Reglement über die Abwesenheit der Anwälte
Reglement über die Abwesenheit der Anwälte Vom 1. Dezember 1987 Das Obergericht des Kantons Aargau, gestützt auf § 89 Abs. 3 des Ziv ilrechtspflegegesetzes (Zivilprozess- ordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984 1) , beschliesst:
1.
Dieses Reglem ent gilt für alle gerichtlichen Verfahren.
2.
Der Anwalt kann Abwesenheiten name ntlich wegen Krankheit, Ferien oder Militärdienstes schriftlich den Ge richten melden, bei denen von ihm betreute Verfahren hängig sind. Er hat einen Vertreter zu bezeichnen, der in dringenden Fällen, in denen auch die Gerichtsferien nicht gelten (z.B. Haftfälle, fürsorgerische Frei- heitsentziehungen, dringende Fälle ge mäss § 89 Abs. 2 und § 90 Abs. 2 lit. a ZPO), an seiner Stelle handeln kann. Ist der Anwalt ausserhalb der Gerich tsferien während mehr als einem Monat abwesend, hat er für alle Fälle einen Stellvertreter zu bezeichnen.
3.
W ährend der den Gerichten rechtzeitig gemeldeten Abwesenheit des Anwaltes dürfen weder Ve rhandlungen durchgeführt noch Zustellungen an den Anwalt oder seine Partei vorgeno mmen werden. Vorbehalten bleiben Fälle, für welche ein Stellvertreter zu bezeichnen ist (Ziff. 2). AGS Bd. 12 S. 483
1) SAR 221.100
4.
Dieses Reglem ent ist in der Gese tzessammlung zu publizieren. Es tritt zusammen mit dem Zivilrechtspflegegesetz vom 18. Dezember 1984 in Kraft. Aarau, den 1. Dezember 1987 Obergericht Aargau Präsident: I BERG Geschäftsführender Obergerichtsschreiber: S IGG Inkrafttreten: 1. Januar 1988
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