Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein A.Rh.) in der Stadt St.Gallen
Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein A.Rh.) in der Stadt St.Gallen vom 22. Mai 1990 (Stand 20. August 1990) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen vereinbaren: 1
Art. 1 Schulbesuch
1 Die Schüler aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein A.Rh.) besuchen den Kinder - garten und die Volksschule in der Stadt St.Gallen. Die Klassenzuteilung erfolgt durch die Schulverwaltung der Stadt St.Gallen.
Art. 2 Anwendbares Recht
1 Beginn, Dauer und Ende der Schulpflicht der Schüler von Kubel richten sich nach appenzell-ausserrhodischem Recht. Im übrigen unterstehen die Schüler der Schulgesetzgebung des Kantons St.Gallen, insbesondere mit Bezug auf die Hand - habung des Absenzenwesens, die Ferienregelung, die Beförderung und die Verset - zung in Sonderklassen. 2
2 Vor der Versetzung von Schülern in eine Sonderklasse ist die Schulkommission Stein A.Rh. anzuhören.
Art. 3 Transport
1 Der Schülertransport ist Sache der Eltern.
Art. 4 Besuchsrecht
1 Die Schulbehörden des Kantons Appenzell A.Rh. sind berechtigt, die Schulen in der Stadt St.Gallen, in denen Schüler aus Kubel eingeteilt sind, zu besuchen.
1 Rechtsgültig geworden am 5. Juni 1990 (vgl. Art. 8 Abs. 1); in Vollzug ab Beginn des Schul - jahrs 1990/91.
2 sGS 213 .
Art. 5 Schulgeld
1 Die Einwohnergemeinde Stein A.Rh. entrichtet der Stadt St.Gallen für die Schü - ler aus dem Raum Kubel ein kostendeckendes Schulgeld. Kalkulatorische Kosten fallen bei der Bemessung des Schulgeldes ausser Betracht.
2 Für Schüler, die in eine Sonderschule eingewiesen werden müssen, trägt die Einwohnergemeinde Stein A.Rh. die vollen Kosten.
Art. 6 Streitigkeiten
1 Über Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung zwischen der Schulgemeinde Stein A.Rh. und der Stadt St.Gallen entscheiden die Erziehungsdepartemente beider Kantone gemeinsam.
2 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung 3 dem Schweizerischen Bundesgericht zu unterbreiten.
Art. 7 Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende des Schuljahrs gekündigt werden.
Art. 8 Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird mit der Unterzeichnung rechtsgültig.
2 Sie wird ab Beginn des Schuljahrs 1990/91 angewendet.
3 BV der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 25–46 22.05.1990 01.08.1990 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.05.1990 01.08.1990 Erlass Grunderlass 25–46
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