Gesetz über den Grossen Rat
                            Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG)  Vom 8. Dezember 2005 (Stand 1. Oktober 2021)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  27  Abs.  5, 28  Abs.  3, 31, 32  Abs.  3 und 49  Abs.  2 der Kantonsver  -  fassung  2  )  ,  nach Einsicht in den Bericht der Präsidentenkonferenz vom 19. September 2005,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Wahl und Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * ...
Art. 2 * ...
Art. 3 * ...
Art. 4 * ...
Art. 5 * ...
Art. 6 Sessionen
                            1  Der Grosse Rat versammelt sich zu den in der Geschäftsordnung  3  )   festgelegten Ses  -  sionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzliche Sessionen finden statt, wenn der Grosse Rat oder die Präsidentenkonfe  -  renz sie beschliessen, oder mindestens 20 Ratsmitglieder sie verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2005/2006, 818
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  170.140
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Beginn der Amtsdauer
                            1  Die Amtsdauer beginnt jeweils am ersten Tag der Augustsession nach den Neu  -  wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Konstituierende Sitzung
                            1  Die bisherige Standespräsidentin oder der bisherige Standespräsident beruft den  neu gewählten Grossen Rat zur konstituierenden Sitzung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Wahl des Präsidiums
                            1  Nach der Eröffnung der konstituierenden Sitzung beziehungsweise der ersten Ses  -  sion eines neuen Amtsjahres erfolgt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten  und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Grossen Rats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rats führt den Titel „Standespräsi  -  dentin“ beziehungsweise „Standespräsident“.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wahl des Präsidiums erfolgt für ein Amtsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vereidigung und Amtsgelübde
                            1  Das älteste der anwesenden amtsältesten Mitglieder beziehungsweise die abtreten  -  de Standespräsidentin oder der abtretende Standespräsident nimmt zu Beginn der  Amtsdauer oder Session seit ihrer Wahl oder Wiederwahl erstmals Einsitz nehmen  -  den Ratsmitgliedern sowie Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und nach der  Wahl durch den Grossen Rat der neu gewählten Standespräsidentin oder dem neu  gewählten Standespräsidenten den Eid oder das Amtsgelübde ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer erst später erstmals im Rat einsitzt, dem nimmt die Standespräsidentin oder  der Standespräsident nachträglich den Eid oder das Amtsgelübde ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Angaben zu den Tätigkeiten der Grossratsmitglieder
                            1  Beim Eintritt in den Grossen Rat orientiert jedes Ratsmitglied die Präsidentenkon  -  ferenz schriftlich über:  a)  seine berufliche Tätigkeit;  -  stalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;  c)  dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für bündnerische, schweizeri  -  sche und internationale Interessengruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderungen werden zu Beginn jedes Amtsjahres durch das Ratssekretariat er  -  hoben. Das Register über die Tätigkeiten der Grossratsmitglieder ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Amtsgeheimnis
                            1  Die Mitglieder des Grossen Rates sind in amtlichen Angelegenheiten zur Ver  -  schwiegenheit verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffent  -  liches oder privates Interesse gemäss Öffentlichkeitsgesetz besteht oder wenn eine  besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. PRÄSIDIUM
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vorsitz
                            1  Die   Standespräsidentin   oder   der   Standespräsident   bereitet   die   Sitzungen   des  Grossen Rates und der Präsidentenkonferenz vor, leitet sie und sorgt für ihren geord  -  neten Verlauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er vertritt den Grossen Rat nach aussen und führt den Geschäftsverkehr  mit der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standesvizepräsidentin oder der Standesvizepräsident übernimmt die Aufgabe  der Standespräsidentin beziehungsweise des Standespräsidenten, wenn diese oder  dieser verhindert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind Standespräsidentin oder Standespräsident und Standesvizepräsidentin oder  Standesvizepräsident verhindert, übernimmt das anwesende Ratsmitglied, das zuletzt  Standespräsidentin oder Standespräsident war, den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. PRÄSIDENTENKONFERENZ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zusammensetzung
