Geschäftsreglement für das Aargauische Elektrizitätswerk (773.511)
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Geschäftsreglement für das Aargauische Elektrizitätswerk

1 Geschäftsreglement für das Aargauische Elektrizitätswerk Vom 6. Dezember 1995 Der Verwaltungsrat des Aargaui schen Elektrizitätswerkes, gestützt auf § 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 des Energiegesetzes des Kantons Aargau vom 9. März 1993 1) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Das Aargauische Elektrizitätswerk (AEW ) ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.

§ 2

Die über die Selbstfinanzierung hinaus erforderlichen langfristigen Mittel werden einerseits durch ein vom Kanton Aargau zur Verfügung gestelltes Dotationskapital, andererseits dur ch Darlehen, Privatplacements und Anleihen beschafft.

§ 3

1 Die Preise (Tarifansätze und Entschädigungen) sind so anzusetzen, dass die Substanzerhaltung der Untern ehmung gewährleistet und die Vor- nahme der betriebswirtschaf Rückstellungen sichergestellt ist.
2 Für alle Produkte stützen sich die Pr eise auf eine Kostenträgerrechnung. Im Bereich der Stromversorgung so llen die angesetzten Preise in Abstimmung mit den Lieferbedingungen im ganzen Kantonsgebiet ein- heitlich zur Anwendung gelangen.
1) SAR 773.100 Rechtsfor m Finanzierung Preisbildung

§ 4

1 Die Organe der Unternehmung sind: der Verwaltungsrat, der Verwal- tungsratsausschuss, die Geschäftsleitung und di e Kontrollstelle des Grossen Rates.
2 Die Prüfung des Rechnungswesens wird ausserdem durch eine besonders befähigte Revisionsstelle im Sinne von Art. 727 f. OR 1) vorgenommen.

§ 5

Die Amtsperiode des Verwaltungs rates und des Verwaltungsrats- ausschusses sowie der Kontrollstelle fällt mit derjenigen des Grossen Rates zusammen.

§ 6

Die Entschädigung der Mitglieder de s Verwaltungsrate s und des Verwal- tungsratsausschusses sowie der Kontro llstelle wird durch den Verwal- tungsrat festgelegt.

§ 7

Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

§ 8

Soweit das vorliegende Reglement keine besonderen Vorschriften enthält, gelten sinngemäss die einschlägige n Bestimmungen des Obligatio- nenrechts, nämlich der 3. Abschnitt OR 2) ). II. Der Verwaltungsrat

§ 9

Der Verwaltungsrat besteht aus dr eizehn Mitgliedern. Davon wählt der Grosse Rat sieben Mitglieder. Der Regierungsrat wählt ein Mitglied aus seiner Reihe und fünf weitere Mitglieder.
1) SR 220
2) SR 220
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§ 10

1 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Wahl an. Sie endet spätestens am Vortag de r Neuwahlen durch den Grossen Rat oder Regierungsrat.
2 Während der Amtsdauer neu gewählte Verwaltungsräte treten in jene ihrer Vorgänger ein.

§ 11

1 Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten oder Vizepräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Jedes Mitglied des Verwaltungsra tes kann unter Angabe der Gründe sowie der zu behandelnden Geschä fte die Einberufung einer Sitzung verlangen, welche innerhalb von dr eissig Tagen seit Eingang des Begeh- rens durchzuführen ist.
3 Die Einladung bezeichnet die wesen tlichen Geschäfte, die zur Verhand- lung kommen werden. Die Einladung hat frühzeitig zu erfolgen. Die Unterlagen sind in der Regel zehn Tage vor der Sitzung zuzustellen.
4 Über den Verlauf der Verhandlunge n und über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsit zenden und vom Sekretär zu unter- zeichnen ist.

