vollzugshilfe EN-103 der Energiefachstellenkonferenz erfüllen. *
2 Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von maximal 60 °C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.
3 Der Neueinbau einer direkt-elektrischen Erwärmung des Brauchwarmwassers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn das Brauchwarmwasser:
1. während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumbeheizung er - wärmt beziehungsweise vorgewärmt wird oder
2. primär mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme er - wärmt wird.

§ 33 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

1 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen sind als Notheizungen zulässig, wenn sie:
1. bei Wärmepumpen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden oder
2. bei handbeschickten Holzheizungen maximal 50 % des Leistungsbedarfs de - cken.
2 Sie dürfen nicht als Zusatzheizung eingesetzt werden. Eine Heizung gilt als Zusatz - heizung, wenn die Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann.
3 Sie sind zulässig in Gebäuden, die nach dem Minergie-A oder P-Baustandard zerti - fiziert sind. *

§ 34 Vorlauftemperaturen für Wärmeabgabe

1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50 °C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35 °C betragen.
2 Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und ähnliches, sofern diese nach dem Stand der Technik eine hö - here Vorlauftemperatur benötigen.
3 Wird das vereinfachte Nachweisverfahren gemäss Anhang 1 angewandt, so ist das Wärmeabgabesystem bei 24 °C Raumtemperatur auf eine Vorlauftemperatur von höchstens 35 °C auszulegen. *

§ 35 Wärmedämmung der Wärmeverteilung

1 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Vollzugshilfe EN-103 der Energiefachstellenkonferenz gegen Wärmeverluste zu dämmen: *
1. Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien;
1a. * alle warm gehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems.
2.–4. * ...
2 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderun - gen gemäss Abs. 1 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.
3
... *

§ 36 * ...

§ 37 Steuerung und Regelung

1 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln.
2 Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 °C beheizt werden.
3 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind sämtliche beheizten Räume diesen Anforde - rungen anzupassen.

§ 38 Abwärmenutzung

1 Anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerbli - chen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen. *

§ 39 Lüftungstechnische Anlagen

1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärme - rückgewinnung auszurüsten. Die Anlagen haben die Anforderungen der Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)
1 ) zu erfüllen. Enthält die EnEV keine Anforderung, muss der Temperaturänderungsgrad dem Stand der Tech - nik entsprechen. *
2 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen mit einem Abluftvolumenstrom von mehr als 1 000 m³ pro Stunde und einer Betriebsdauer von mehr als 500 Stun - den pro Jahr sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und ei - ner Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten. Mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude gelten als eine An - lage.

§ 40 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen

1 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen gemäss Vollzugshilfe EN-105 der Energiefachstellenkonferenz gegen Wärmeübertragung geschützt werden. *
2
... *

§ 41 Luftgeschwindigkeiten

1 Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/ s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten:
1. bis 1 000 m³/h 3 m/s;
2. bis 2 000 m³/h 4 m/s;
3. bis 4 000 m³/h 5 m/s;
4. bis 10 000 m³/h 6 m/s;
5. über 10 000 m³/h 7 m/s.
2 Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig:
1. wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt;
2. bei weniger als 1 000 Jahresbetriebsstunden;
3. wenn sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind.
1) SR 730.02

§ 42 Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung

1 Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in bestehenden Bauten so zu erstellen, dass entweder *
1. * der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienauf - bereitung inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 12 W/m² nicht überschreitet oder
2. * die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung sowie die Planung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung gemäss Vollzugshilfe EN-110 der Energiefachstellenkonferenz erfolgt.

