Regierungsratsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung (331.15)
CH - BL

Regierungsratsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung

Regierungsratsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung Vom 28. November 1967 (Stand 1. Januar 2005) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 15 des Bundesratsbeschlusses vom 22. August 1967
1 ) über die Durchführung der in den Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgese - henen Entlastung für ausländische Steuern (pauschale Steueranrechnung), beschliesst:

§ 1 Zuständigkeit

1 Die Vollziehung des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueran - rechnung obliegt, soweit sie dem Kanton zusteht, der Abteilung Verrechnungs - steuer der kantonalen Steuerverwaltung.

§ 2 * Anrechnung und Rückerstattung

1 Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird den Berechtigten mit Va - luta Verfügungsdatum an die nächstfällige Staatssteuer angerechnet; bei gemeinsamem Bezug der Staatssteuer mit der Gemeindesteuer erfolgt die An - rechnung an die nächstfällige Staats- und Gemeindesteuer.

§ 3 Belastung von Kanton und Gemeinden

1 Der dem Bund gemäss Artikel 20 des Bundesratsbeschlusses nicht zu belas - tende Teil der Beträge der pauschalen Steueranrechnung wird unter Kanton und Gemeinden im Verhältnis der Staats- zur Gemeindesteuer aufgeteilt.
2 Die Abrechnung mit den Domizilgemeinden ist von der kantonalen Steuerver - waltung vorzunehmen.

§ 4 * Organisation und Verfahren

1 Die Bestimmungen des Dekrets vom 13. März 1967
2 ) zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 finden im übrigen sinngemäss Anwendung.

§ 5 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
3 )
1) SR 672.201
2) GS 23.391, SGS 336.3
3) Im Amtsblatt vom 7. Dezember 1967 veröffentlicht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.0539
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.11.1967 07.12.1967 Erlass Erstfassung GS 23.0539
21.09.2004 01.01.2005 § 2 totalrevidiert GS 35.246
21.09.2004 01.01.2005 § 4 totalrevidiert GS 35.246 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.0539
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 28.11.1967 07.12.1967 Erstfassung GS 23.0539

§ 2 21.09.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.246

§ 4 21.09.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.246

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.0539
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