                            1  Der Präsidentenkonferenz gehören von Amtes wegen an die Standespräsidentin  oder der Standespräsident als Vorsitzende oder Vorsitzender, die Standesvizepräsi  -  dentin oder der Standesvizepräsident und die Präsidentinnen oder Präsidenten der im  Grossen Rat vertretenen Fraktionen beziehungsweise im Verhinderungsfalle deren  Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor und die Leiterin oder der Leiter des  Ratssekretariates nehmen an den Sitzungen mit beratenden Stimmen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Stellung
                            1  Die Präsidentenkonferenz ist das Leitungs- und Koordinationsorgan des Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. FRAKTIONEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Bildung und Aufgabe
                            1  Fünf oder mehr Mitglieder des Grossen Rates können sich zu einer Fraktion zu  -  sammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fraktionen beraten die Geschäfte der Session vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4. KOMMISSIONEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Tätigkeit im Allgemeinen
                            1  Die Kommissionen nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben wahr, beraten die ih  -  nen zugewiesenen Ratsgeschäfte vor, treffen die notwendigen Abklärungen, erstat  -  ten dem Grossen Rat Bericht und stellen Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben das Recht, Vorlagen der Regierung vor der Beratung im Rat einmal zur  Überarbeitung zurückzuweisen. Der Grosse Rat ist darüber kurz zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind in ihrem Zuständigkeitsbereich an der Aushandlung wichtiger interkanto  -  naler und internationaler Verträge zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ständige Kommissionen
                            1  Der Grosse Rat wählt zu Beginn jeder Amtsperiode aus der Ratsmitte die Mitglie  -  der   der  ständigen  Kommissionen.  In   Aufsichtskommissionen  wählbar   sind  alle  Grossratsmitglieder, die nicht mit einem Mitglied der Regierung oder der Gerichte  im Sinne der Ausstandsordnung verwandt oder verschwägert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt die Kommissionsgrössen selbstständig fest, soweit diese nicht durch Gesetz  oder Verordnung bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Amtsdauer für die Kommissionspräsidentinnen oder -präsidenten beträgt in der  Regel zwei Jahre. Die ständigen Kommissionen konstituieren sich selber.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Nichtständige Kommissionen
                            1  Der Grosse Rat kann für die Vorberatung von Geschäften nichtständige Kommis  -  sionen einsetzen, namentlich wenn das Geschäft nicht in den Aufgabenbereich einer  ständigen Kommission fällt oder um eine ausgewogene Auslastung der ständigen  Kommissionen zu erzielen. Die nichtständigen Kommissionen konstituieren sich sel  -  ber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Parlamentarische Untersuchungskommission
                            1  Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Staats- oder Justizverwal  -  tung der besonderen Klärung, kann der Grosse Rat nach Anhören der Regierung be  -  ziehungsweise der obersten Gerichtsbehörden eine parlamentarische Untersuchungs  -  kommission einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die parlamentarische Untersuchungskommission ermittelt die Sachverhalte und be  -  schafft weitere Beurteilungsgrundlagen. Sie erstattet dem Grossen Rat Bericht und  stellt Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Geschäftsverkehr zwischen Kommissionen
                            1  Die Kommissionen  sind Leitkommissionen in  ihrem Strategie-, Kontroll-  und  Fachbereich. Sie sorgen dafür, dass weitere interessierte Kommissionen an der Mei  -  nungsbildung mitwirken können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitwirkung kann in Form von schriftlichen Berichten oder mündlichen Anhö  -  rungen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5. RATSDIENSTE UND PROTOKOLLFÜHRUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Standeskanzlei
                            1  Die Standeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ratssekretariat
                            1  Das Ratssekretariat steht den Ratsorganen sowie einzelnen Ratsmitgliedern für die  Verrichtung ihrer parlamentarischen Arbeit zur Verfügung und führt das Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * ...
