Beschluss über die Benützung der Seeufer durch Privatpersonen (753.12)
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Beschluss über die Benützung der Seeufer durch Privatpersonen

Beschluss über die Benützung der Seeufer durch Privatpersonen vom 20.02.1973 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen; gestützt auf das Baugesetz vom 15. Mai 1962; gestützt auf die Artikel 64 und folgende des interkantonalen Reglementes vom 16. Mai 1960 über die Schifffahrtspolizei; gestützt auf den Beschluss vom 8. Juni 1962 über die Schifffahrtspolizei auf den Gewässern des Kantons Freiburg; gestützt auf den Beschluss vom 31. Dezember 1963 über die Benützung der öffentlichen oder privaten Sachen des Staates hinsichtlich dem Bau von Feri - enhäusern, in Erwägung: Die immer stärkere Benützung der Seeufer durch Privatpersonen beschäftigt die Gemeinde- und Kantonsbehörden wie auch die interessierten Kreise des Natur- und Landschaftsschutzes. Diese Benützung macht sich besonders an den Ufern des Murtensees bemerkbar. Mit der steten Zunahme der Anzahl Schiffe gelangt man zu einer Vermeh - rung der privaten Ankerplätze und Schiffsstege längs der Ufer. Gewisse An - lagen sind auf Zusehen hin bewilligt worden, wobei jedoch eine stattliche Zahl ohne jegliche Bewilligung erstellt worden ist. Der Bau dieser Anlagen führt oft zu Zerstörung des Schilfgürtels, dies verstösst gegen Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Landschaftsschutz. Zudem werden dadurch die Ufer versperrt. Dies ist mit den Erfordernissen des Naturschutzes unvereinbar und schadet den Interessen der Fischerei, ja selbst der Sicherheit der Schifffahrt. Eine Regelung in dieser Sache kann nur in Zusammenarbeit zwischen dem Staat und den interessierten Gemeinden erreicht werden, damit in Zukunft die Verankerungspunkte in einem gemeinsamen Hafen zusammengezogen wer - den. Im Hinblick auf die Schaffung solcher Häfen empfiehlt es sich, keine neuen Bewilligungen zum Bau von privaten Stegen oder anderen Schiffstegen mehr zu erteilen. Die Tatsache, dass eine grosse Zahl Anlagen, bewilligt oder
nicht, bereits vorhanden ist, kann nicht rechtfertigen, dass man einen Weg weitergeht, der offensichtlich im Gegensatz zum öffentlichen Interesse steht. Auf den Antrag der Baudirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Das Amt für Umwelt, das Bau- und Raumplanungsamt, das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt, das Amt für Wald und Natur und der Gemeinderat der Ufergemeinden sind beauftragt, gemeinsam alle Massnah - men zur Beseitigung der mit oder ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund stehenden privaten Brücken- und Schiffsstege zu studieren, und sie durch Kleinschiffhäfen zu ersetzen.

Art. 2

1 Es werden keine neuen Bewilligungen zum Bau von privaten Brücken- oder anderen Schiffsstegen auf öffentlichem Grund erteilt.

Art. 3

1 Die ohne Bewilligung erstellten privaten Brücken- und Schiffsstege werden auf Weisung der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt abgebrochen. Gegebenenfalls wird der Abbruch auf Kosten des Eigentümers ausgeführt.

Art. 4

1 Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt wird den Abbruch privater Stege, die auf Zusehen hin bewilligt worden sind, durch eine sechs Monate zuvor gegebene Aufforderung, verlangen.
2 Diese Anlagen müssen spätestens innert Jahresfrist nach der Erstellung der gemeinsamen Ersatzhäfen abgebrochen sein.

Art. 5

1 Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt, der sofort in Kraft tritt.
2 Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Ge - setzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.02.1973 Erlass Grunderlass 20.02.1973 BL/AGS 1973 f 31 / d 31
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
08.04.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_054
27.05.2014 Art. 1 geändert 01.07.2014 2014_052
12.09.2016 Art. 1 geändert 01.05.2016 2016_111
02.04.2019 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
18.03.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.02.1973 20.02.1973 BL/AGS 1973 f 31 / d 31

Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 1 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 1 geändert 27.05.2014 01.07.2014 2014_052

Art. 1 geändert 12.09.2016 01.05.2016 2016_111

Art. 1 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 3 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032

Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 4 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032

Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 5 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032

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