Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland (213.352.2)
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Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland

Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland vom 10. November 1981 (Stand 10. November 1981) Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 25 ff. des appenzell-ausserrhodischen Gesetzes über die Einfüh - rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1969 und auf den Er - mächtigungsbeschluss des Kantonsrates des Kantons Appenzell A.Rh. vom 9. No - vember 1981 sowie auf Art. 223 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. Au - gust 1979 1 als Vereinbarung: 2
Art. 1
1 Die appenzell-ausserrhodischen Einwohnergemeinden Walzenhausen, Wolfhal - den, Heiden, Grub, Wald, Rehetobel und Reute sowie die st.gallischen Schulge - meinden Grub und Eggersriet werden ermächtigt, sich zur gemeinsamen Führung der Musikschule Appenzeller Vorderland zu einem Zweckverband zusammenzu - schliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Mitglie - der unter sich und gegenüber dem Verband sind durch den Zweckverbandsvertrag festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Ver - einbarungskantone. Er tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Er kann von den zuständi - gen Behörden der Vereinbarungskantone verpflichtet werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
1 sGS 151.2 .
2 In Vollzug ab 10. November 1981.
Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper - sönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am Wohnort des Präsidenten.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und die Besorgung der Ver - bandsangelegenheiten sind die gesetzlichen Vorschriften des Kantons Appenzell A.Rh. massgebend. Die Bestimmungen der Vereinbarungskantone über Staatsbei - träge bleiben vorbehalten.
Art. 4
1 Die Aufsicht über den Verband sowie über Schulbetrieb und Unterricht wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen ausgeübt. Den Vereinbarungs - kantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.
Art. 5
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Mitgliedern einerseits sowie Dritten anderseits entscheiden die zuständigen or - dentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone.
Art. 6
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Verband und Mitgliedern sind dem Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell A.Rh. zur Vermittlung vorzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.
Art. 7
1 Anstände bei der Wahl von Abgeordneten und der dabei anzuwendenden Vor - schriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Abgeordneten im Verhältnis zu den delegierenden Mitgliedern werden durch die zuständigen Be - hörden der Vereinbarungskantone entschieden, denen die Mitglieder angehören.
Art. 8
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einem Mitglied oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Verein - barungskantone.
Art. 9
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Behörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 3 vollstreckbaren gerichtli - chen Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und An - wendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesver - fassung 4 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 11
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung der Vereinba - rungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 12
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den Vereinbarungskantonen un - terzeichnet ist.
3 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1 .
4 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 16–77 10.11.1981 10.11.1981 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.11.1981 10.11.1981 Erlass Grunderlass 16–77
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