                            2.6. ENTSCHÄDIGUNG DER RATSMITGLIEDER UND  FRAKTIONEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Taggelder, Spesen- und Fraktionsentschädigungen
                            1  Die Höhe der Taggelder und Spesenentschädigungen für die Präsidentin oder den  Präsidenten und die Mitglieder sowie der jeweilige Beitrag an die Kosten der Frak  -  tionen für die Sekretariatsarbeiten und die Vorbereitung der Ratsgeschäfte wird  durch Verordnung des Grossen Rates festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Informationsrechte und Amtsgeheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. RATSMITGLIEDER
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht
                            1  Die Ratsmitglieder haben gegenüber der Verwaltung im Rahmen ihrer parlamenta  -  rischen Arbeit und unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses das Recht auf Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können in die Unterlagen zu den Ratsgeschäften Einsicht nehmen, soweit diese  nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Auskunft oder die Akteneinsicht ganz oder teilweise verweigert, entschei  -  det die Präsidentenkonferenz nach mündlicher Anhörung des Ratsmitgliedes und der  Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. KOMMISSIONEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Allgemein
                            1. Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommissionen haben zur Beurteilung der ihnen zugewiesenen Geschäfte das  Recht, die zweckdienlichen Auskünfte einzuholen und nach Anhören der Regierung,  der obersten Gerichtsbehörde oder der Aufsichtskommissionen über die Notare und  die Rechtsanwälte in die erforderlichen Amtsakten Einsicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gemäss diesem Abschnitt bestehenden Informations- und Prüfungsrechte ge  -  genüber den Gerichten und Aufsichtskommissionen über die Notare und die Rechts  -  anwälte beziehen sich in jedem Fall nur auf Fragen der Geschäftsführung und Justiz  -  verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 2. Weitere Informationsrechte
                            1  Die Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrages überdies:  a)  im Einverständnis mit der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zu  -  ständigen Departementsvorsteher Sachbearbeitende der Verwaltung zum Ge  -  schäft befragen;  b)  Besichtigungen vornehmen;  c)  aussenstehende Sachverständige zu Befragungen beiziehen oder bei ihnen  Gutachten in Auftrag geben;  d)  Vertreterinnen oder Vertreter interessierter Kreise anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Geschäftsprüfungskommission
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Geschäftsprüfungskommission stehen alle Informationsrechte zu, welche sie  zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Informationsrechte bestehen gegenüber allen kantonalen Verwaltungsstellen  und öffentlich-rechtlichen Institutionen des Kantons, soweit sie der Oberaufsicht des  Kantons unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei den übrigen Institutionen beschränken sich die Informationsrechte auf diejeni  -  gen Geschäfte, welche vom Kanton direkt oder indirekt subventioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Bereich der Justiz ist die Aufsicht der Geschäftsprüfungskommission auf die fi  -  nanziellen Aspekte beschränkt. In diesem Bereich verfügt die Geschäftsprüfungs  -  kommission über die gleichen besonderen Informationsrechte wie die Kommission  für Justiz und Sicherheit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 2. Prüfungsunterlagen und Akteneinsichtsrecht
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission ist befugt, von der Regierung Akten einzuver  -  langen und in sämtliche kantonalen Akten Einsicht zu nehmen, sofern diese zur Er  -  füllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 3. Auskünfte und Berichte
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission kann bei allen Geschäften Mitglieder der Re  -  gierung zu ihren Sitzungen einladen. Diese haben der Geschäftsprüfungskommission  alle notwendigen Auskünfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu erteilen. Sie sind be  -  fugt, ihre Mitarbeitenden zur Beratung beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach vorgängiger Orientierung der zuständigen Departementsvorsteherin oder des  zuständigen   Departementsvorstehers   kann   die   Geschäftsprüfungskommission  zweckdienliche Auskünfte auch bei den Dienststellen und öffentlichen Unternehmen  des Kantons direkt einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu speziellen Geschäften kann die Geschäftsprüfungskommission von der Regie  -  rung und den einzelnen Departementsvorsteherinnen oder Departementsvorstehern  schriftliche Berichte und Stellungnahmen einverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 4. Inspektionen und Besichtigungen