§ 12

1 Der Verwaltungsrat ist beschlussf ähig, wenn sieben Mitglieder anwe- send sind.
2 Die Beschlüsse werden mit dem Stimmen gefasst. Der Vorsitzende zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
3 Abwesende Mitglieder können ihre Ansi cht zu den einzelnen Geschäften schriftlich dem Vorsitzenden mitteile n. Er gibt diese Meinungsäus- serungen den Anwesenden bekannt.
4 Der Verwaltungsrat ka nn Beschlüsse auch au f dem Zirkulationsweg fassen in Fällen, die der Präsident al s dringlich erachtet. Die Beschlüsse sind an der nächsten Sitzung bekannt zu geben und zu protokollieren.
5 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Mitglied geheime Stimmabgabe verlangt.
6 Über persönliche Stimmabgaben darf keine Auskunft erteilt werden.

§ 13

1 Dem Verwaltungsrat obliegt die obe rste Leitung der Unternehmung. Er entscheidet unter Vorbehalt der Be fugnisse des Gro Amtsdaue r Sitzungen Beschlussfassung Unübertragbare Aufgaben

§ 20 Abs. 1 des Energiegesetzes über alle Geschäfte, soweit diese nicht

ausdrücklich andern Or ganen übertragen sind.
2 Der Verwaltungsrat hat insbesonde re folgende unübertragbare und un- entziehbare Aufgaben: a) Wahl des Präsidenten, des Vi zepräsidenten und der übrigen Mit- glieder des Verwaltungsratsausschu sses sowie des Sekretärs, der nicht Mitglied des Verwa ltungsrates sein muss. b) Wahl des Vorsitzenden der Ge schäftsleitung und der übrigen Mit- glieder der Geschäftsl eitung sowie die Fest setzung deren Anstel- lungsbedingungen und deren Titel. c) Vorschlag der Vertreter in die Organe der Beteiligungsgesellschaften. Dabei ist die vom Grossen Rat und vom Regierungsrat beschlossene Regelung hinsichtlich Altersgrenze, Amtszeitbeschränkung und Beibehaltung des Mandates über das Ausscheiden aus dem AEW hinaus anwendbar. d) Berichterstattung über die Erfüll ung des Leistungsauftrages an den Grossen Rat und über besondere wi chtige Vorkommnisse an den Regierungsrat. e) Behandlung des Geschäftsbericht s mit Jahresbericht und Jahres- rechnung, des Voranschlags und der Unternehmungsplanung. f) Genehmigung des Ka ntonswerkvertrags. g) Behandlung des Berichts der Revisionsstelle. h) Genehmigung der Stromtarife und der Bedingungen für die Energie- abgabe mit Einschluss von Beiträgen und Gebühren. i) Erlass von Reglementen für das Personal.

§ 14

Dem Verwaltungsrat obliegen im Weiteren folgende Pflichten und Befugnisse: a) Erteilung und Entzug der Unterschriftsberechtigung. b) Beurteilung von Beschwerden ge gen Entscheide der Geschäfts- leitung. c) Wahrnehmung der Finanzkom petenzen gemäss Anhang 1. d) Festlegung von Richtlinien für die Abschreibungen und Rück- stellungen sowie für a ngemessene Rücklagen ge mäss § 19 Abs. 2 des Energiegesetzes.
5 III. Der Verwaltungsratsausschuss

§ 15

1 Der Verwaltungsratsausschuss besteh t aus dem Präsidenten, dem Vize- präsidenten und drei weiteren Mitglie dern des Verwa ltungsrates. Der Regierungsrat soll durch ein Mitglied vertreten sein.
2 Der Sekretär des Verwaltungsrates führt auch die Protokolle des Ver- waltungsratsausschusses.
3 Die Amtsdauer der Verwaltungsra tsausschussmitglieder beginnt am Wahltag und endet am Vortag der konstituierenden Sitzung des Verwal- tungsrates.

§ 16

1 Der Verwaltungsratsausschuss vers ammelt sich auf Einladung des Prä- sidenten oder Vizepräsidenten, so oft die Geschäfte es erfordern.
2 Jedes Mitglied des Verwaltungsra tsausschusses kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.