§ 42a * Erneuerbare Energie beim Heizungsersatz

1 Die Anforderung bezüglich erneuerbare Energie beim Heizungsersatz ist erfüllt, wenn:
1. die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gemäss Anhang 3a gewährleistet ist;
2. die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie ausgewiesen ist;
3. die Klasse D bei der Gesamtenergieeffizienz gemäss Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) erreicht ist;
4. für die betroffenen Bauten und Gebäudegruppen die Baubewilligung nach dem 1. Juli 1988 erteilt wurde;
5. eine Bezugsvereinbarung für leitungsgebundene erneuerbare gasförmige Brennstoffe mit dem Energieversorger über den minimal geforderten Anteil vorliegt.
2 Bei flüssigen Brennstoffen sind zum Zeitpunkt der Bewilligung für den Ersatz des Wärmeerzeugers Zertifikate für den Bezug erneuerbarer flüssiger Brennstoffe für den gesetzlich vorgegebenen Anteil des bisherigen Wärmebedarfs für die Lebens - dauer während 20 Jahren zu erwerben. Die Zertifikate für die ganze Betriebsdauer sind zusammen mit dem Kaufbeleg vor Baubeginn der Anlage der Bewilligungsbe - hörde einzureichen.
3 Für die Berechnung des erneuerbaren Anteils wird auf die nationalen Gewichtungs - faktoren abgestützt.
4 Die erneuerbaren flüssigen oder gasförmigen Brennstoffe sind mit mindestens 75 Prozent schweizerischer Biomasse zu produzieren.
5 Die Frist für die Umsetzung einer Standardlösung beträgt maximal drei Jahre.

§ 42b * Anwendung erneuerbare Energie beim Heizungsersatz

1 Die Anforderung bezüglich erneuerbare Energie beim Heizungsersatz ist bei Wohnbauten sowie bei Bauten mit gemischter Nutzung mit Wohnanteil grösser als
150 m² Energiebezugsfläche anzuwenden.

§ 42c * Folgen eines ungenügenden Anteils an erneuerbarer Energie

1 Wird die Anforderung bezüglich erneuerbarer Anteil bei den Brennstoffen nicht er - füllt, ist der Energielieferant verpflichtet, innert 90 Tagen die Lieferung von Energie einzustellen oder dem Gesetz entsprechend alternative Lösungen umzusetzen.

§ 42d * Befreiung Ersatz dezentrale Elektroheizungen und Elektrowassererwär -

mer
1 Von der Ersatzpflicht für dezentrale Elektroheizungen und Elektrowassererwärmer gemäss § 11c des Gesetzes sind befreit:
1. Nasszellen und WC-Anlagen;
2. Gebäude, die entweder eine installierte Leistung von höchstens 3 kW haben oder deren elektrisch beheizte Fläche kleiner als 50 m² Energiebezugsfläche ist;
3. Kirchen;
4. dezentrale Wassererwärmer mit weniger als 200 Liter Speicherinhalt in Nicht - wohnbauten.
2 Befreit von der Ersatzpflicht für dezentrale Elektroheizungen und Elektrowasserer - wärmer sind auch tiefgreifende Umbauten, bei denen der kleinere Teil der Investitio - nen im Inneren des Gebäudes anfällt.
3.3a Eigenstromerzeugung *

§ 42e * Anforderung Eigenstromerzeugung bei Neubauten

1 Die im, auf oder am Gebäude installierte Elektrizitätserzeugungsanlage bei Neu - bauten muss mindestens 10 W pro m² Energiebezugsfläche leisten. Die maximal ge - forderte Leistung beträgt 30 kW.
2 Elektrizität aus Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen kann nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderung an die Deckung des Wärmebedarfs eingerechnet wird.

§ 42f * Ersatzlösung

1 Wird auf eine Eigenstromproduktion verzichtet, muss der Energiebedarf einer Ersatzlösung für Heizung, Warmwasser, Klima und Lüftung jährlich um mindestens
5 kWh/m²a unter dem Grenzwert für Heizung, Warmwasser, Klima und Lüftung ge - mäss Anhang 2a liegen.
3.4. Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

§ 43 Ausrüstungspflicht

1 Als ausrüstungspflichtige Neubauten und neue Gebäudegruppen im Sinne von § 9 des Gesetzes gelten alle Bauten und Gebäudegruppen, für die nach dem 1. Juli 2020 die Baubewilligung erteilt worden ist. *
2 Bei ausrüstungspflichtigen Bauten und Gebäudegruppen, für die zwischen dem
1. Juli 1988 und dem 1. Juli 2020 die Baubewilligung erteilt worden ist, ist der Wär - mebedarf für Heizung und Warmwasser zu erfassen und verbrauchsabhängig abzu - rechnen. *

§ 44 Dämmung zwischen Einheiten *

1–2
... *
3 Bei Flächenheizungen ist für den beheizten Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0,7 W/m²K einzuhalten.