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission ist befugt, in der Regel nach vorgängiger Ori  -  entierung der zuständigen Departementsvorsteherin oder des zuständigen Departe  -  mentsvorstehers Inspektionen und Besichtigungen in der Staatsverwaltung, bei den  öffentlichen Unternehmen und bei den Institutionen, welchen der Kanton öffentliche  Aufgaben überträgt oder erhebliche finanzielle Zuwendungen erbringt, vorzuneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 5. Befragungen
                            1  Zur Abklärung schwieriger und wichtiger Fälle kann die Geschäftsprüfungskom  -  mission nach vorgängiger Orientierung der zuständigen Departementsvorsteherin  oder des zuständigen Departementsvorstehers jede Person aus der Verwaltung und  weitere Personen, soweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des  Kantons betraut sind, befragen. Auf Verlangen kann dies auch ohne Beisein einer  vorgesetzten Person geschehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus den wahrheitsgetreuen Äusserungen dürfen den Befragten keinerlei Nachteile  erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Kommission für Justiz und Sicherheit; besondere Informationsrechte
                            1  Die Kommission für Justiz und Sicherheit kann im Rahmen ihrer Aufsicht bezüg  -  lich Geschäftsführung und Justizverwaltung, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufga  -  ben von Bedeutung ist, vom Kantons- und Verwaltungsgericht sowie von den Auf  -  sichtskommissionen über die Notare und die Rechtsanwälte neben den für Sachkom  -  missionen vorgesehenen allgemeinen Informationsrechten insbesondere:  *  a)  schriftliche Berichte verlangen;  b)  die Präsidentinnen oder die Präsidenten zu den Beratungen beiziehen und zu  den Rechenschaftsberichten befragen;  c)  die Herausgabe von Akten verlangen und in sämtliche Akten Einsicht neh  -  men;  d)  in der Regel nach vorgängiger Orientierung der zuständigen Präsidentin oder  des zuständigen Präsidenten Inspektionen vornehmen;  e)  in der Regel nach vorgängiger Orientierung der zuständigen Präsidentin oder  des zuständigen Präsidenten jede Person aus der Justizverwaltung oder der  Behörde anhören, auch in Abwesenheit der Vorgesetzten beziehungsweise des  Vorgesetzten oder der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentinnen oder die Präsidenten haben der Kommission für Justiz und Si  -  cherheit alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Parlamentarische Untersuchungskommission
                            1  Die parlamentarische Untersuchungskommission kann:  a)  Personen aus der Verwaltung als Zeugen einvernehmen;  b)  Auskunftspersonen befragen;  c)  von   Amtsstellen,   Behördenmitgliedern   und   Personen   aus   der   Verwaltung  mündliche und schriftliche Auskünfte einholen;  d)  Sachverständige beiziehen;  e)  die Herausgabe sämtlicher Amtsakten verlangen, die sie zur Erfüllung ihres  Auftrages benötigt;  f)  Augenscheine vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Befragung von Zeugen gelten sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen  der Zivilprozessordnung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. AMTSGEHEIMNIS
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Entbindung
                            1. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitglieder der Regierung und Personen aus der Verwaltung können durch die Re  -  gierung für die Erteilung von Auskünften vom Amtsgeheimnis entbunden und zur  Herausgabe von Amtsakten ermächtigt werden, die dem Amtsgeheimnis unterste  -  hen. Bei Richtern und Personen der Justizverwaltung sind hiefür die obersten Ge  -  richtsbehörden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 2. Gegenüber Kommissionen
                            1  Wenn die Behörde am Amtsgeheimnis festhält, begründet sie ihren Entscheid zu  -  handen der Kommission. Sie kann anstelle von Auskünften oder der Herausgabe von  Akten einen besonderen Bericht erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hält eine Kommission nach dem Entscheid der Behörde an ihrem Begehren auf  Aktenherausgabe fest, sind ihr die Akten zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 3. Gegenüber parlamentarischer Untersuchungskommission
                            1  Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis entfällt bei Begehren um Auskunft und Ak  -  tenherausgabe sowie bei Einvernahmen durch die parlamentarische Untersuchungs  -  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Allgemeine Verfahrensordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Einberufung
                            1  Die Standespräsidentin oder der Standespräsident beruft den Grossen Rat jeweils  mindestens 14 Tage vor der Eröffnung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Stellvertretung
                            1  Ist ein Mitglied verhindert, an einer Session des Rates teilzunehmen, so ist es durch  eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu ersetzen. Über die Zulassung ent  -  scheidet, wenn dagegen Einspruch erhoben wird, der Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  320.000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Beschlussfähigkeit