§ 17

1 Der Verwaltungsratsausschuss ist verhandlungsfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Besc hlüsse sind gültig, wenn mindestens drei Mitglieder zugestimmt haben.
2 Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
3 Abwesende Mitglieder können ihre Ansicht schriftlich äussern.
4 Der Verwaltungsratsausschuss kann Be schlüsse auch auf dem Zirkula- tionsweg fassen in Fällen, die der Pr äsident als dringlich erachtet. Die Beschlüsse sind an der nächsten S itzung bekannt zu geben und zu proto- kollieren.

§ 18

Dem Verwaltungsratsau sschuss kommen folgende Pflichten und Befug- nisse zu: a) Vorberatung sämtlicher Geschäfte, die in die Befugnisse des Ver- waltungsrates fallen. b) Genehmigung von Verträgen über die Abgabe und den Bezug elek- trischer Energie, soweit sie von den normalen Lieferungsbedingun- gen abweichen. c) Wahrnehmung der Finanzkom petenzen gemäss Anhang 1. Zusammen- setzung Sitzungen Beschlussfassung Aufgaben
d) Jährliche Bestellung der Revisi onsstelle nach Art. 727a f. OR 1) . e) Behandlung von Beschwerden des Pe rsonals gegen Entscheide des Vorsitzenden der Ge schäftsleitung. IV. Der Verwaltungsratspräsident

§ 19

1 Der Verwaltungsratspräsident übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsleitung aus. Er wird zu deren Sitzungen eingeladen und nimmt an diesen nach seinem Ermessen teil.
2 Der Präsident führt den Vorsitz im Verwaltungsrat und im Verwal- tungsratsausschuss.
3 In dringenden Fällen kann der Pr äsident Massnahmen treffen und Prä- sidialentscheide fällen. Er orien tiert den Verwaltungsratsausschuss und den Verwaltungsrat in geeigneter Weise.

§ 20

Bei Verhinderung des Präsiden ten amtet der Vizepräsident. V. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung

§ 21

1 Der Vorsitzende der Geschäftsle itung ist für die Geschäftsführung ver- antwortlich. Er vertritt die Unterneh dem Verwaltungsrat, dem Verwaltungsra tsausschuss oder dem Verwaltungsratspräsidenten vorbehalten ist.
2 Der Vorsitzende der Geschäftsl eitung kann den Vollzug einzelner Geschäfte an nachgeordnete Stellen delegieren.
3 Der Verwaltungsrat regelt die einzel nen Aufgaben des Vorsitzenden der Geschäftsleitung in Anhang 2. 1 zu diesem Reglement.

§ 22

Der Vorsitzende der Geschäftsl eitung und weitere Mitglieder der Geschäftsleitung nehmen an den S itzungen des Verwa ltungsrates und des Verwaltungsratsausschusses mit bera tender Stimme und dem Recht auf Antragstellung teil.
1) SR 220
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§ 23

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Geschäftsleit ung wird vom Ver- waltungsrat aus der Mitte der Geschäftsleitung bestimmt. VI. Die Geschäftsleitung

§ 24

1 Die Geschäftsleitung besteht au s dem Vorsitzende n der Geschäfts- leitung, den Leitern der Geschäft sbereiche und weiteren vom Verwal- tungsrat bezeichneten Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
2 Die Geschäftsleitung führt periodi sch Sitzungen durch, die zu proto- kollieren sind. Der Verwaltungsrats präsident ist über Zeitpunkt, Tages- ordnung und Beschlüsse zu orientieren.
3 Der Vorsitzende der Geschä ftsleitung führt den Vorsitz.

