Verordnung über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne eine gymnasiale Ma... (216.12)
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Verordnung über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne eine gymnasiale Maturität zum Studium an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen

Verordnung über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne eine gymnasiale Maturität zum Studium an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen vom 11. August 2015 (Stand 1. Januar 2015) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule St.Gallen vom 19. April 2006 1 als Verordnung: 2 I. Zulassung zum Studiengang Kindergarten und Primarschule (1.)

Art. 1 Prüfungsfreie Zulassung

1 Die Zulassung zum Studiengang Kindergarten und Primarschule setzt alternativ zur gymnasialen Maturität den Passerellen-Lehrgang, den Abschluss einer Fach - hochschule oder die Fachmaturität Pädagogik voraus.

Art. 2 Zulassung mittels Ergänzungsprüfung Pädagogische Hochschule

1 Absolventinnen und Absolventen einer Diplom-, Fach-, Wirtschafts- oder Berufsmittelschule sowie Berufsleute mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis und mehrjähriger Berufserfahrung erbringen für die Zulassung zum Studiengang Kin - dergarten und Primarschule der Pädagogischen Hochschule St.Gallen den Nach - weis zusätzlicher Allgemeinbildung.
2 Der Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung wird erbracht durch das Bestehen der Ergänzungsprüfung Pädagogische Hochschule an der Interstaatlichen Maturi - tätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans (ISME).
1 sGS 216.0 .
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 31. August 2015, ABl 2015, 2161 ff.; rückwirkend in Vollzug ab 1. Januar 2015.

Art. 3 Zulassung in besonderen Fällen

1 Im Einzelfall kann zugelassen werden, wer eine gleichwertige Vorbildung nach - weist.
2 Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten im Aufnahmereglement. II. Zulassung zum Studiengang Sekundarstufe I (2.)

Art. 4 Prüfungsfreie Zulassung

1 Die Zulassung zum Studiengang Sekundarstufe I setzt alternativ zur gymnasialen Maturität den Passerellen-Lehrgang oder den Abschluss einer Fachhochschule voraus.

Art. 5 Zulassung in besonderen Fällen

1 Im Einzelfall kann zugelassen werden, wer eine gleichwertige Vorbildung nach - weist.
2 Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten im Aufnahmereglement. III. Schlussbestimmungen (3.)

Art. 6 3

Art. 7 4

3 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
4 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2015-065 11.08.2015 01.01.2015 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.08.2015 01.01.2015 Erlass Grunderlass 2015-065
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