                            1  Um gültige Beschlüsse fassen zu können, muss wenigstens die Hälfte aller Mitglie  -  der bei der Verhandlung und der Abstimmung anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit infolge gesetzlicher Ausstandsgründe die Hälfte der Mitgliederzahl nicht  erreicht wird, ist der Rat gleichwohl beschlussfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Präsenzpflicht
                            1  Die Mitglieder sind zu regelmässigem Sitzungsbesuch verpflichtet. Verhinderun  -  gen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Ausstand
                            1  Die Mitglieder des Grossen Rates haben im Rat und in den Kommissionen in den  Ausstand zu treten bei der Behandlung von Geschäften, an denen sie selbst, ihre  Ehegattin oder ihr Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Part  -  ner, eine Person, mit welcher sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen, oder ei  -  ner ihrer Verwandten und Verschwägerten bis zum zweiten Grad ein unmittelbares  persönliches Interesse haben. Bei Erlassen und allgemein verbindlichen Beschlüssen  besteht keine Ausstandspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitglieder von Aufsichtskommissionen haben zudem in den Ausstand zu treten,  wenn sie:  a)  zu einer Person, deren Amtshandlung oder Sachbearbeitung geprüft und beur  -  teilt wird, in einer Beziehung im Sinne der allgemeinen Ausstandsordnung  stehen;  b)  dem Organ einer Institution angehören, welche der Oberaufsicht des Grossen  Rates untersteht, in allen diese Institution betreffenden Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausstandsordnung für die Mitglieder des Grossen Rates findet auch auf die  Protokollführerin oder den Protokollführer Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausstandsfragen entscheiden der Grosse Rat und die Kommissionen unter Aus  -  schluss der Betroffenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Öffentlichkeit
                            1  Der Grosse Rat kann ausnahmsweise beschliessen, die Verhandlungen unter Aus  -  schluss der Öffentlichkeit zu führen. Hierüber wird in geheimer Abstimmung ent  -  schieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44a * Videoüberwachung
                            1  Die Räumlichkeiten im Grossratsgebäude, Chur, können auf Anordnung der Präsi  -  dentenkonferenz mittels Videokameras überwacht werden. Die Überwachung dient  ausschliesslich der Klärung strafrechtlich relevanter Sachverhalte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Videoaufnahmen werden gespeichert und sind – sofern nicht innert 72 Stunden  nach dem Ende der Session eine schriftliche Verfügung eines Strafverfolgungsor  -  gans vorliegt, die die Löschung untersagt – innert 120 Stunden nach dem Ende der  Session durch das Ratssekretariat zu löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 * ...
                            5. Verhandlungsgegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1. PARLAMENTARISCHE VORSTÖSSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Grundsatzbeschluss
                            1  Der Grosse Rat kann im eigenen Kompetenzbereich sowie zu den Planungen der  Regierung Grundsatzbeschlüsse fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese verpflichten das zuständige Organ, in die vorgegebene Richtung zu planen  oder Lösungen zu entwickeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundsatzbeschlüsse können nur von Kommissionen, Fraktionen und von der Re  -  gierung eingebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Auftrag
                            1  Der Auftrag fordert die Regierung auf:  a)  den Grossen Rat bei der Ausübung eigener Kompetenzen zu unterstützen;  b)  selber Massnahmen zu treffen.  Der Auftrag gemäss Litera  a hat die Wirkung einer Weisung, jener gemäss Litera  b  die Wirkung einer Richtlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommissionen, Fraktionen oder mindestens 20 Ratsmitglieder können einen Auf  -  trag einbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Anfrage
                            1  Die Anfrage verlangt von der Regierung Auskunft über wichtige Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Fragestunde
                            1  In der Fragestunde können Ratsmitglieder Fragen stellen, die einen Sachbereich  betreffen und sich einfach beantworten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Antrag auf Direktbeschluss
                            1  Mit dem Antrag auf Direktbeschluss kann verlangt werden, dass der Grosse Rat im  Bereich seiner eigenen Zuständigkeit einen Beschluss fasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenstand eines solchen Antrages kann insbesondere die Ausübung bundesstaat  -  licher Mitwirkungsrechte sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Parlamentarische Initiative
                            1  Mit der parlamentarischen Initiative kann ein ausgearbeiteter Entwurf für den Er  -  lass, die Änderung oder Aufhebung einer Verfassungsbestimmung, eines Gesetzes,  einer grossrätlichen Verordnung oder eines Grossratsbeschlusses eingereicht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2. BESCHWERDEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Zuständigkeit