§ 25

1 Die Mitglieder der Geschäftsleit ung vertreten die Unternehmung nach aussen, soweit dies nicht dem Verw altungsrat, dem Ve rwaltungsratsaus- schuss, dem Verwaltungsratspräsid enten oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung vorbehalten ist. Sie führen rechtsverbindlich die Unter- schrift nach Massgabe von § 28.
2 In den Aufgabenkreis der Geschäft sleitung fallen alle Angelegenheiten, bei denen ein gemeinsame s Handeln aller Geschäft sbereiche geboten oder die Abstimmung des Handelns verschie dener Geschäftsbereiche für das Geschäft nötig ist.
3 Die Geschäftsleitung beha ndelt folgende Geschäfte: a) Die Vorbereitung von Geschäften, die in die Zuständigkeit des Ver- waltungsrates oder des Verwa ltungsratsausschusses fallen. b) Den einheitlichen Vollzug von Massn ahmen, die vom Verwaltungs- rat oder Verwaltungsratsausschuss beschlossen worden sind, und mehr als einen Geschäft sbereich betreffen. c) Die Planung der Geschäftstäti gkeit einschliesslich Unternehmungs- planung. d) Die jährlichen Beförderungen. e) Änderungen in der Aufbau- und Ablauforganisation, sofern davon mehr als ein Geschäftsbereich betroffen ist. f) Die Einsetzung von Arbeitsgruppen. Stellvertretung Stellung und Zusammen- setzung Aufgaben
VII. Die Geschäftsbereiche

§ 26

1 Neben dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung ist die Unternehmung in Geschäftsbereiche gegliedert.
2 Der Verwaltungsrat regelt die aktuelle Gliederung und die den Geschäftsbereichen jeweils zufalle nden Aufgaben in den Anhängen 2.0 und 2.2 bis 2.5 zu diesem Reglement.
3 Grundsätzlich wird jeder Geschä ftsbereich von einem Geschäfts- bereichsleiter geführt. Fallweise kann jedoch einem Ge schäftsbereichs- leiter die Führung von zwei Geschäft sbereichen übertragen werden.

§ 27

1 Die Geschäftsbereichsleiter führen ihren Geschäftsbereich und wirken in der Geschäftsleitung mit.
2 Die Geschäftsbereichsleiter vollzie hen die von den vorgesetzten Stellen beschlossenen Massnahme n. Sie haben dem Vors itzenden der Geschäfts- leitung von wichtigen Vorkommnissen in ihrem Geschäftsbereich unver- züglich Kenntnis zu geben.
3 Die Geschäftsbereichsleiter vertrete n die ihren Geschäftsbereich betref- fenden Geschäfte zusamme n mit dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung im Verwaltungsratsausschu ss und im Verwaltungsrat.
4 Wahrnehmung der Finanzkompe tenzen gemäss Anhang 1. VIII. Zeichnungsberechtigung

§ 28

1 Der Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsrates sowie der Vorsitzende der Geschäft sleitung und die Mitgliede r der Geschäftsleitung führen die rechtsverbindliche Unters chrift für die Unternehmung je zu zweien ohne Zusatz. Die Zeichnung e rfolgt entweder durch zwei der genannten Zeichnungsberechtigten ode r zusammen mit einem Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten.
2 Die Prokuristen und Handlungsbevollmäch tigten zeichnen je zu zweien mit dem Zusatz «per procura» oder «in Vollmacht».
3 Schriftstücke von besonderer gr undsätzlicher Bedeutung oder von aus- sergewöhnlicher finanzieller Tr agweite sind von zwei Zeichnungs- berechtigten ohne Zusatz zu unterschreiben.
4 Der Vorsitzende der Geschäftsl eitung regelt die Zeichnungsberechtigung innerhalb der Unternehmung.
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5 Die Vorlagen an den Verwaltungs werden vom Vorsitzenden der Gesc Geschäftsbereichsleiter unterzeichne t. Bei Verhinderung zeichnen die Stellvertreter. IX. Rechnungswesen und Kontrolle

§ 29

Für die Regelung des Zahlungsverkeh rs und die laufende Prüfung des Finanzhaushaltes erlässt der Vorsitze nde der Geschäftsl eitung besondere Weisungen.