§ 45 Befreiung

1 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit sind Bauten und Gebäudegruppen, *
1. deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inklusive Warmwasser) weniger als
20 W/m² Energiebezugsfläche beträgt oder
2. * die den Minergie-Standard oder vergleichbare Standards einhalten.
4. Schlussbestimmungen

§ 46 Übergangsbestimmungen

1 Bewilligungspflichtige Vorhaben, für die das Gesuch vor Inkrafttreten dieser Ver - ordnung und der Gesetzesänderung vom 18. Dezember 2019 eingereicht worden ist, werden nach bisherigem Recht beurteilt. *

§ 47 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Energienutzung vom
15. Februar 2005 wird aufgehoben.

§ 48 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung und das Gesetz vom 27. Oktober 2010 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Energienutzung treten auf den 6. Februar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 09.11.2010 06.02.2011 Erstfassung ABl. 12/2010 Erlasstitel 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 1 Abs. 3 25.10.2011 29.10.2011 aufgehoben 43/2011

§ 3 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 4 Abs. 2 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 15 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020

§ 15a 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 15b 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 16 Abs. 2 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 16 Abs. 2, 1. 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 16 Abs. 2, 2. 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 16 Abs. 2, 3. 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020

§ 16 Abs. 2, 4. 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 16 Abs. 2, 5. 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020

§ 16 Abs. 2, 6. 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 16 Abs. 2, 6a. 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 16 Abs. 2, 7. 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020

§ 16 Abs. 2, 8. 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 16 Abs. 2, 9. 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 16 Abs. 2, 10. 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 16 Abs. 2, 11. 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 17 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 17 Abs. 1 bis

14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 17 Abs. 1 ter 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 17 Abs. 2 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 18 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 18 Abs. 1, 1. 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 18 Abs. 1, 2. 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 18 Abs. 1 bis 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 18 Abs. 2 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020

§ 18 Abs. 3 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020

§ 21 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 21 Abs. 2 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 22 14.04.2020 01.07.2020 Titel geändert 16/2020

§ 22 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 22 Abs. 3 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 22 Abs. 3, 5. 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 22 Abs. 5 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

Titel 3.2. 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 23 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 24 Abs. 2 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 24 Abs. 3 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 24a 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 25 14.04.2020 01.07.2020 Titel geändert 16/2020

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 25 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 25 Abs. 1 bis

14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 25 Abs. 2 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 25 Abs. 3 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020

§ 25 Abs. 4 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 26 14.04.2020 01.07.2020 Titel geändert 16/2020

§ 26 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 26 Abs. 2 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 27 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 30 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 30 Abs. 2 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 32 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 33 Abs. 3 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 34 Abs. 3 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 35 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 35 Abs. 1, 1a. 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 35 Abs. 1, 2. 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020

§ 35 Abs. 1, 3. 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020

§ 35 Abs. 1, 4. 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020

§ 35 Abs. 3 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020

§ 36 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020

§ 38 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 39 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 40 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 40 Abs. 2 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020

§ 42 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 42 Abs. 1, 1. 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 42 Abs. 1, 2. 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 42a 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 42b 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 42c 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 42d 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

Titel 3.3a 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 42e 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 42f 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 43 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 43 Abs. 2 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020

§ 44 14.04.2020 01.07.2020 Titel geändert 16/2020

§ 44 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020

§ 44 Abs. 2 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020

§ 45 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 45 Abs. 1, 2. 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 46 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