                            1  Der Grosse Rat beurteilt die Beschwerden, welche ihm durch das Gesetz ausdrück  -  lich zugewiesen sind. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Verwal  -  tungsrechtspflegegesetzes sinngemäss Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Instruktion obliegt der Kommission für Justiz und Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Rechtsschriften
                            1  Der angefochtene Entscheid, die Beschwerdeeingabe an den Grossen Rat und die  Vernehmlassungen dazu werden auf Kosten der Parteien gedruckt oder vervielfältigt  und den Mitgliedern des Grossen Rates zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Auferlegung der Druckkosten kann der Grosse Rat in besonderen Fällen  eine Ermässigung bis zur Hälfte zu Lasten des Kantons gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Entscheid
                            1  Der Grosse Rat entscheidet nach Anhörung des Kommissionsgutachtens aufgrund  der Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Kosten
                            1  Der Grosse Rat entscheidet zugleich mit der Hauptsache auch über die Zuteilung  der in erster und zweiter Instanz ergangenen Kosten sowie über Spesenvergütung an  die Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mutwilligen Beschwerdeführern kann er überdies eine Busse bis zu 500 Franken  auferlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3. AUFSICHTSBESCHWERDEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Instruktion und Antragstellung
                            1  An den Grossen Rat gerichtete Aufsichtsbeschwerden gegen die Regierung werden  von der Geschäftsprüfungskommission, solche gegen das Kantons- und das Verwal  -  tungsgericht von der Kommission für Justiz und Sicherheit instruiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die instruierende Kommission nimmt alle sachdienlichen Abklärungen vor und un  -  terbreitet dem Grossen Rat auf die nächste Session hin Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  sinngemäss Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4. WAHLEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Wahlbefugnisse
                            1  Der Grosse Rat wählt gemäss Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   seine Organe und Kommissio  -  nen, das Präsidium der Regierung, die Mitglieder des Kantonsgerichtes und des Ver  -  waltungsgerichtes sowie weitere Amtsinhaberinnen und -inhaber nach Massgabe der  Gesetzgebung. Dabei sind die Fraktionen in der Regel entsprechend ihrer Stärke zu  berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Geheime Wahl
                            1  Wahlen im Sinne von Artikel  57 werden schriftlich und geheim durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Grundsatz der schriftlichen und geheimen Wahl ausgenommen sind Wahlen  in Kommissionen des Grossen Rates. Für sie gilt das offene Handmehr, sofern nicht  mehr Wahlvorschläge vorliegen, als Sitze zu besetzen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5. RESOLUTION
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Voraussetzungen und Verfahren
                            1  In wichtigen Landesangelegenheiten kann der Grosse Rat Kundgebungen (Resolu  -  tionen) erlassen. Entwürfe zu solchen sind der Präsidentenkonferenz, auch zuhanden  der Regierung, schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen die Unterschriften von mindestens 25 Ratsmitgliedern tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Geschäftsverkehr zwischen der Regierung und dem Grossen  Rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1. POLITISCHE UND STRATEGISCHE PLANUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Grundsatz
                            1  Der Grosse Rat und die Regierung wirken bei politischen und strategischen Pla  -  nungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundlagen werden gemeinsam erarbeitet und genutzt und Planungen inhaltlich  koordiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuständigkeiten der einzelnen Organe bleiben gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Instrumente
                            1. Politische Ziele und Leitsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat erlässt übergeordnete politische Ziele und Leitsätze vor jeder Pla  -  nungsperiode für Regierungsprogramm und Finanzplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Ziele und Leitsätze sind von der Regierung der Ausarbeitung von Regie  -  rungsprogramm und Finanzplan zugrunde zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 2. Regierungsprogramm und Finanzplan
                            1  Regierungsprogramm und Finanzplan legen die Schwerpunkte sowie den finanziel  -  len Rahmen für die Planungsperiode fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat beschliesst für jede Planungsperiode die Produktgruppenstruktur.  Er kann auf Antrag der Regierung Änderungen innerhalb der Planungsperiode be  -  schliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62a * 3. IAFP