§ 30

1 Die Kontrolle über das Rechnungswe sen der Unternehmung wird durch die Kontrollstelle des Grossen Rate s sowie durch die vom Verwaltungs- ratsausschuss bezeichnete Revisionsgesellschaft ausgeübt.
2 Der Bericht der Revisionsgesellsch aft und der grossrätlichen Kontroll- stelle ist dem Verwaltungsrat zur Einsichtnahme vorzulegen. X. Schlussbestimmungen

§ 31

1 Dieses Geschäftsreglement tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt ist insbesondere aufgehoben: Das Geschäftsreglement fü r das AEW vom 23. März 1994 1) .
3 Dieses Reglement ist in der Aarg auischen Gesetzessammlung (AGS) zu veröffentlichen.
1) Nicht in der AGS publiziert. Prüfung Kontrolle Inkrafttreten
Anhang 1 Finanzkompetenzen 1) Sachgebiet Verwaltungsrat Vorsitzender der Geschäftsleitung Geschäfts- bereichsleiter Franken: Franken: Franken: Franken: Bewilligung von Verpflichtungskrediten für einmalige Aufwendungen über 1
500'000.– über 1 ' 250'000.– bis 2' 500'000.– über 100'000.– bis 250'000.– bis ' 100'000.– Bewilligung von Zahlungs- krediten für wiederkehrende Aufwendungen über 1 ' 200'000.– über 1 '4 75'000.– bis 2' 200'000.– über ' 20'000.– bis ' 75'000.– bis ' 20'000.– Verpflichtungskredite zum An- und Verkauf von Liegenschaften sowie zu Erwerb und Abtretung von Rechten über
2'000'000.– über ' 800'000.– bis 2'000'000.– über ' 100'000.– bis ' 800'000.– bis ' 100'000.– Verpflichtungskredite zum An- und Verkauf von Produktions- und Verteilanlagen über
2'000'000.– über ' 500'000.– bis 2'000'000.– über ' 50'000.– bis ' 500'000.– bis ' 50'000.– Bewilligung über Beteiligungen in andern Unternehmen über 1 ' 250'000.– über ' 100'000.– bis ' 250'000.– bis ' 100'000.– – Aufnahme und Kündigung von Anleihen mit Staats- garantie über
10'000'000.– bis 10'000'000.– – – Aufnahmen von Anleihen und Darlehen; darlehens- ähnliche Geschäfte über 5'000'000.– über 2'000'000.– bis 5'000'000.– bis 2'000'000.– Gewährung von Darlehen über 3'000'000.– über 1'000'000.– bis 3'000'000.– bis 1'000'000.– Vergebung von Arbeiten und Lieferungen über ' 750'000.– über 250'000.– bis ' 750'000.– bis 1' 250'000.– Anstellung von Personal (gemäss Stellenplan) Vorsitzender und Mitglieder der Geschäftsleitung übriges Personal –
1) Fassung gemäss Beschluss des Verw altungsrates vom 23. März 1994.
11 Anhang 2.0 Gliederung der Unternehmung Die Unternehmung besteht aus folgenden Teilbereichen, deren Aufgaben in den Anhängen 2.1 bi s 2.5 geregelt sind:

