Verordnung über die Entschädigung der Aufwendungen für Lehrabschlussprüfungen im Rahmen der Berufsbildungsgesetzgebung
1 Verordnung über die Entschädigung der Aufwendungen für Lehrabschlussprüfungen im Rahmen der Berufsbildungsgesetzgebung 1) Vom 14. Januar 1991 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 15 Abs. 4, § 28 und § 29 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsb
1983 2) und § 16 des Dekretes über die Berufsbildung (Berufsbildungs- dekret) vom 5. November 1985 3) , beschliesst: I. Expertenentschädigungen
§ 1
4) Allgemeine Ansätze
1 nach § 16 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufs bildung vom 8. November 1983 über- tragen, entschädigt der Kanton dieser die Tätigkeit der Prüfungsexpertin- nen und -experten nach den Ansä tzen der Verordnung über Prüfungs- entschädigungen vom 20. Dezember 2000 5) .
2 ausbezahlten Spesen werden nach Massgabe des Dekretes über Spesen,
1) Fassung gemäss § 3 Abs. 2 der Vero
20. Dezember 2000, in Kraft seit 1. April 2001 (AGS 2001 S. 6).
2) SAR 422.100
3) SAR 422.110
4) Fassung gemäss § 3 Abs. 2 der Vero
20. Dezember 2000, in Kraft seit 1. April 2001 (AGS 2001 S. 6).
5) SAR 165.173
Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 1) vergütet.
§ 2–4
2) II. Andere Entschädigungen
§ 5
Über Beiträge an die Anschaffung oder die Erstellung von EDV-Pro- grammen bis zu Fr. 7'000.–, welche die Prüfungsorganisation erleichtern, entscheidet das Amt für Berufsbil dung. Über die Anschaffung führt das Prüfungsgremium ein Inventar.
§ 6
Der Kanton übernimmt die Kosten für – den Druck der vom Amt für Be rufsbildung und den Kreiskommis- sionen des Schweiz. Kaufmännischen Verba Prüfungsprogramme; – die Notenausweise und die Fähigkeitszeugnisse; – das Papier für Prüfungsarbeiten (i nkl. Druckkosten), soweit es sich nicht um Prüfungsmaterial im Sinne von § 1 Abs. 3 handelt.
§ 7
Die Kosten für die Organisati on und die Durchführung der Prüfungen durch Fachkommissionen, we lche das Amt für Berufsbildung wählt, trägt der Kanton.
§ 8
1 Führt ein Berufsverband die Lehrabschlussprüfungen durch, werden die organisatorischen und administrativen Kosten, insbesondere für die Prü- fungsleitung, das Sekretariat, di e Rechnungsführung, die Sitzungen der Prüfungskommission, nach ausgewie senem Aufwand vergütet, wobei jedoch folgende Limiten gelten: a) Fr. 40.– pro Prüfungskandidat, mindestens jedoch Fr. 500.–;
1) SAR 165.170
2) Aufgehoben durch § 3 Abs. 2 der Verordnung über Prüfungsentschädigungen vom 20. Dezember 2000, in Kraft se it 1. April 2001 (AGS 2001 S. 6). ) der Verbände
3 b) Fr. 20.– pro Prüfungskandidat fü r Teilprüfungen gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 1978 1) und für Zwischenprüfungen gemäss § 15 EG BBG.
2 stimmungen des Bundes besonders hohe Organisationskosten nachgewiesen , so kann das Amt für Berufsbil- dung einen Betrag von höchstens Fr. 70.– pro Prüfungskandidat ausrich- ten.
3 kommission stellen, können diese vom Pflichtunterricht entlasten oder entsprechend entschädigen. Die Kosten für die Entlastung oder die Entschädigung sind der betreffenden Kreiskommission vollumfänglich zu belasten und gehören zum ausgewiese nen Aufwand. Über die Höhe der Entschädigungen bzw. über die Zahl der Stundenentlast ungen erlässt das Amt für Berufsbildung Empfehlungen. Der Kanton entschädigt gemäss dem Pauschalbeitrag.
§ 9
Die Kreiskommissionen und die Träg erorganisationen von gewerblich- industriellen Lehrabschlussprüfunge 2) berechtigt, von Lehrbetrieben einen kos tendeckenden Beitrag zu erheben. Dieser kann bei Repetenten ohne Le hrvertrag oder bei Kandidaten gemäss Art. 41 BBG auch vom Prüfungskandidaten eingefordert werden.
§ 10
Für die Abrechnung der Kosten der Durchführung der BMS-Prüfungen gelten die Weisungen des BIGA und des Amtes für Berufsbildung.
§ 11
1 on oder in Zusammenarbeit mit dem Amt für Berufsbildung durchgeführt werden, werden folgende Kosten entschädigt oder können angerechnet werden: a) 4) Entschädigungen an Teilnehmer: Nach den Weisungen des B undesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT); b) Kosten der Kursleiter, i nkl. Organisation des Kurses: bis Fr. 400.– für eintägige Kurse,
1) SR 412.10
2) SR 412.10
3) SR 412.10
4) Fassung gemäss § 3 Abs. 2 der Vero
20. Dezember 2000, in Kraft seit 1. April 2001 (AGS 2001 S. 6).
Kostenbeiträge BMS-P r üfungen Expertenkurse
bis Fr. 800.– für mehrtägige Kurse; c) Entschädigungen an Referenten: bis Fr. 120.– pro Lektion.
2 Die Berufsschulen stellen nach Möglichkeit Räumlichkeiten und Lehr- mittel kostenlos zur Verfügung. In a nderen Fällen kann der Kanton Miet- beiträge ausrichten.
3 Andere kursbedingte Aufwendungen, richtshilfen, gehen zu Lasten des Kantons.
§ 12
1 Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
2 Die Verordnung über die Entschädigung der Expertentätigkeit an Prü- fungen im Rahmen der Berufsb ildungsgesetzgebung vom 23. Februar
1987 1) ist aufgehoben.
1) AGS Bd. 12 S. 207
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