Verordnung über die Kantonsbeiträge an die Regionalisierung der Oberstufe an der Vol... (403.113)
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Verordnung über die Kantonsbeiträge an die Regionalisierung der Oberstufe an der Volksschule

Verordnung über die Kantonsbeiträge an die Regionalisierung der Oberstufe an der Volksschule (Regos-Verordnung) Vom 19. Oktober 2005 (Stand 1. Januar 2006) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 67a Abs. 3 und § 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 1 ) , beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Zweck; Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Grundlagen für die Berechnung der Kantonsbeiträge an Neu- und Umbauten von Oberstufenzen tren (Regos-Schulbauten) sowie für weitere Massnahmen zur Bildung solc her Zentren (Regos-Massnahmen).

§ 2 Zuständigkeit

1 Beitragsgesuche sind beim Departement Bildung, Kultur und Sport einzureichen.
2 Die Zuständigkeit zur Zusprechung der Beiträge richtet sich nach der finanzhaushaltrechtlichen Ausgabenkompetenzordnung.
3 Das Departement Bildung, Kultur und Spor t kann Staatsbeiträge zurückfordern, wenn Regos-Schulbauten vor Ablauf von 25 Jahren dauernd ihrem Zweck entfremdet werden; der zurückzubezahlende Beitrag reduziert sich pro Jahr seit Inbetriebnahme der Baute um je 4%.
1) SAR 401.100

§ 3 Verfahren

1 Standort und Raumprogramm für Regos-Schulbauten sind vor der Ausarbeitung von Projekten vom Departement Bildung, Kultur und Sport zu genehmigen. Bei finanzausgleichsberechtigte n Gemeinden bedarf die Ge nehmigung der Zustimmung durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres.
2 Projekte sind vor der Beschlussf assung durch Gemeindeversammlung oder Einwohnerrat dem Departement Bildung, Kultur und Sport zur Genehmigung einzureichen. Bei nachträglicher Ei nreichung kann der Regierungsrat die Zusprechung eines Beitrags verweigern.

§ 4 Grundlage für die Berechnung

1 Grundlage für die Berechnung der Beiträge sind: a) der jeweilige Schulkreis, wie er für die betreffenden Oberstufentypen durch die Planung festgelegt ist, b) die zu bauende Oberstufenschulanla ge der Standortgemeinde respektive des Gemeindeverbands für diese Oberstufentypen, c) die Ist- und Sollzahlen der Oberst ufenabteilungen im Vergleich zu den Vorjahren.

2. Regos-Schulbauten

§ 5 Subventionsberechtigte Gebäudeteile

1 Grundlage für die subventionsberechtigte n Gebäudeteile ist das Raumprogramm. Art und Umfang der subventionsberechtigten Gebäudeteile sind in Anhang 1 geregelt.
2 Die Kosten für den Unterhalt der Bauten und Anlagen, für die Ausstattung, das Mobiliar, den Landerwerb und die Ersch liessung sind nicht subve ntionsberechtigt.

§ 6 Berechnung der Beiträge an Regos-Bauten

1 Die Höhe der subventionsberechtigten Ausg aben wird durch Kosteneinheiten (KE) und der anrechenbare Subventionssatz durch ein Punktesystem bestimmt.

§ 7 a) Kosteneinheiten

1 Die massgebenden Kosteneinheiten sind in Anhang 1 geregelt. Der Wert einer Kosteneinheit beträgt Fr. 300'000.–. Erhöht oder senkt sich der Zürcher Baukostenindex (Stand per 1. April 2005: sich der Wert der Kosteneinheit ebenfalls um 10%.
2 Bei Umbauten, Renovationen und Ergänz ungen, die nicht mit Kosteneinheiten erfasst werden können, ist der effekt iv notwendige Aufwand für bewilligte Vorkehren subventionsberechtigt.
3 Bei Umbauten und Renovationen, die vor Ablauf von 25 Jahren seit der Erstellung der Schulanlage vorgenommen werden, ist die subventionsberechtigte Summe um
4% pro fehlendes Jahr zu kürzen.

§ 8 b) Punktesystem

1 Das in Anhang 2 festgelegte Punktesystem orientiert sich am Nutzen, der durch die Regionalisierung erre icht werden kann.
2 Die aufgrund dieses Punktesystems err echnete Punktzahl wird halbiert und auf eine Dezimalstelle gerundet. Dieser errechnete Wert ents pricht dem Subventionssatz in Prozent der subventionsberechtigten Ausgaben.

3. Massnahmen zur Bildung von Oberstufenzentren

§ 9 Subventionsberechtigte Regos-Massnahmen

1 Als subventionsberechtigte Rego s-Massnahmen werden anerkannt: a) Sitzungsgelder spezieller Arbeitsgruppen, b) Planungskosten für Schülerzahl - und Abteilungsprognosen sowie für Raumprogramme, c) Kosten für Veranstaltungen und Publikationen, d) Kosten für die Ausarbeit ung von Satzungen und Verträgen, e) Kosten für die Umnutzung von Schulra um in Gemeinden, die wegen der Regionalisierung nicht mehr Standor t von Oberstufenabteilungen sind, f) Kosten an die Einrichtung für Aufenthalts- und Verpflegungsräume.

