Verordnung zum Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft
Verordnung zum Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft Vom 14. August 2012 (Stand 1. Mai 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , * beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung bezeichnet die Zuständigkeiten der kantonalen Dienststel - len zum Vollzug des Strassenverkehrsrechts von Bund und Kanton.
§ 2 Polizei Basel-Landschaft
1 Die Polizei Basel-Landschaft ist insbesondere zuständig für:
a. die Verweigerung und den Entzug von Lernfahr- und Führerausweisen sowie von Fahrlehrerbewilligungen;
b. die Anordnung von Verwarnungen betreffend Führerausweise;
c. die Aberkennung ausländischer Führerausweise;
d. die nichtperiodische Fahreignungsabklärung. Bei Lernfahrausweisgesu - chen für Abklärungen betreffend Alkohol und Drogen sowie betreffend medizinische Spezialfälle;
e. die Anordnung und Kontrolle von Auflagen betreffend Alkohol und Drogen sowie betreffend medizinische Spezialfälle;
f. die Anordnung medizinisch bedingter Kontrollfahrten;
g. die Anordnung von Verkehrsunterricht bei verkehrsauffälligen Fahr - zeuglenkerinnen und Fahrzeuglenkern;
h. die Abklärungen im Zusammenhang mit der Wiederzulassung als Ver - kehrsteilnehmerin oder Verkehrsteilnehmer und die Anordnung von Aufla - gen bei unbefristeten Führerausweisentzügen;
i. die Anordnung von Fahrverboten für Führerinnen oder Führer motorloser Fahrzeuge, für die kein Führerausweis benötigt wird;
1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1015
k. die Erteilung der Bewilligung
1. für Veranstaltungen, die den Verkehr auf Kantonsstrassen tangieren oder behindern;
2. für rennsportliche Veranstaltungen, nach Anhören der Gemeinde;
3. für die Benützung von zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebs liegenden öffentlichen Strassen ohne Kontroll - schilder (werkinterner Verkehr)
2 ) ;
4. für Versuchsfahrten gemäss Art. 53 SVG
3 ) ;
l. die Erteilung der Ausnahmebewilligung
1. für die Benützung von Strassen oder die Verwendung von Motorfahrzeugen;
2. für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte;
3. für Fahrten während des Sonntags- und Nachtfahrverbots;
4. für die gewerbliche Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge so - wie die Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei Umzügen und dergleichen;
m. die Meldung der Strassenverkehrsunfälle an die zuständige Bundesstelle;
n. die Aufsicht über die Signalisation auf Kantons- und Gemeindestrassen.
2 Die Polizei Basel-Landschaft ist ausserdem zuständig für:
a. die Erteilung der Bewilligung zum zeitlich beschränkten Abstellen von Motorfahrzeugen und Anhängern ohne Kontrollschilder auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen (§ 7 SVG BL
4 ) );
b. die Erteilung der Bewilligung zum regelmässigen Parkieren von schweren Motorwagen und Anhängern über Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen auf Kantonsstrassen ausserhalb von besonders gekennzeichneten Park - plätzen (§ 8 SVG BL);
c. die Entfernung von vorschriftswidrig parkierten oder den Verkehr behin - dernden oder gefährdenden Fahrzeugen (§ 10 SVG BL);
d. die Erteilung der Bewilligung betreffend Parkierungserleichterungen für Personen und Organisationen, die beruflich die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt sicherstellen (§ 11 SVG BL).
§ 3 Motorfahrzeugkontrolle
1 Die Motorfahrzeugkontrolle ist insbesondere zuständig für:
a. die Erteilung von Lernfahr- und Führerausweisen;
b. die Umschreibung ausländischer Führerausweise in schweizerische Füh - rerausweise;
2) SR 741.31 , Art. 33
3) SR 741.01
4) GS 37.1009, SGS 481 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1015
c. die Anordnung von Kontrollfahrten im Zusammenhang mit der Umschrei - bung ausländischer Führerausweise in schweizerische Führerausweise;
d. die Verweigerung der Umschreibung ausländischer Führerausweise in schweizerische Führerausweise;
e. die periodische Fahreignungsabklärung und die Abklärungen betreffend Gesuche um Erteilung des Lernfahrausweises;
f. die Anordnung und Kontrolle medizinischer Auflagen;
g. die Erteilung und den Entzug von Fahrzeugausweisen;
h. die Erteilung der Bewilligung:
1. zur Ausübung des Fahrlehrerberufs,
2. zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Gelblicht, Blaulicht und Wech - selklanghorn,
3. betreffend Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen sowie für Personen oder Organisationen, die sie regelmässig trans - portieren (§ 11 SVG BL);
i. die Bewilligung von Weiterausbildungskursen für Inhaberinnen und Inha - ber eines Führerausweises auf Probe sowie die Aufsicht über die Durch - führung der Weiterausbildung;
k. die Zulassung zur Ausbildung beim Verkehrssicherheitsrat als Moderato - rin oder Moderator für Weiterausbildungskurse für Inhaberinnen und Inha - ber eines Führerausweises auf Probe sowie die Bewilligung der Tätigkeit als Moderatorin oder Moderator;
l. die Durchführung des Versicherungskündigungsverfahrens
5 ) ;
m. die Überwachung der Einhaltung der periodischen Fahrzeugprüfungs - pflicht
6 ) ;
n. die Abgabe und den Einzug von Kontrollschildern;
o. die Erhebung der kantonalen Motorfahrzeugsteuer sowie der Schwerver - kehrsabgabe des Bundes gemäss Schwerverkehrsabgabeverordnung
7 )
.
§ 4 Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
1 Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist insbesonde - re zuständig für:
a. die Betriebskontrolle betreffend Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der berufs - mässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen
8 ) ;
b. die Betriebskontrolle betreffend Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der berufs - mässigen Führer und Führerinnen von leichten Personentransportfahr - zeugen und schweren Personenwagen
9 ) ;
5) SR 741.31 , Art. 7
6) SR 741.41 , Art. 33
7) SR 641.811
8) SR 822.221 und SR 741.013 , Art. 20–22
9) SR 822.222 und SR 741.013 , Art. 20–22 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1015
c. die Kontrolle der gewerbsmässigen Vermieter von Motorfahrzeugen
10 )
.
§ 5 Amt für Umweltschutz und Energie *
1 Das Amt für Umweltschutz und Energie erfüllt die dem Kanton übertragenen Aufgaben beim Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über Gefahrgut - beauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern.
11 ) *
§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Regierungsratsbeschluss vom 4. Dezember 1963
12 ) betreffend den Transport von Raupenfahrzeugen wird aufgehoben.
§ 7 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
10) SR 741.51 , Art. 70
11) GGBV; SR 741.622
12) GS 22.552, SGS 481.14 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1015
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.08.2012 01.09.2012 Erlass Erstfassung GS 37.1015
26.03.2019 01.05.2019 Ingress geändert GS 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 § 5 Titel geändert GS 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 § 5 Abs. 1 geändert GS 2019.018 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.08.2012 01.09.2012 Erstfassung GS 37.1015 Ingress 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.018
§ 5 26.03.2019 01.05.2019 Titel geändert GS 2019.018
§ 5 Abs. 1 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.018
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1015
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