Anhang 1 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020 Anhang 1b 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020 Anhang 1c 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Anhang 1 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020 Anhang 2 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020 Anhang 2a 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020 Anhang 2b 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020 Anhang 3 14.04.2020 01.07.2020 Inhalt geändert 16/2020 Anhang 3a 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020 Anhang 4 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020 Anhang 5 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020 Anhang 6 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020
Anhang 1 Vereinfachtes Anforderungsprofil TG-Light für die Gebäudeka- tegorien Wohnen EFH und MFH, Verwaltung, Schulen, Indust- rie, Lager Anforderungen Gebäudehülle Grenzwerte U li in W/(m
2 K) Bauteil Bauteil gegen Aussen- klima oder weniger als
2 m im Erdreich Bauteil gegen unbeheiz- te Räume oder mehr als
2 m im Erdreich opake Bauteile Dach, Decke, Wand, Boden
0,15 0,25 Fenster, Fenstertüren 0,8 -  Dämmperimeter geschlossen und alle beheizten Räume innerhalb Dä mmperime- ter 
90 % der Fläche des Dämmperimete rs müssen die obigen Grenzwerte einhalten  Aussenliegende Beschattung Anforderungen Haustechnik:  keine fossilen oder direktelektrischen Wärmeerzeuger für Heizun g und Warm- wasser  Wärmeerzeuger innerhal b des Dämmperimeters oder Anschluss Fernw ärmenetz  Maximale Vorlauftemperatur 35 °C, Auslegung bei 24 °C Innenraum temperatur  Eigenstromproduktion mit 10 Watt pro m
2 Energiebezugsfläche  Lüftung mit Zu- und Abluft mit Wärmerückgewinnung nach dem Stan d der Technik oder zusätzlich 10 Watt pro m 2 Energiebezugsfläche (insgesamt 20 W / m 2 ) Befreiung von den Anforderungen:  an Neubauten (§ 24a bis § 27)  an die Wärmebrücke  an die Wärmedämmung der Wärmeverteilung (§ 35)  an die Steuerung und Regelung (§ 37)  an die Wärmedämmung von lüftungst echnischen Anlagen (§ 40)  an die Luftgeschwindigkeiten (§ 41)
Anhang 2a Gewichteter Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten E hwlk in kWh/m
2 I Wohnen MFH 35 II Wohnen EFH 35 III Verwaltung 40 IV Schulen 35 V Verkauf 40 VI Restaurants 45* VII Versammlungslokale 40 VIII Spitäler 70 IX Industrie 20 X Lager 20 XI Sportbauten 25* XII Hallenbäder Keine Anforderungen an E hwlk * Grenzwert ohne Berücksichtigung des Warmwasserbedarfs
Anhang 2b Nachweis mittels Standardlösungskombination Gebäudehülle Wärmeerzeugung A B C D E F G Anforderungen Elektr. Wärmepumpe Erd- sonde oder Wasse r Automatische Holzfeuerung Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare Ener g ien Elektr. Wärmepumpe Aus- senluft Stückholzfeuerung Gasbetriebene Wärmepumpe Fossiler Wärmeerzeuge r
1 Opake Bauteile gegen aussen 0.17 W/m 2 K Fenster 1.00 W/m
2 K Kontrollierte Wohnungslüftung x x x x - - -
2 Opake Bauteile gegen aussen 0.17 W/m 2 K Fenster 1.00 W/m
2 K Therm. Solaranlage für WW mit mind. 2% der EBF (x) (x) (x) (x) x - -
3 Opake Bauteile gegen aussen 0.15 W/m
2 K Fenster 1.00 W/m
2 K x x x - - - -
4 Opake Bauteile gegen aussen 0.15 W/m
2 K Fenster 0.80 W/m 2 K (x) (x) (x) x - - -
5 Opake Bauteile gegen aussen 0.15 W/m 2 K Fenster 1.00 W/m