§ 10 Berechnung der Beiträge an Regos-Massnahmen

1 Die Höhe des Beitrags an die subventi onsberechtigten Ausgaben gemäss § 9 lit. a–d entspricht der Hälfte der betreffenden Gesamtkosten, beträgt aber maximal Fr. 500.– pro bestehende Oberstufenabteilung im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs.
2 Die Höhe des Beitrags an die subventions berechtigten Ausgaben gemäss § 9 lit. e beträgt: a) 40% bei Umnutzung für Zwecke der Primarschule und des Kindergartens; b) 20% bei Umnutzung für schulfremde Zw ecke, die im öffentlichen Interesse liegen.
3 Die Höhe des Beitrags an die subventi onsberechtigten Ausgaben gemäss § 9 lit. f beträgt 50%, soweit die betreffenden Räume den Vorgaben von Anhang 1 entsprechen.

4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 11 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über Errichtung, Benützung und Subventionierung von Schulbauten (Schulbauveror dnung) vom 25. Oktober 1995
1 ) wird aufgehoben.

§ 12 Übergangsbestimmungen

1 Gesuche um Beiträge an Regos-Schulbauten und -Massnahmen, die nach nach dem

1. Januar 2003 (Inkrafttreten von § 67a des Schulgesetzes vom 17. März 1981

2 ) ) eingereicht wurden, werden nach dieser Verordnung behandelt.
2 Die Rückforderung von Staatsbeiträgen bei Zweckentfremdungen von Bauten der Primarschule richtet sich nach bisherigem Recht.

§ 13 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetze ssammlung zu publiziere n. Sie tritt am

1. Januar 2006 in Kraft.

Aarau, 19. Oktober 2005 Regierungsrat Aargau Landammann H UBER Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
1) AGS 1995 S. 197; 2005 S. 406
2) SAR 401.100
Anhang 1 Anhang 1 Subventionsberechtigtes Raumprogra mm und Kosteneinheiten (KE) Das Raumprogramm ist als Richtlinie für eine Schulanlage zwischen 8 und 16 Oberstufen-Abteilungen vorgesehen. Für Te ilzentren mit mindestens 4 Abteilungen und für grössere Schulanlage n wird das Raumprogramm ve rhältnismässi g angepasst. Die Flächenangaben sind als Richtgrösse zu verstehen. Die Zahl der Kosteneinheiten wird nicht an abweichend e Raumgrössen angepasst. Generell wird mit einer maximalen Auslastung von 36 Wochenlektionen für Schulzwecke gerechnet. Unterrichtsbereich Raumbezeichnung Grösse KE Bedingungen Klassenzimmer 70 m 2 1.0 Für jede Schulabteilung wird ein Klassenzimmer benötigt. Gruppenraum für Unterricht in Halbklassen und Kleingruppen
35 m 2 0.5 1 Gruppenraum pro zwei Klassenzimmer. Kann unterteilt und mit dem Klassenzimmer verbunden werden. Klein-Klassenzimmer für spezielle Fächer und Wahlfächer mit kleinen Schülerzahlen
35 m 2 0.5 höchstens 1 Klein- Klassenzimmer pro vier Klassenzimmer Zuschlag für die Einhaltung des Minergiestandards

0.125 pro Klassenzimmer (1KE pro 8

Klassenzimmer) Zentrumsbereich Raumbezeichnung Grösse KE Bedingungen Mediothek / Bibliothek 105 m 2 1.5 Lehrmittel / allgemeine Sammlung
105 m 2 1.5 Schüleraufenthaltsraum 105 m 2 1.5 geeignet zum Arbeiten und für Mittagstisch Office 17.5 m 2 0.25 zum Mittagstisch Lehrerzimmer 105 m 2 1.5 Konferenzraum / Sitzungszimmer
35 m 0.5 Schulleitung 17.5 m 2 0.25 Sekretariat 17.5 m 2 0.25 Besprechungszimmer 17.5 m 2 0.25 Spezialbereich Raumbezeichnung Grösse KE Bedingungen Singsaal, Aula 175 m 2 2.5 multifunktional nutzbar Musikraum / Übungszimmer 17.5 m 2 0.25
Anhang 1 Werken mit Materialraum 105 m 2 1.5 Textiles Werken, Werken mit verschiedenen Materialien, multifunktional nutzbar Bildnerisches Gestalten (Zeichnen) mit Materialraum
105 m 2 1.5 Hauswirtschaft 210 m 2 3.0 Schulküche, Unterrichts- und Arbeitsraum, Nebenräume Informatikraum 70 m 2 1.0 wenn zusätzlich zur Computer-Ausrüstung in den Klassenzimmern und für Schüler- arbeitsplätze Bedarf besteht. Naturwissenschaften 105 m 2 1.5 Biologie, Chemie, Physik mit Sammlung und Vorbereitung Sporthalle 450 m 2 6.0 pro Halleneinheit. Masse gemäss speziellen Richtlinien Nebenräume zur Sporthalle (Garderoben, Geräte)