                            1  Der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan (IAFP) wird gestützt auf das Regie  -  rungsprogramm und den Finanzplan erarbeitet. Er verknüpft im Sinne einer Ge  -  samtschau Aufgaben und Finanzen und wird als rollende Planung jährlich überarbei  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 * 4. Wirkung
                            1  Der Grosse Rat definiert periodisch die Wirkung für jede im Globalbudget festge  -  legte Produktgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat legt damit den beabsichtigten Nutzen fest und überprüft diesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 5. Beschlussfassung und Aufträge *
                            1  Die politischen Planungen der Regierung werden vom Grossen Rat zur Kenntnis  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann zur Weiterführung der Planungen und zur inhaltlichen Koor  -  dination Beschlüsse fassen und der Regierung Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.A RECHTSETZUNG  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64a * Information
                            1  In Botschaften an den Grossen Rat zu Teil- oder Totalrevisionen von Gesetzen  macht die Regierung nähere Ausführungen über den Inhalt einer vorgesehenen re  -  gierungsrätlichen Ausführungsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit möglich, unterbreitet die Regierung den Entwurf zur regierungsrätlichen  Ausführungsverordnung der zuständigen Kommission zur Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2. BESONDERE BERICHTE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Arten
                            1  Als besondere Berichte gelten:  a)  spezielle Rechenschaftsberichte;  b)  Berichte zu einzelnen Sachbereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Regierung   unterbreitet   dem   Grossen   Rat   solche   besonderen   Berichte   zur  Kenntnisnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besondere Berichte sind vom Grossen Rat zu genehmigen, wenn es ein Gesetz  oder eine Verordnung vorsieht. Er kann sie auch teilweise genehmigen oder die Ge  -  nehmigung verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Stellungnahme
                            1  In einer eigenen Erklärung kann der Grosse Rat zu Berichten der Regierung ge  -  mäss Artikel  65 in einer allgemeinen Würdigung und zu einzelnen Teilen Stellung  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat nimmt von solchen Berichten zustimmend, ablehnend, in Form ei  -  ner Erklärung oder ohne Stellungnahme Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3. AUSSENBEZIEHUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Information
                            1  Die Regierung informiert den Grossen Rat in dessen Kompetenzbereich laufend  und umfassend über wichtige Vorhaben im Bereich der internationalen und interkan  -  tonalen Zusammenarbeit sowie über den Stand von Verhandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Mitwirkung
                            1  Die Regierung orientiert die jeweils zuständigen ständigen Kommissionen frühzei  -  tig über anstehende internationale und interkantonale Vertragsverhandlungen im  Rechtssetzungsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionen stehen der Regierung während den Vertragsverhandlungen be  -  ratend zur Seite und können dieser Vorschläge zum Inhalt der Verträge unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Geschäftsordnung
                            1  Der Grosse Rat erlässt eine Geschäftsordnung  1  )   für den Ratsbetrieb und zur nähe  -  ren Ausführung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Übergangsbestimmungen
                            1. Amtsdauer der ständigen Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die höchstzulässige Amtsdauer bestimmt sich nach In-Kraft-Treten dieses Geset  -  zes nach neuem Recht. Die nach bisherigem Recht abgelaufene Amtsdauer der Mit  -  glieder ständiger Kommissionen wird an die neue Amtsdauer vollumfänglich ange  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 2. Junisession 2006
                            1  Als letzte Session der Amtsperiode 2003-2006 beginnt die Junisession 2006 am  Montag nach dem zweiten Sonntag des Monats Juni.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eröffnung der Junisession 2006 obliegt dem gewählten Standespräsidenten  oder der gewählten Standespräsidentin.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Vertretung der  Kreise im Grossen Rat des Kantons Graubünden vom 4.  Juni 1972  2  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  170.140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1972, 141 und AGS 1995, 3426
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  3  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Referendum und In-Kraft-Treten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des nachstehenden Absatzes  3 am 1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 71 tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.
