Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder von Steinach auf der Oberstufe
Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder von Steinach auf der Oberstufe vom 19. August 1997 (Stand 1. August 1998) Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau vereinbaren: 1
Art. 1 Geltung
1 Diese Vereinbarung regelt: a) den Schulbesuch der Kinder aus der Primarschulgemeinde Steinach auf der Oberstufe; b) den Übertritt von Kindern aus der Primarschulgemeinde Steinach in die Kantonsschule Romanshorn.
2 Die Vereinbarung regelt nicht den Sonderschulbesuch. Drängt sich eine Sonder - schulung auf, stellt die Schulvorsteherschaft Arbon die Akten dem Primarschulrat Steinach zum Entscheid zu.
Art. 2 Zusammenarbeit
1 Die Primarschulgemeinde Steinach und die Volksschulgemeinde Arbon arbeiten beim Schulbesuch ihrer Kinder auf der Oberstufe zusammen.
Art. 3 Schulbesuch auf der Oberstufe
a) Grundsätze
1 Die Kinder aus der Primarschulgemeinde Steinach besuchen die Oberstufe in der Volksschulgemeinde Arbon.
2 Ausnahmen bewilligt der Primarschulrat Steinach nach den Vorschriften des Volksschulgesetzes des Kantons St.Gallen über den auswärtigen Schulbesuch. 2
Art. 4 b) anwendbares Recht
1 Auf die Kinder aus der Primarschulgemeinde Steinach, welche die Oberstufe in der Volksschulgemeinde Arbon besuchen, ist das thurgauische Recht anwendbar.
1 In Vollzug ab 1. August 1998.
2 Vgl. Art. 53 VSG, sGS 213.1 .
2 Die Schulvorsteherschaft Arbon hört den Primarschulrat Steinach an: a) vor einer vorzeitigen Entlassung aus der Schulpflicht; b) vor einem disziplinarischen Schulausschluss.
Art. 5 c) Schulort
1 Die Schulvorsteherschaft Arbon bestimmt den Schulort.
2 Die Volksschulgemeinde Arbon kann mit Einverständnis des Primarschulrates Steinach Schulraum der Primarschulgemeinde Steinach unentgeltlich nutzen. Die Schulvorsteherschaft Arbon und der Primarschulrat Steinach regeln die Einzelhei - ten.
3 Drängen sich in Steinach bauliche Massnahmen für die Oberstufe auf, führen die Regierungen neue Verhandlungen.
Art. 6 d) Mitsprache
1 Der Primarschulrat Steinach entsendet ein Mitglied in die Oberstufenkommis - sion Arbon.
2 Es ist den übrigen Mitgliedern der Kommission in Rechten und Pflichten gleich - gestellt.
Art. 7 e) Schulgeld
1 Die Primarschulgemeinde Steinach bezahlt der Volksschulgemeinde Arbon jähr - lich ein Schulgeld je Kind, das auf Beginn des Schuljahrs in eine Oberstufenklasse eingetreten ist.
2 Das Schulgeld deckt die Betriebskosten vor Abzug des Staatsbeitrags des Kantons Thurgau.
3 Die Schulvorsteherschaft Arbon bestimmt das Schulgeld aufgrund des Voran - schlags der Volksschulgemeinde Arbon. Sie stellt der Primarschulgemeinde Stein - ach bis Ende Dezember Rechnung.
Art. 8 Kantonsschule Romanshorn
a) Übertritt
1 Kinder aus der Primarschulgemeinde Steinach können die Aufnahmeprüfung in das Gymnasium oder die Diplommittelschule der Kantonsschule Romanshorn ab - legen.
2 Haben sie die Aufnahmeprüfung bestanden, können sie in die Kantonsschule Romanshorn übertreten.
Art. 9 b) Schulgeld
1 Der Kanton St.Gallen bezahlt das Schulgeld nach der massgebenden Vereinba - rung der Regierungen der in der Konferenz der Erziehungsdirektoren der Ost - schweiz zusammengefassten Kantone.
Art. 10 Streitigkeiten
1 Über Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung entscheiden das Erziehungsdeparte - ment des Kantons St.Gallen sowie das Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau einvernehmlich.
2 Einigen sie sich nicht, wird die Streitigkeit nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung 3 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 11 Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren auf das Ende eines Schuljahrs gekündigt werden.
Art. 12 Schlussbestimmungen
a) Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
1 Die Vereinbarung über den Sekundarschulbesuch der Kinder von Steinach in Ar - bon vom 22. November 1982 4 wird aufgehoben.
Art. 13 b) Übergangsbestimmung
1 Die Schulvorsteherschaft Arbon und der Primarschulrat Steinach regeln mit den Lehrkräften der Realschule Steinach den Wechsel vom st.gallischen zum thurgaui - schen Dienstrecht.
2 Für Treueprämie und Bildungsurlaub gelten Dienstjahre in der Primarschulge - meinde Steinach als Dienstjahre im Kanton Thurgau.
Art. 14 c) Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird ab 1. August 1998 angewendet.
3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR .
4 nGS 18–10 (sGS 213.351.5).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 33–34 19.08.1997 01.08.1998 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.08.1997 01.08.1998 Erlass Grunderlass 33–34
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