Reglement über die Abwesenheit der Anwälte
                            Reglement  über die Abwesenheit der Anwälte  Vom 1. Dezember 1987  Das Obergericht des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  89  Abs.  3  des  Ziv  ilrechtspflegegesetzes  (Zivilprozess-  ordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984   1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Dieses Reglem  ent gilt für alle gerichtlichen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Der  Anwalt  kann  Abwesenheiten  name  ntlich  wegen  Krankheit,  Ferien  oder  Militärdienstes  schriftlich  den  Ge  richten  melden,  bei  denen  von  ihm  betreute Verfahren hängig sind.  Er  hat  einen  Vertreter  zu  bezeichnen,    der  in  dringenden  Fällen,  in  denen  auch  die  Gerichtsferien  nicht  gelten  (z.B.  Haftfälle,  fürsorgerische  Frei-  heitsentziehungen, dringende Fälle ge  mäss § 89 Abs. 2 und § 90 Abs. 2 lit.  a ZPO), an seiner Stelle handeln kann.  Ist  der  Anwalt  ausserhalb  der  Gerich  tsferien  während  mehr  als  einem  Monat abwesend, hat er für alle Fälle einen Stellvertreter zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            W  ährend   der   den   Gerichten   rechtzeitig   gemeldeten   Abwesenheit   des  Anwaltes dürfen weder Ve  rhandlungen durchgeführt noch Zustellungen an  den  Anwalt  oder  seine  Partei  vorgeno  mmen  werden.  Vorbehalten  bleiben  Fälle, für welche ein Stellvertreter zu bezeichnen ist (Ziff. 2).  AGS Bd. 12 S. 483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 221.100
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Dieses  Reglem  ent  ist  in  der  Gese  tzessammlung  zu  publizieren.  Es  tritt  zusammen  mit  dem  Zivilrechtspflegegesetz  vom  18.  Dezember  1984  in  Kraft.  Aarau, den 1. Dezember 1987  Obergericht Aargau  Präsident:  I  BERG  Geschäftsführender  Obergerichtsschreiber:  S  IGG  Inkrafttreten: 1. Januar 1988