Reglement betreffend die Erhebung von Verwaltungsgebühren (BeE 153.840)
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Reglement betreffend die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebührenreglement Reglement betreffend die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenreglement) Vom 15. Juni 2020 (Stand 1. Juli 2020) Der Gemeinderat Bettingen, gestützt auf die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
1 ) , § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
2 ) , § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) vom 11. Januar 2017
3 ) und die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettin - gen vom 26. April 2016
4 ) , beschliesst: A. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt die Erhebung von Gebühren für Bewilligungen, Bescheinigungen und ver - schiedene Dienstleistungen der Gemeindeverwaltung.

§ 2 Definition und Höhe der Gebühren

1 Die Gebühren sind das Entgelt für Verwaltungshandlungen der Gemeinde und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen und Verhandlungen.
2 Die Gebühren bemessen sich grundsätzlich nach dem gesamten mittelbaren und unmittelbaren Ver - waltungsaufwand und sollen kostendeckend sein. Im Übrigen sind die Grundsätze des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren massgeblich.
3 Für ausserordentlichen Verwaltungsaufwand sowie bei besonders hohen Vermögensinteressen der Gebührenpflichtigen kann die Gebühr um das Doppelte erhöht werden.

§ 3 Gebührenerlass

1 Gebühren können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt, wenn gemeinnützige Zwecke verfolgt werden oder wenn die Gebühr unter Würdigung der gesamten Umstände als zu hoch erscheint. Das begründete Erlassgesuch ist an die Gemeindeverwal - tung zu richten. B. Gebühren
1 Es werden folgende Kanzleigebühren erhoben: Für das Erstellen von Fotokopien / A4, pro Kopie Fr. 0.50 Spesen für Porti, Telefon, Fax, Publikationen usw. nach Aufwand
1) SG 111.100
2) SG 153.800
3) SG 122.200
4) BeE 111.100
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Verwaltungsgebührenreglement

§ 5 Zahlungsfristen und Mahngebühren

1 Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Verzugszins von
5% erhoben werden.
2 Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkasso - massnahmen erhoben werden. Diese betragen: erste Mahnung gratis Mahngebühren ab zweiter Mahnung je Fr. 40.00 Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen Fr. 50.00

§ 6 Besondere Gebühren der Gemeindeverwaltung

1 Die Gemeindeverwaltung erhebt folgende Gebühren im Bereich Einwohnerdienste: Gebühr

1. Fr. 20.00

2. Fr. 40.00

3. Fr. 10.00

4. Fr. 20.00

5. gratis

6. Fr. 30.00

Fr. 00.10

7. Fr. 25.00

8. Fr. 15.00

9. Fr. 15.00

10. Fr. 20.00

11. Fr. 10.00

12. Fr. 25.00

13. Fr. 15.00

14. Fr. 70.00

15. Fr. 35.00

16. Fr. 50.00

17. Fr. 100.00

18. Fr. 10.00

19. Fr. 20.00

20. Fr. 20.00

21. Fr. 30.00

22. Fr. 20.00

23. Fr. 20.00

24. Fr. 50.00

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Verwaltungsgebührenreglement
2 Die Gemeindeverwaltung erhebt folgende Gebühren im Bereich Bauwesen / Werkhof: Art der Gebühr Gebühr

1. Arbeiten und Dienstleistungen des Aussendienstes pro Stunde und Mitarbeitenden Fr. 90.00

2. Transport- und Spezialfahrzeuge inkl. Bedienung Fr. 120.00

3. Hausnummern Fr. 40.00

4. Materialbezug ab Werkhof nach Aufwand

5. Absperrmaterial und Signalisation - abgeholft ab Werkhof:

5.1 Miete Fr. 10.00

5.2 Depot Fr. 30.00

6. Tischgarnituren zur Nutzung in Bettingen:

6.1 Miete pro Stück und Bestellung Fr. 5.00

6.2 Miete pro Stück und Bestellung inkl. Lieferung in Bettingen Fr. 10.00

7. Tischgarnituren zur Nutzung in Riehen und Basel:

7.1 Miete pro Stück und Bestellung Fr. 10.00

7.2 Depot Fr. 500.00

8. Partyzelt 3x4m pro Wochenende Fr. 70.00

3 Die Ansätze der Gebühren für die Inanspruchnahme des öffentlichen Raums richten sich nach der Verordnung zum Allmendgebührengesetz vom 26. November 2002.
4 Der Verkauf von Tageskarten Gemeinde der SBB durch die Gemeindeverwaltung wird in einem se - paraten Gemeinderatsbeschluss geregelt. Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement betreffend die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 31. August 2010 aufgehoben.
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