2.1 Vorsitzender de r Geschäftsleitung

2.2 Geschäftsbereich Fi

2.3 Geschäftsbereich Anlagen

2.4 Geschäftsbereich Energieverkehr

2.5 Geschäftsbereich Regionalversorgung

Anhang 2.1 Aufgaben des Vorsitzenden der Geschäftsleitung 1)
1 Dem Vorsitzenden der Geschä ftsleitung sind übertragen: a) Die unmittelbare Leitung der Unternehmung b) Die Durchsetzung des Vollzuges des Verwaltungs- rates und des Verwaltungsratsau sschusses sowie die Aufgaben- zuweisung an die Geschäftsbereiche im Rahmen dies es Reglements und die entsprechende Kontrolle c) Die Öffentlichkeitsarbeit d) Die langfristige Energiebescha ffung zu möglichst günstigen Bedin- gungen und die Genehmigung von Norm alverträgen für Energie- lieferung e) Die Leitung der Gesc häftsleitungssitzungen f) Die Orientierung von Verwaltungs rat und Verwaltungsratsausschuss über den Geschäftsgang g) Die Antragstellung über die Über nahme neuer Aufgaben im Bereich der Energiegewinnung und -versorgung h) Die Antragstellung über die Bete iligung an anderen Unternehmungen und die laufende Wahrnehmung der Intere ssen des AEW in diesem Rahmen i) Die Antragstellung über die allgemeinen Anstellungsbedingungen k) Die Genehmigung des Stelle nplans der Geschäftsbereiche l) Die Anstellung des Personals und die Bestimmung deren hierarchi- schen Funktion m) Die strategische Personalentwicklung n) Die Behandlung von Besc hwerden des Personals o) Die Verhandlungen mit den Pers onalverbänden und Sozialpartnern p) Die Antragstellung auf Wahl in die Geschäftsleitung und auf Ertei- lung oder Entzug der Unterschriftsberechtigung
1) Fassung gemäss Beschluss des Verwa ltungsrates vom 6. Dezember 1995.
q) Wahrnehmung der Finanzkom petenzen gemäss Anhang 1.
2 Von wichtigen Entscheiden des Vo rsitzenden der Geschäftsleitung ist dem Verwaltungsratspräsidenten unverzüglich Kenntnis zu geben. Anhang 2.2 Aufgaben des Geschäftsbereich s Finanzen und Administration 1) Dem Geschäftsbereich Finanzen und Administration obliegen: a) Planung und Vollzug des Finanz Berücksichtigung der Erhaltung der Liquidität) sowie der Kosten- rechnung b) Vorbereitung und Durchführung des Voranschlags (einschliesslich Rechnungsabschluss) gemäss den geltenden gesetzlichen Bestim- mungen c) Mitwirkung bei der laufende n Prüfung des Finanzhaushaltes (Controlling) d) Führung der Personaladministration e) Verwaltung der Beteiligunge n und des übrigen Vermögens f) Sämtliche Belange de s Versicherungswesens g) Betrieb und Weiterentwicklung der zentralen Informatik h) Belange des Steuerwesens. Anhang 2.3 Aufgaben des Geschäftsbereichs Anlagen 2) Dem Geschäftsbereich Anlagen obliegen: a) Umfassende Planung, Projektie rung, Bereitstellung und Instandhal- tung der Mittelspannungs-Infrastruktur , d.h. der Unterwerke, Über- landleitungen, Mittelspannungs-Scha ltelemente und der zugehörigen informationstechnischen Einricht ungen, unter Beachtung der gültigen Regeln der Technik, der Wirt schaftlichkeit und der Sicherheits- vorschriften in Abstimmung mit dem Geschäftsbereich Energie- verkehr b) Zeitgerechter, koordinierter Ausbau dieser Anlagen c) Umfassende Projektierung und Er stellung von Einrichtungen für die Netzführung (Netzleittechnik) eins chliesslich der gesamten Übertra- gung im Auftrag der verantwortliche n Geschäftsbereiche oder Dritter unter Beachtung der gültigen Regeln der Technik und der Sicherheitsvorschriften
1) Fassung gemäss Beschluss des Verwa
2) Fassung gemäss Beschluss des Verwa
