Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserun... (712.71)
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Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Luftseilbahn Unterterzen-Flumserberg AG

Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Luftseilbahn Unterterzen-Flumserberg AG vom 29. Juni 2004 (Stand 29. Juni 2004) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 6. Januar 2004 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 1 Bst. a und Art. 6 des Einführungsgesetzes zum eidgenös - sischen Eisenbahngesetz vom 7. Februar 1971 1 , Art. 56 und 60 des eidgenössischen Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 2 sowie Art. 30 ff. der eidgenössischen Verordnung über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz vom 18. Dezember 1995 3 als Beschluss: 4 Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen tritt der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eid - genossenschaft sowie dem Kanton St.Gallen einerseits und der Luftseilbahn Unter - terzen-Flumserberg AG anderseits über die Finanzierung technischer Verbesse - rungen bei.
2 Die Regierung wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen. Ziff. 2
1 Für die vom Kanton St.Gallen zu tragenden Kosten wird ein Kredit von Fr. 6 205 000.– gewährt.
2 Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2005 innert fünf Jahren abgeschrieben.
1 sGS 713.1 .
2 SR 742.101 .
3 SR 742.101.1 .
4 Vom Kantonsrat erlassen am 4. Mai 2004; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 29. Juni 2004; in Vollzug ab 29. Juni 2004.
Ziff. 3
1 Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum. 5 Die Regierung des Kantons St.Gallen erklärt: 6 Der Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Luftseilbahn Unterterzen-Flumserberg AG wurde am 29. Juni
2004 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 18. Mai bis
28. Juni 2004 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt wor - den ist. 7 Der Erlass wird ab 29. Juni 2004 angewendet.
5 Art. 7 bis Abs. 1 Bst. b RIG, sGS 125.1 .
6 Siehe ABl 2004, 1587.
7 Referendumsvorlage siehe ABl 2004, 1167.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 39–90 29.06.2004 29.06.2004 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.06.2004 29.06.2004 Erlass Grunderlass 39–90
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