Verordnung über die Entschädigung der Aufwendungen für Lehrabschlussprüfungen im Rahmen der Berufsbildungsgesetzgebung
                            1  Verordnung  über die Entschädigung der Aufwendungen  für Lehrabschlussprüfungen im Rahmen der  Berufsbildungsgesetzgebung   1)  Vom 14. Januar 1991  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  15  Abs.  4,  §  28  und  §  29  Abs.  2  des  Einführungsgesetzes  zum  Bundesgesetz  über  die  Berufsb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983   2)    und  §  16  des  Dekretes  über  die  Berufsbildung  (Berufsbildungs-  dekret) vom 5. November 1985   3)  ,  beschliesst:  I. Expertenentschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            4)  Allgemeine Ansätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   nach § 16 des Einführungsgesetzes  zum  Bundesgesetz  über  die  Berufs  bildung  vom  8.  November  1983  über-  tragen,  entschädigt  der  Kanton  dieser    die  Tätigkeit  der  Prüfungsexpertin-  nen  und  -experten  nach  den  Ansä  tzen  der  Verordnung  über  Prüfungs-  entschädigungen vom 20. Dezember 2000   5)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ausbezahlten  Spesen  werden  nach  Massgabe  des  Dekretes  über  Spesen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss § 3 Abs. 2 der Vero
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Dezember 2000, in Kraft seit 1. April 2001 (AGS 2001 S. 6).
                            2)  SAR 422.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 422.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss § 3 Abs. 2 der Vero
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Dezember 2000, in Kraft seit 1. April 2001 (AGS 2001 S. 6).
                            5)  SAR 165.173
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzungsgelder  und  übrige  Entschädigungen  vom  14.  März  2000   1)  vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2–4
                            2)  II. Andere Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Über  Beiträge  an  die  Anschaffung  oder  die  Erstellung  von  EDV-Pro-  grammen bis zu Fr. 7'000.–, welche  die Prüfungsorganisation erleichtern,  entscheidet  das  Amt  für  Berufsbil  dung.  Über  die  Anschaffung  führt  das  Prüfungsgremium ein Inventar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Der Kanton übernimmt die Kosten für  –      den  Druck  der  vom  Amt  für  Be  rufsbildung  und  den  Kreiskommis-  sionen  des  Schweiz.  Kaufmännischen  Verba  Prüfungsprogramme;  –  die Notenausweise und die Fähigkeitszeugnisse;  –      das  Papier  für  Prüfungsarbeiten  (i  nkl.  Druckkosten),  soweit  es  sich  nicht um Prüfungsmaterial im  Sinne von § 1 Abs. 3 handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Die  Kosten  für  die  Organisati  on  und  die  Durchführung  der  Prüfungen  durch Fachkommissionen, we  lche das Amt für Berufsbildung wählt, trägt  der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1    Führt  ein  Berufsverband  die  Lehrabschlussprüfungen  durch,  werden  die  organisatorischen  und  administrativen    Kosten,  insbesondere  für  die  Prü-  fungsleitung,  das  Sekretariat,  di  e  Rechnungsführung,  die  Sitzungen  der  Prüfungskommission,   nach   ausgewie  senem   Aufwand   vergütet,   wobei  jedoch folgende Limiten gelten:  a)    Fr. 40.– pro Prüfungskandidat,   mindestens jedoch Fr. 500.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 165.170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben  durch  §  3  Abs.  2  der  Verordnung  über  Prüfungsentschädigungen  vom 20. Dezember 2000, in Kraft se  it 1. April 2001 (AGS 2001 S. 6).  ) der Verbände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  b)     Fr.  20.–  pro  Prüfungskandidat  fü  r  Teilprüfungen  gemäss  Art.  39  des  Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 1978   1)  und für Zwischenprüfungen gemäss § 15 EG BBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  stimmungen  des  Bundes  besonders  hohe  Organisationskosten  nachgewiesen  ,  so  kann  das  Amt  für  Berufsbil-  dung  einen  Betrag  von  höchstens  Fr.  70.–  pro  Prüfungskandidat  ausrich-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  kommission  stellen,  können  diese  vom  Pflichtunterricht  entlasten  oder  entsprechend   entschädigen.   Die   Kosten   für   die   Entlastung   oder   die  Entschädigung sind der betreffenden  Kreiskommission vollumfänglich zu  belasten  und  gehören  zum  ausgewiese  nen  Aufwand.  Über  die  Höhe  der  Entschädigungen  bzw.  über  die  Zahl  der  Stundenentlast  ungen  erlässt  das  Amt  für  Berufsbildung  Empfehlungen.    Der  Kanton  entschädigt  gemäss  dem Pauschalbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Die  Kreiskommissionen  und  die  Träg  erorganisationen  von  gewerblich-  industriellen  Lehrabschlussprüfunge   2)  berechtigt, von Lehrbetrieben einen kos  tendeckenden Beitrag zu erheben.  Dieser kann bei Repetenten ohne Le  hrvertrag oder bei  Kandidaten gemäss  Art. 41 BBG   auch vom Prüfungskandidaten eingefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Für  die  Abrechnung  der  Kosten  der  Durchführung  der  BMS-Prüfungen  gelten die Weisungen des BIGA und  des Amtes für Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  on  oder  in  Zusammenarbeit  mit  dem  Amt  für  Berufsbildung  durchgeführt  werden,  werden  folgende  Kosten  entschädigt oder können angerechnet werden:  a)   4)    Entschädigungen an Teilnehmer:  Nach den Weisungen des B  undesamtes für Berufsbildung  und Technologie (BBT);  b)    Kosten der Kursleiter, i  nkl. Organisation des Kurses:  bis Fr. 400.–  für eintägige Kurse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss § 3 Abs. 2 der Vero
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Dezember 2000, in Kraft seit 1. April 2001 (AGS 2001 S. 6).
                            Kostenbeiträge  BMS-P  r  üfungen  Expertenkurse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis Fr. 800.–  für mehrtägige Kurse;  c)    Entschädigungen an Referenten:  bis Fr. 120.–  pro Lektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Berufsschulen  stellen  nach    Möglichkeit  Räumlichkeiten  und  Lehr-  mittel kostenlos zur Verfügung. In a  nderen Fällen kann der Kanton Miet-  beiträge ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Andere  kursbedingte  Aufwendungen,  richtshilfen, gehen zu Lasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1    Diese  Verordnung  ist  in  der  Geset  zessammlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  am 1. Januar 1991 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verordnung  über  die  Entschädigung  der  Expertentätigkeit  an  Prü-  fungen  im  Rahmen  der  Berufsb  ildungsgesetzgebung  vom  23.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987   1)   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 12 S. 207