                            3)  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2005  01.08.2006  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2008  Art. 29 Abs. 4  geändert  2006, 4571
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 52 Abs. 1  geändert  2006, 3309
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 56 Abs. 3  geändert  2006, 3309
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2006  01.05.2007  Art. 62 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2006  01.05.2007  Art. 62a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2006  01.05.2007  Art. 63  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2006  01.05.2007  Art. 64  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2006  01.01.2008  Art. 45  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.08.2007  01.01.2008  Art. 24  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2011  01.01.2013  Art. 62 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2011  01.01.2013  Art. 62 Abs. 3  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2011  01.01.2013  Art. 62 Abs. 4  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 7  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 10 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 10 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 10 Abs. 3  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 18 Abs. 4  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 72  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 72 Abs. 2  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2013  28.08.2013  Art. 44a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 1  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 2  eingefügt  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 3  eingefügt  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 1  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 1, a), 1.  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 1, a), 2.  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 1, a), 3.  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 1, b)  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 1, c)  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 1  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 1  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Anhang 1  eingefügt  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 34 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 56 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2016  01.11.2016  Art. 12 Abs. 1  geändert  2016-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2020  01.04.2021  Titel 6.1.a  eingefügt  2021-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2020  01.04.2021  Art. 64a  eingefügt  2021-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.10.2021  Art. 1  aufgehoben  2021-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.10.2021  Art. 2  aufgehoben  2021-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.10.2021  Art. 3  aufgehoben  2021-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.10.2021  Art. 4  aufgehoben  2021-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.10.2021  Art. 5  aufgehoben  2021-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.10.2021  Anhang 1  aufgehoben  2021-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  08.12.2005  01.08.2006  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 16.02.2021 01.10.2021 aufgehoben 2021-032
Art. 1 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 1 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-005
Art. 1 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-005
Art. 2 16.02.2021 01.10.2021 aufgehoben 2021-032
Art. 2 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 2 Abs. 1, a), 1. 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 2 Abs. 1, a), 2. 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 2 Abs. 1, a), 3. 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 2 Abs. 1, b) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 2 Abs. 1, c) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 3 16.02.2021 01.10.2021 aufgehoben 2021-032
Art. 3 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 4 16.02.2021 01.10.2021 aufgehoben 2021-032
Art. 4 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 5 16.02.2021 01.10.2021 aufgehoben 2021-032
Art. 7 18.04.2012 01.08.2012 totalrevidiert -
Art. 10 Abs. 1 18.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 10 Abs. 2 18.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 10 Abs. 3 18.04.2012 01.08.2012 aufgehoben -
Art. 12 Abs. 1 19.04.2016 01.11.2016 geändert 2016-019
Art. 18 Abs. 4 18.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 24 30.08.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 29 Abs. 4 31.08.2006 01.01.2008 geändert 2006, 4571
Art. 34 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 44a 23.04.2013 28.08.2013 eingefügt -
Art. 45 19.10.2006 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 52 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3309
Art. 56 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 56 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3309
Art. 62 Abs. 1 17.10.2006 01.05.2007 geändert -
Art. 62 Abs. 2 19.10.2011 01.01.2013 geändert -
Art. 62 Abs. 3 19.10.2011 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 62 Abs. 4 19.10.2011 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 62a 17.10.2006 01.05.2007 eingefügt -
Art. 63 17.10.2006 01.05.2007 totalrevidiert -
Art. 64 17.10.2006 01.05.2007 Titel geändert -
                            Titel 6.1.a  09.12.2020  01.04.2021  eingefügt  2021-013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64a 09.12.2020 01.04.2021 eingefügt 2021-013
Art. 72 18.04.2012 01.08.2012 Titel geändert -
Art. 72 Abs. 2 18.04.2012 01.08.2012 eingefügt -
                            Anhang 1  13.01.2015  01.01.2016  eingefügt  2015-005  Anhang 1  16.02.2021  01.10.2021  aufgehoben  2021-032