Vereinbarung zwischen dem Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg und dem R... (633.250)
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Vereinbarung zwischen dem Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg und dem Regierungsrat des Kantons Aargau betreffend Befreiung gewisser Zuwendungen von sämtlichen Erbschafts- und Schenkungssteuern

Vereinbarung zwischen dem Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg und dem Regierungsrat des Kantons Aargau betreffend Befreiung gewisser Zuwendungen von sämtlichen Erbschafts- und Schenkungssteuern Vom 10. Dezember 1971/4. Januar 1972

1. Der Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg und der

Regierungsrat des Kantons Aargau vereinbaren, die Vermögens- zuwendungen durch Verfügung von Tode s wegen oder durch Schen- kung zu Gunsten folgender Institutionen, welche ihren Sitz im andern vertragsschliessenden Kanton haben, von jeg licher kantonaler und kommunaler Erbschafts- und Schenkungssteuer oder deren entspre- chenden Abgaben zu befreien: a) Den Staat und seine Anstalten; b) die Einwohner- und Ortsbürgergem einden sowie ihre Anstalten; c) die juristischen Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbst- hilfezwecke zu verfolgen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken widmen und sie im ande rn Kanton oder im allgemein schweizerischen Interesse erfüllen; d) die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christ-katholische Landeskirch e und ihre Kirchgemeinden.

2. Die vorliegende Vereinbarung is t nicht anwendbar, wenn und inso-

weit als der Erblasser ausdrücklich die Bezahlung von Erbschafts- steuern nicht dem Empfänger de r Vermögenszuwendung, sondern den gesetzlichen oder eingesetzten Erben auferlegt hat.

3. Die vorliegende Vereinbarung tr itt rückwirkend auf den 1. Januar

1971 in Kraft. Sie kann von beiden Parteien jederzeit, unter Beob- achtung einer Frist von sechs Monaten, gekündigt werden. AGS 1996 S. 241
Neuenburg, den 4. Januar 1972 Im Namen des Staatsrates Der Präsident: J ACQUES B ÉGUIN Der Staatskanzler: J EAN -P IERRE P ORCHAT Aarau, den 10. Dezember 1971 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: D R . L. W EBER Der Staatsschreiber: D R . H. S UTER
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