Verordnung betreffend Strassenmusik und Strassenkunst (782.420)
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Verordnung betreffend Strassenmusik und Strassenkunst

Strassenmusik und -kunst: Verordnung Verordnung betreffend Strassenmusik und Strassenkunst Vom 10. Januar 2012 (Stand 1. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 5 und 11 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG) vom 13. Februar 2019
1 ) sowie auf §
17. Mai
2 ) , ) beschliesst:

§ 1

1 Die Darbietung von Strassenmusik bzw. von Strassenkunst, das heisst das mit einer Geldsammlung verbundene Musizieren oder Darbieten von Strassenkunst durch Einzelpersonen oder Gruppen bis ma - ximal vier Personen ist auf dem Gebiet der Stadt Basel nur zu folgenden Zeiten gestattet: Montag bis Samstag, 11.00–12.30 Uhr; 16.00–20.30 Uhr.
1bis Die Darbietung von Strassenmusik bzw. von Strassenkunst in Gruppen von mehr als vier Personen richtet sich nach dem NöRG.
4 )
2 An Sonn- und Feiertagen ist die Darbietung von Strassenmusik bzw. von Strassenkunst verboten mit Ausnahme der verkaufsoffenen Sonntage von 13.00–18.30 Uhr.
3 Die Darbietungen dürfen erst zur vollen Stunde innerhalb der bewilligten Zeiten beginnen und müs - sen nach maximal 30 Minuten beendet werden. Zwischen der halben und der vollen Stunde sind Dar - bietungen verboten.

§ 2

1 Am gleichen Ort darf pro Tag und darbietende Einheit nicht mehr als eine halbe Stunde Strassenmu - sik bzw. -kunst dargeboten werden. Der darauffolgende neue Spielort muss ausserhalb der Hörweite (Radius) des vorangegangenen Spielortes und/oder anderer Darbietungen liegen.

§ 3

1 An den Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel ist das Musizieren bzw. die Darbietung von Strassenkunst gänzlich verboten. In der Nähe von Boulevard-Restaurationsbetrieben bedarf es zur Ausübung von Strassenmusik bzw. von Strassenkunst der ausdrücklichen Zustimmung der verantwort - lichen betrieblichen Fachperson.

§ 4

1 Lautstarke Instrumente (wie z.B. laut gespielte Schlag- und Blasinstrumente), überlauter Gesang so - wie elektronische Tonverstärker sind nicht zulässig.

§ 5

1 Die Polizei ist befugt, Strassenmusizierende oder Strassenkünstlerinnen und -künstler wegzuweisen, wenn sie sich nicht an diese Vorschriften halten oder wenn deren Spielweise resp. Lautstärke zu be - rechtigten Klagen Anlass geben. Ebenso kann die Polizei Personen wegweisen, wenn deren Darbie - tung zu einer Menschenansammlung mit Verkehrsbehinderung führt.
1) SG 253.100
2) SG 952.200
3) Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
4) Eingefügt am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
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Strassenmusik und -kunst: Verordnung

§ 6

1 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den einschlägigen Bestimmungen des Übertretungsstrafgesetzes bestraft. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. März 2012 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend Strassenmusik und Strassenkunst vom 18. Mai 2010 aufgehoben.
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