2 K Kontrollierte Wohnungslüftung Therm. Solaranlage für WW mit mind. 2 % der EBF (x) (x) (x) (x) (x) x -
6 Opake Bauteile gegen aussen 0.15 W/m
2 K Fenster 0.80 W/m
2 K Kontrollierte Wohnungslüftung mind. 7 % der EBF (x) (x) (x) (x) (x) (x) x x Standardlösungskombi nation ist möglich (x) Standardlösungskombination is t möglich, aber bereits durch andere abgedeckt
Anhang 3 Anforderungen an Wärmeerzeu ger, Wassererwärmer, Warm- wasser- und Wärmespeicher
1. Anforderungen an Anlagen mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C Bei neuen Heizkesseln mit Gebl äsebrennern und einer Absicherun gs- temperatur wärmeträgerseitig v on über 110 °C sind die Anforderu ngen der Luftreinhalteverordnung einzuhalten . Ist dies aus technischen o der betriebli- chen Gründen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar, d ürfen Abgas- verluste gemäss folgendem Diagra mm nicht überschritten werden:
Abgasverluste in %
0
5
10
15
20
25
30
0 50 100 150 200 250 300 °C. Abgasverluste in % a b c d e
Absicherungstemperatur Wärmeträgerseite
1) Anlagetyp Inbetriebsetzung a Feuerungswärmeleistung bis 70 kW b Feuerungswärmeleistung über 70 kW bis 1992 c Oberste Laststufe von 2-stufigen oder modulierenden Anlagen d 1-stufige Anlagen e Unterste Laststufe von 2-stufigen oder modulierenden Anlagen ab 1993
1) Fassung gemäss RRV vom 25. Oktober 2011, in Kraft getreten auf den 29. Oktober 2011.
Anhang 3a Standardlösungen erneuerbare Energie beim Wärmeerzeugerer- satz SL1 Thermische Sonnenkollektor en für die Wassererwärmung Solaranlage: mindestens 2 % der Energiebezugsfläche SL2 Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung Holzfeuerung als Hauptwärmeerze uger und ein Anteil an erneuerba rer Energie für Warmwasser SL3 Wärmepumpe mit Erdsonde , Wasser oder Aussenluft Elektrisch angetriebene Wärmepu mpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig SL4 Mit Erdgas angetri ebene Wärmepumpe für Heizung und Wasser ganzjährig, entweder monovalent oder biv alent mit mindestens 50 % des Leistu ngsbedarfs und einem Wirkungsgrad von mindestens 120 % SL5 Fernwärmeanschluss Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien SL6 Wärmekraftkopplung elektrischer Wirkungsgrad mindest ens 25 % und für mindestens 60 % des Wärmebedarfs für H eizung und Warmwasser SL7 Warmwasserwärmepumpe mit Solarstromanlage Wärmepumpenboiler und Solarstr omanlage mit mindestens 5 W p pro m 2 Energiebezugsfläche SL8 Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle U-Wert Glas neue Fenster ≤ 0.7 W/m
2 K SL9 Wärmedämmung von Fa ssade und / oder Dach U-Wert Fassade / Dach / E strichboden ≤ 0.20 W/m
2 K, sanierte Fläche mindestens 0.5 m
2 pro m
2 Energiebezugsfläche SL10 Grundlast-Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebenen fos silem Spitzenkessel Mit erneuerbaren Energien auto matisch betriebener Grundlast- Wärmeerzeuger (Holzsc hnitzel, Pellets, Erdwä rme, Grundwasser od er Aussenluft) mit einer Wärmelei stung von mindestens 25 % der im Aus- legungsfall notwendigen Wärmelei stung ergänzt mit fossilem Bren n-
stoff bivalent betriebener Spitzenlast-Wärmeerzeuger für Heizun g und Warmwasser ganzjährig SL11 Kontrollierte Wohnungslüftung Neu-Einbau einer kontrolliert en Wohnungslüftung mit Wärmerückge - winnung und einem WRG-Wirkungs grad von mindestens 70 %
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