Verordnung über den Tierschutz (365.500)
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Verordnung über den Tierschutz

Tierschutzverordnung Verordnung über den Tierschutz
1 ) (Tierschutzverordnung) Vom 7. Februar 2012 (Stand 1. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 42 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 2005
2 ) - tretungsstrafgesetzes (ÜStG) vom 13. Februar 2019
3 ) ,
4 ) beschliesst: I. Organisation

§ 1 Gesundheitsdepartement

1 Das Gesundheitsdepartement ist für die Aufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zu - ständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist.
2 Es erlässt ein Reglement über das Halten gefährlicher Tiere in Absprache mit dem Justiz- und Sicher - heitsdepartement hinsichtlich der Sicherheitsaspekte.

§ 2 Kantonales Veterinäramt

1 Das Kantonale Veterinäramt ist die kantonale Fachstelle gemäss Art. 33 TSchG. Es vollzieht die Tierschutzgesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 Es bestimmt eine Meldestelle für gefundene Tiere gemäss Art. 720a ZGB.

§ 3 Gemeinden

1 Die Gemeinden sind in ihrem Bereich zur Mithilfe beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung ver - pflichtet.

§ 4 Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei leistet dem Kantonalen Veterinäramt die nötige Amts- und Vollzugshilfe.
2 Sie ist neben dem Kantonalen Veterinäramt zuständig für die Verfolgung von Widerhandlungen ge - gen die Tierschutzgesetzgebung.
3 Sie vollzieht die Vorschriften über die Ausbildung von Jagdhunden in Absprache mit dem Kantona - len Veterinäramt.
4 Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und dem Kantonalen Veteri - näramt werden in einer Vereinbarung geregelt. II. Tierversuche

§ 5 Tierversuchskommission

1 Der Regierungsrat setzt eine Tierversuchskommission ein. Fachpersonen der Tierschutzorganisatio - nen, der versuchsdurchführenden Institute und Laboratorien sowie der Universität Basel sind darin angemessen vertreten.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt deren Präsidentin oder Präsi - denten.
1) Vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement formell zur Kenntnis genommen am 16. 11. 2012.
2) SR
3) SG 253.100
4) Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
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Tierschutzverordnung
3 Die Tierversuchskommission vollzieht die ihr durch die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung zu - gewiesenen Aufgaben.
4 Das Gesundheitsdepartement erlässt ein Reglement, das die Aufgaben der Kommission näher um - schreibt und deren Geschäftsgang regelt
5 )
. Das Sekretariat der Kommission wird vom Kantonalen Ve - terinäramt geführt.
5 Das Gesundheitsdepartement kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Einsetzung einer gemeinsamen Tierversuchskommission abschliessen.

§ 6 Bewilligungsverfahren für Tierversuche

1 Das Kantonale Veterinäramt prüft eingegangene Gesuche auf Vollständigkeit und fordert gegebenen - falls ergänzende Informationen ein.
2 Es unterbreitet Gesuche für belastende Tierversuche der Tierversuchskommission.
3 Bewilligungen werden vom Kantonalen Veterinäramt in der Regel innerhalb von drei Monaten er - teilt.

§ 7 Kontrolle der Versuchstierhaltungen und der Tierversuche

1 Das Kantonale Veterinäramt kontrolliert Versuchstierhaltungen und die Durchführung von Tierversu - chen; die Mitglieder der Tierversuchskommission werden beigezogen.
2 Die Kontrollen erfolgen in der Regel unangemeldet. III. Vollzug

§ 8 Mitwirkung Dritter

1 Das Kantonale Veterinäramt kann für Teilaufgaben des Vollzugs geeignete Stellen oder Sachverstän - dige beiziehen.

§ 9 Baubewilligungsgesuche

1 Das Bau- und Verkehrsdepartement unterbreitet Baugesuche, welche Tierhaltungen betreffen, dem Kantonalen Veterinäramt zur Stellungnahme.

§ 10 Kontrollen in Schlachtbetrieben

1 Das Kantonale Veterinäramt überwacht die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung in Schlachtbetrie - ben im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

§ 11 Beschwerdeverfahren

1 Das Beschwerdeverfahren gegenüber Verfügungen der Vollzugsorgane richtet sich nach dem Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976.

§ 12 Meldepflicht

1 - stösse gegen die Tierschutzgesetzgebung.
2 Die urteilende Behörde stellt Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen betreffend Wi - derhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung dem Kantonalen Veterinäramt zu, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind.
5)

§ 5 Abs. 4: Reglement für die gemeinsame Kommission für Tierversuche der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau (Reglement

Tierversuchskommission) vom 19. 10. 2012 ( KtBl: 2012 II 1931).
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Tierschutzverordnung Schlussbestimmung ¹ Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.
6 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend den Tierschutz und das Halten gefährlicher Tiere (Tierschutzverordnung) vom

22. Dezember 1981 aufgehoben.

² Die Verordnung ist gemäss Art. 42 Abs. 2 TSchG dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte - ment zur Kenntnis zu bringen.
6) Wirksam seit 12. 2. 2012.
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