13 d) Erarbeitung von Instandhaltungskonzepten und Übernahme spezia- lisierter Instandhaltungsfunktione n für Unterwerke und Einrichtun- gen für die Netzführung im Auftrag Dritter e) Umfassende Projektierung, Er stellung und Instandhaltung von Pro- duktionsanlagen im Auftrag der ve rantwortlichen Stellen oder Dritter unter Beachtung der gültigen Regeln der Technik und der Sicherheitsvorschriften f) Mitwirkung beim Betrieb von Produktionsanlagen im Auftrag Dritter g) Verfolgung der Entwicklung de r Elektrotechnik und Bearbeitung grundlegender Querschnittsfragen (z.B. Netzschutz). Anhang 2.4 Aufgaben des Geschäftsbereichs Energieverkehr 1) Dem Geschäftsbereich Energieverkehr obliegen: a) Laufende Abstimmung von Ener men der langfristigen Gegebenheiten (Verträge, eigene Kapazitäten) und der Marktmöglichkeiten b) Selbstständige wirtschaftlic he Behandlung sämtlicher Energie- geschäfte des AEW mit Wied erverkäufern und Grosskunden c) Einheitliche Formulierung sämtlic her technischer und kommerzieller Abgabebedingungen für die belieferten Kunden d) Koordinierte Messung und Verrechnung sämtlicher in seinem Bereich abgegebener Energie e) Vollzug des Vertragswese ns und des Kundendienstes f) Vollzug des gesamten Messwesens unter Beachtung der gültigen Regeln der Technik, der Mess- und Sicherheitsvorschriften für seinen Bereich g) Sicherstellung der Instandhalt ung der Mittelspannungs-Infrastruktur und der Einrichtungen für die Netz führung in Abstimmung mit dem Geschäftsbereich Anlagen h) Wirtschaftliche und techni sche Führung des AEW-Netzes (Betriebsführung inkl. Festlegung de s Schaltzustandes im Verteil- netz) i) Strategische Entwicklung des Kommunikationsgeschäftes k) Beschaffung und betriebliche Koordination der Motorfahrzeuge l) Verhandlung mit Kundenverbä nden über die Abgabebedingungen. Anhang 2.5 Aufgaben des Geschäftsbereichs Regionalversorgung 1)
1) Fassung gemäss Beschluss des Verwa ltungsrates vom 6. Dezember 1995.
Dem Geschäftsbereich Re gionalversorgung obliegen: a) Selbstständige wirtschaftlic he Behandlung sämtlicher Energie- geschäfte des AEW in seinem Bereich b) Einheitliche Formulierung sämtlic her technischer und kommerzieller Abgabebedingungen für die belieferten Kunden c) Koordinierte Messung und Verrechnung sämtlicher in seinem Bereich abgegebener Energie d) Vollzug des Vertragswese ns und des Kundendienstes e) Vollzug des gesamten Messwesens unter Beachtung der gültigen Regeln der Technik, der Mess- und Sicherheitsvorschriften für seinen Bereich f) Umfassende Planung, Erstell ung und Instandhaltung aller AEW- Ortsnetze inkl. der Niederspa nnungsleitungen und Transformatoren- stationen unter Beachtung der gültig en Regeln der Technik und der Sicherheitsvorschriften g) Umfassende Planung, Erste llung und Instandhaltung des Mittel- spannungsnetzes im Bereich der AE W-Ortsnetze, in Absprache mit dem Geschäftsbereich Anlagen unt er Beachtung der gültigen Regeln der Technik und der Sicherheitsvorschriften h) Umfassende Planung, Erste llung und Instandhaltung von Wärme- netzen oder damit zusammenhängende r Anlagen unter Beachtung der gültigen Regeln der Technik und der Sicherheitsvorschriften i) Zeitgerechter, koordinierter Ausbau und Instandhaltung dieser Anlagen k) Behandlung der Hausinstallati onsfragen und Vollzug der Installa- tionskontrolle l) Verhandlung mit Kundenverbä nden über die Abgabebedingungen m) Aktualisierung der Werkleitungskataster.
1) Fassung gemäss Beschluss des Verwa
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