1.0 pro Halle unabhä ngig von der Zahl der

Halleneinheiten Aussenanlagen für Sportunterricht

0.5

Anhang 1
Anhang 2 Anhang 2 Punktesystem zur Ermittlung des Subventionssatzes

1. Zusammenarbeit

1.1. Grösse des Einzugsgebiets

je Gemeinde 1 Punkt, maximal jedoch 7 Punkte Umfasst das Einzugsgebiet eine Gemeinde nicht vollständig: Pro 10% der beteiligten Schülerinnen und Schüler

0.1 Punkt

1.2. Grundlage der Zusammenarbeit

Rein informelle Zusammenarbeit ohne vertragliche Regelung
1 Punkt Schulvertrag mit Beibehaltung der Kompetenzen der Standortgemeinde
3 Punkte Schulvertrag mit Schaffung von gemeinsamen Entscheidungs- und Führungskompetenzen.
4 Punkte Schulverband 5 Punkte Zusätzliche übergeordnete Zusammenarbeit zwischen Schulkreisen
1 Zusatzpunkt

2. Schulgrösse

2.1. Anzahl Oberstufen-Abteilungen 1)

Weniger als 8 Abte ilungen (Ausnahme- bewilligung)
1 Punkt
8 bis 11 Abteilungen 2 Punkte
12 bis 15 Abteilungen 3 Punkte
16 bis 19 Abteilungen 4 Punkte
20 und mehr Abteilungen 5 Punkte
1) Es zählen die Abteilungen jener Oberstufentype n, für welche der Sc hulkreis im kantonalen Regos-Plan definiert ist.
Anhang 2

2. 2. Anzahl Schüler und Schül erinnen dieser Abteilungen

Weniger als 140 1 Punkt
141 bis 220 2 Punkte
221 bis 300 3 Punkte
301 bis 380 4 Punkte
381 und mehr 5 Punkte

3. Bedeutung des Oberstufenzentrums

3.1. Anzahl der beteiligten Oberstufentypen (Bez., Sek., Real.) 1)

1 Typ 1 Punkt
2 Typen 3 Punkte
3 Typen 5 Punkte Zusätzlich Kleinklasse Oberstufe, Werkjahr, Berufswahljahr, IBK

0.5 Zusatzpunkte pro Typ

3.2. Prozentsatz der auswärtigen Schüler und Schülerinnen 2)

Pro Prozent 0.1 Punkte, maximal 5 Punkte
1) Es zählen jene Oberstufentypen, die in der betreffenden Schulanlage unterrichtet werden.
2) Massgebend ist das Verhältnis des Schül eranteils aus anderen Gemeinden des Schulkreises zur Gesamtschülerzahl der Oberstufe im betreffenden Schulkreis.

4. Auswirkungen der Regionalisierung

4.1. Entwicklung der Anzahl Abteilungen

1) Anzahl Abteilungen sinkt nicht 1 Punkt Anzahl Abteilungen sinkt 4 Punkte Aufhebung zweiklassiger Abteil ungen 1 Zusatzpunkt pro Abteilung Vervollständigung des Schul angebots 1 Zusatzpunkt

4.2. Grund des Schulbaus 2)

Umbauten zur Qualitätsverbesserung 1 Punkt Erweiterung mit Spezialräumen 2 Punkte Schulleitung, Sekretariat 3 Punkte Erweiterung mit Klassenz immern wegen 4 Punkte
Anhang 2 allgemein steigenden Schülerzahlen Erweiterung mit Klassenzimmern oder Neubau wegen der Regionalisierung
5 Punkte

4.3. Aufhebung bestehender Schulstandorte

3) pro aufgehobener bzw. aufzuhebenden Schulstandort
2 Punkte pro Abteilung, die von aufgehobenen Schulstandorten ins Oberstufenzentrum verschoben wurde

0.5 Punkte

1) Es zählen die Schulverhältnisse im Schuljahr 2005/06 (Gültigkeit Regos-Planung) im Vergleich zum Zustand vor der Schulkrei sbildung Regos (Schuljahr 1999/2000) bei vergleichbaren Schülerzahlen.
2) Bei verschiedenen Gründen zählt die höchste zutreffende Punktzahl.
3) Massgebend ist der Vergleich vor der Volk sabstimmung (Schuljahr 1999/2000) mit dem geplanten Zustand nach dem Schulbau.
Anhang 2
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