Verordnung über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne eine gymnasiale Maturität zum Studium an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen
                            Verordnung  über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne eine  gymnasiale Maturität zum Studium an der Pädagogischen  Hochschule St.Gallen  vom 11. August 2015 (Stand 1. Januar 2015)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  23   Abs.  2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule  St.Gallen vom 19.  April 2006  1  als Verordnung:  2  I. Zulassung zum Studiengang Kindergarten und Primarschule  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Prüfungsfreie Zulassung
                            1  Die Zulassung zum Studiengang Kindergarten und Primarschule setzt alternativ  zur gymnasialen Maturität den Passerellen-Lehrgang, den Abschluss einer Fach  -  hochschule oder die Fachmaturität Pädagogik voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zulassung mittels Ergänzungsprüfung Pädagogische Hochschule
                            1  Absolventinnen   und   Absolventen   einer   Diplom-,   Fach-,   Wirtschafts-   oder  Berufsmittelschule sowie Berufsleute mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis und  mehrjähriger Berufserfahrung erbringen für die Zulassung zum Studiengang Kin  -  dergarten und Primarschule der Pädagogischen Hochschule St.Gallen den Nach  -  weis zusätzlicher Allgemeinbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung wird erbracht durch das Bestehen  der Ergänzungsprüfung Pädagogische Hochschule an der Interstaatlichen Maturi  -  tätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans (ISME).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  216.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Amtsblatt veröffentlicht am 31.  August 2015, ABl 2015, 2161 ff.; rückwirkend in Vollzug  ab 1.  Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zulassung in besonderen Fällen
                            1  Im Einzelfall kann zugelassen werden, wer eine gleichwertige Vorbildung nach  -  weist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten im Aufnahmereglement.  II. Zulassung zum Studiengang Sekundarstufe I  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Prüfungsfreie Zulassung
                            1  Die Zulassung zum Studiengang Sekundarstufe I setzt alternativ zur gymnasialen  Maturität   den   Passerellen-Lehrgang   oder   den   Abschluss   einer   Fachhochschule  voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zulassung in besonderen Fällen
                            1  Im Einzelfall kann zugelassen werden, wer eine gleichwertige Vorbildung nach  -  weist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten im Aufnahmereglement.  III. Schlussbestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 3
Art. 7 4
                            3  Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2015-065  11.08.2015  01.01.2015  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.2015  01.01.2015  Erlass  Grunderlass  2015-065